20.08.2014 10:29 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Bundesfinanzhof
Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person
Kurzfassung: Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende PersonUrteil vom 14.05.14 VIII R 31/11Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mi ...
[Bundesfinanzhof - 20.08.2014] Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person
Urteil vom 14.05.14 VIII R 31/11
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ausgeschlossen ist, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i.S. des 15 der Abgabenordnung zu mehr als 10 % beteiligt ist.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkelkinder zu mehr als jeweils 10 % beteiligt waren, ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG sei nicht anzuwenden, weil der Gläubiger der Kapitalerträge eine den Anteilseignern "nahe stehende Person" sei. Das Finanzgericht (FG) hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Klägerin gemäß 32d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden, da nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Regelung des 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreicht, um ein Näheverhältnis zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gegeben war.
Siehe auch Urteile des VIII. Senats jeweils vom 29. April 2014 VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13 und VIII R 23/13
Bundesfinanzhof
Ismaninger Straße 109
81675 München
Telefon: (089) 9231-400
Mail: pressestelle(at)bfh.bund.de
URL: http://www.bundesfinanzhof.de/
Urteil vom 14.05.14 VIII R 31/11
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ausgeschlossen ist, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i.S. des 15 der Abgabenordnung zu mehr als 10 % beteiligt ist.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkelkinder zu mehr als jeweils 10 % beteiligt waren, ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG sei nicht anzuwenden, weil der Gläubiger der Kapitalerträge eine den Anteilseignern "nahe stehende Person" sei. Das Finanzgericht (FG) hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Klägerin gemäß 32d Abs. 1 EStG nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden, da nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Regelung des 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreicht, um ein Näheverhältnis zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gegeben war.
Siehe auch Urteile des VIII. Senats jeweils vom 29. April 2014 VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13 und VIII R 23/13
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