25.07.2014 14:58 Uhr in Medien & Presse von Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V.
LG Stuttgart hält XING-Impressum für rechtswidrig
Kurzfassung: LG Stuttgart hält XING-Impressum für rechtswidrigLaut einem Urteil des LG Stuttgart (Az.:11 O 51/14) entspricht die Gestaltung des Impressums auf geschäftlichen XING-Profilen nicht den gesetzlichen ...
[Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. - 25.07.2014] LG Stuttgart hält XING-Impressum für rechtswidrig
Laut einem Urteil des LG Stuttgart (Az.:11 O 51/14) entspricht die Gestaltung des Impressums auf geschäftlichen XING-Profilen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Einmal mehr hat sich ein Gericht nun mit der Impressumspflicht auf Profilen sozialer Netzwerke beschäftigt - allerdings mit einem vollkommen praxisfernen Ergebnis.
Ein Rechtsanwalt hatte nach einer Abmahnung (die gleichlautend auch andere Rechtsanwälte erhalten hatten) wegen angeblich fehlenden Impressums auf seinem XING-Profil auf Feststellung geklagt, dass der vom Abmahner - ebenfalls einem Rechtsanwalt - geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestand.
Dies mit vermeintlich gutem Grund. Schließlich hielt der Abgemahnte ein verlinktes Impressum unter dem von XING angebotenen Feld vor. Nicht nur zu seiner Verwunderung stellte nun das angerufene LG Stattgart jedoch fest, dass die derzeit über den Plattformbetreiber XING ermöglichte Einbindung des Impressums nicht den gesetzlichen Vorgaben entspräche.
Richtig ist noch, dass eine Impressumspflicht gemäß 5 Telemediengesetz (TMG) jeden Anbieter gewerblicher Telemedien (Webseiten, Profile) grundsätzlich auch in sozialen Netzwerken treffen kann. So hatte das LG Aschaffenburg (Az.: 2 HK O 54/11) bereits im Jahre 2011 entschieden, dass ein Impressum vorhalten muss, wer ein Facebook-Profil gewerblich nutzt. Es muss jedoch entscheidend darauf ankommen, ob das Profil bzw. die Webseite derart individualisiert ist, dass sie als eigenständiges Medium und nicht nur als Funktionsmedium der Plattform selbst wahrgenommen werden kann.
Zur Impressumspflicht auf XING
Ob Profile auf XING allerdings überhaupt der Impressumspflicht unterliegen, dürfte zumindest danach fraglich sein. Schließlich unterscheiden sich private und gewerbliche Profile nicht in ihrem Aussehen sondern allenfalls darin, dass der Profilinhaber Informationen zu seinem Berufsleben bereithält, welches sich entweder durch ein Angestelltenverhältnis oder Selbstständigkeit (z.B. Rechtsanwalt) auszeichnet.
XING ist nach eigenem Anspruch eine berufliche Plattform, sodass jegliches Profil Informationen zum ausgeübten Beruf enthält und gerade nicht Urlaubsbilder oder private Videos. Diese Darstellung dient also vornehmlich dem Zweck des Plattformbetreibers, die Vernetzung von beruflich tätigen Personen herzustellen, nicht aber, einen eigenständigen, von anderen Profilen zu unterscheidenden Internetauftritt vorzuhalten. Das Gericht hat diesen Punkt ohne größere Diskussion mit der zu anderen Plattformen bereits ergangenen Rechtsprechung begründet.
Leichte Erkennbarkeit und Erreichbarkeit
Vollständig weltfremd sind allerdings die Überlegungen des Gerichts zur Erkennbarkeit des Impressums. Anbieterinformationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH (Az.: I ZR 228/03) zur leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit, kann ein Link in der E-Mail auf das Webimpressum des Unternehmens grundsätzlich genügen, soweit nicht mehr als zwei Klicks zu dessen Aufruf nötig sind. Genügend ist die Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt", da sich diese Begriffe im Internetverkehr durchgesetzt haben und dem durchschnittlichen Nutzer bekannt seien. Obwohl mittlerweile ebenso gebräuchlich, soll die Bezeichnung "Info" demgegenüber keine ausreichende Erkennbarkeit gewährleisten (vgl. BVDW-News zu OLG Düsseldorf I-20 U 75/13).
Die vom abgemahnten Rechtsanwalt vorgenommene Verlinkung hat das Gericht zwar nicht beanstandet. Allerdings soll das von XING angebotene Impressumsfeld den Kriterien an eine leichte Erkennbarkeit nicht entsprechen, da es "nicht effektiv optisch wahrnehmbar" am unteren rechten Rand des Profils eingebunden sei. Angeblich würde es von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit übersehen werden.
Diese Beurteilung deckt sich weder mit dem im Wettbewerbsrecht geltenden Leitbild eines durchschnittlichen und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers noch mit der Praxis. Jeder durchschnittliche Internetnutzer scrollt heutzutage an den unteren Rand einer Webseite, wenn er nach dem Impressum sucht. Dieses ist in der Mehrzahl der Fälle nämlich im Footer des Internetauftritts enthalten und wird dort auch regelmäßig gesucht bzw. vermutet. Nicht ohne Grund ist dies auch bei XING so.
Fazit
Das Urteil der Stuttgarter Richter geht an der Praxis vorbei und wird ein Obergericht kaum überzeugen. Aus diesem Grunde ist Aktionismus wohl unangebracht. Natürlich mag man das Impressum nun vorsorglich auch in die Kontaktinformationen neben dem Profilbild integrieren. Die derzeitige Platzierung am unteren rechten Rand tut es m.E. aber nach wie vor.
