Franchiserecht: Franchisevertrag berührt viele Rechtsgebiete

Franchiserecht: Franchisevertrag berührt viele Rechtsgebiete
Kurzfassung: Franchise ist inzwischen zwar fast allgegenwärtig. Rechtlich ist ein Franchisevertrag allerdings nicht eindeutig zuzuordnen, da er viele Rechtsgebiete berührt, die alle berücksichtigt werden müssen.
Franchiserecht: Franchisevertrag berührt viele Rechtsgebiete GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 30.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Imbissketten, Bäckereien, Parfümerien oder Hotels - Franchise hat sich als Vertriebskonzept in vielen Bereichen durchgesetzt. Charakteristisch ist dabei, dass der Franchisenehmer selbstständig ein eigenes Unternehmen führt. Allerdings nutzt er dazu in der Regel das Konzept und den geschützten Markennamen des Franchisegebers. Letzterer kann dadurch das Vertriebsnetz für sein Produkt bzw. seine Dienstleistung relativ risikolos weiter ausbauen. Der Franchisenehmer profitiert hingegen von einem eingeführten Produkt und in der Regel auch von einem schon erprobten Unternehmenskonzept. Dafür zahlt er an den Franchisegeber eine Gebühr.

Geregelt wird die Kooperation im Franchisevertrag. Dieser kennt allerdings keine einheitlichen gesetzlichen Maßstäbe wie etwa der Kaufvertrag oder Mietvertrag. Das liegt auch daran, dass es sich um einen Mischvertrag handelt, der viele unterschiedliche Rechtsgebiete berührt. Dazu zählen u.a. Elemente des Kaufvertrags, der Darlehensvertrages oder des Mietvertrages. Zusätzlich müssen Regelungen zum Markenrecht und besonders zum Kartellrecht beachtet werden.

Dadurch wird ein Franchisevertrag, der die Belange aller Beteiligten zur Zufriedenheit regelt, zu einer rechtlich überaus komplexen Angelegenheit, die für den Laien kaum zu überschauen ist. Zudem es auch möglich ist, dass nicht nur nationales, sondern auch internationales Recht beachtet werden muss. Unterschieden wird außerdem zwischen dem Partnerschaftsfranchising, bei dem sich Franchisegeber und Franchisenehmer gleichberechtigt gegenüber stehen, und dem Subordinationsfranchising, bei dem der Franchisegeber dem Franchisenehmer in der Regel übergeordnet ist.

Angesichts der vielen zu berücksichtigen Faktoren bei einem Franchisevertrag sollte dieser nicht ohne anwaltliche Hilfe abgeschlossen werden. Erfahrene Rechtsanwälte mit hoher Kompetenz in den unterschiedlichen betroffenen Rechtsgebieten können bei der Vertragsgestaltung mitwirken, so dass der Vertrag rechtlich einwandfrei ist und die Interessen der Beteiligten gebührend berücksichtigt.

Auch wenn es bei bereits bestehenden Franchiseverträgen zu Streitigkeiten kommt, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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