Kontakt:
Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V.
Berliner Allee 57
40212 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49 (0) 211 600 456-0
Telefax: +49 (0) 211 600 456-33
Mail: info@bvdw.org
URL: http://www.bvdw.org
Laut einem Urteil des LG Stuttgart (Az.:11 O 51/14) entspricht die Gestaltung des Impressums auf geschäftlichen XING-Profilen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Einmal mehr hat sich ein Gericht nun mit der Impressumspflicht auf Profilen sozialer Netzwerke beschäftigt - allerdings mit einem vollkommen praxisfernen Ergebnis.
Ein Rechtsanwalt hatte nach einer Abmahnung (die gleichlautend auch andere Rechtsanwälte erhalten hatten) wegen angeblich fehlenden Impressums auf seinem XING-Profil auf Feststellung geklagt, dass der vom Abmahner - ebenfalls einem Rechtsanwalt - geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestand.
Dies mit vermeintlich gutem Grund. Schließlich hielt der Abgemahnte ein verlinktes Impressum unter dem von XING angebotenen Feld vor. Nicht nur zu seiner Verwunderung stellte nun das angerufene LG Stattgart jedoch fest, dass die derzeit über den Plattformbetreiber XING ermöglichte Einbindung des Impressums nicht den gesetzlichen Vorgaben entspräche.
Richtig ist noch, dass eine Impressumspflicht gemäß 5 Telemediengesetz (TMG) jeden Anbieter gewerblicher Telemedien (Webseiten, Profile) grundsätzlich auch in sozialen Netzwerken treffen kann. So hatte das LG Aschaffenburg (Az.: 2 HK O 54/11) bereits im Jahre 2011 entschieden, dass ein Impressum vorhalten muss, wer ein Facebook-Profil gewerblich nutzt. Es muss jedoch entscheidend darauf ankommen, ob das Profil bzw. die Webseite derart individualisiert ist, dass sie als eigenständiges Medium und nicht nur als Funktionsmedium der Plattform selbst wahrgenommen werden kann.
Zur Impressumspflicht auf XING
Ob Profile auf XING allerdings überhaupt der Impressumspflicht unterliegen, dürfte zumindest danach fraglich sein. Schließlich unterscheiden sich private und gewerbliche Profile nicht in ihrem Aussehen sondern allenfalls darin, dass der Profilinhaber Informationen zu seinem Berufsleben bereithält, welches sich entweder durch ein Angestelltenverhältnis oder Selbstständigkeit (z.B. Rechtsanwalt) auszeichnet.
XING ist nach eigenem Anspruch eine berufliche Plattform, sodass jegliches Profil Informationen zum ausgeübten Beruf enthält und gerade nicht Urlaubsbilder oder private Videos. Diese Darstellung dient also vornehmlich dem Zweck des Plattformbetreibers, die Vernetzung von beruflich tätigen Personen herzustellen, nicht aber, einen eigenständigen, von anderen Profilen zu unterscheidenden Internetauftritt vorzuhalten. Das Gericht hat diesen Punkt ohne größere Diskussion mit der zu anderen Plattformen bereits ergangenen Rechtsprechung begründet.
Leichte Erkennbarkeit und Erreichbarkeit
Vollständig weltfremd sind allerdings die Überlegungen des Gerichts zur Erkennbarkeit des Impressums. Anbieterinformationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH (Az.: I ZR 228/03) zur leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit, kann ein Link in der E-Mail auf das Webimpressum des Unternehmens grundsätzlich genügen, soweit nicht mehr als zwei Klicks zu dessen Aufruf nötig sind. Genügend ist die Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt", da sich diese Begriffe im Internetverkehr durchgesetzt haben und dem durchschnittlichen Nutzer bekannt seien. Obwohl mittlerweile ebenso gebräuchlich, soll die Bezeichnung "Info" demgegenüber keine ausreichende Erkennbarkeit gewährleisten (vgl. BVDW-News zu OLG Düsseldorf I-20 U 75/13).
Die vom abgemahnten Rechtsanwalt vorgenommene Verlinkung hat das Gericht zwar nicht beanstandet. Allerdings soll das von XING angebotene Impressumsfeld den Kriterien an eine leichte Erkennbarkeit nicht entsprechen, da es "nicht effektiv optisch wahrnehmbar" am unteren rechten Rand des Profils eingebunden sei. Angeblich würde es von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit übersehen werden.
Diese Beurteilung deckt sich weder mit dem im Wettbewerbsrecht geltenden Leitbild eines durchschnittlichen und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers noch mit der Praxis. Jeder durchschnittliche Internetnutzer scrollt heutzutage an den unteren Rand einer Webseite, wenn er nach dem Impressum sucht. Dieses ist in der Mehrzahl der Fälle nämlich im Footer des Internetauftritts enthalten und wird dort auch regelmäßig gesucht bzw. vermutet. Nicht ohne Grund ist dies auch bei XING so.
Fazit
Das Urteil der Stuttgarter Richter geht an der Praxis vorbei und wird ein Obergericht kaum überzeugen. Aus diesem Grunde ist Aktionismus wohl unangebracht. Natürlich mag man das Impressum nun vorsorglich auch in die Kontaktinformationen neben dem Profilbild integrieren. Die derzeitige Platzierung am unteren rechten Rand tut es m.E. aber nach wie vor.
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Mail: info@bvdw.org
URL: http://www.bvdw.org
Weitere Informationen
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, 40212 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: +49 (0) 211 600 456-0; http://www.bvdw.org
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