24.12.2014 10:20 Uhr in Gesellschaft & Familie und in Wirtschaft & Finanzen von Gutachter Neurologie
Neurologischer Gutachter nach Paragraph 109 für Sozialgerichte
Gutachten nach Paragraph 109 SozialgerichtKurzfassung: Verfahren gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versorgungsamt, seien es Widerspruchsverfahren, seien es Klagen, hängen entscheidend, manchmal ausschliesslich von den Ergebnissen der verschiedenen medizinischen Gutachten ab.
Ein Gutachten nach § 109 SGG kann einfach zusätzlich durch den Kläger beantragt werden, die Erfolgsaussichten können somit steigen.
Ein Gutachten nach § 109 SGG kann einfach zusätzlich durch den Kläger beantragt werden, die Erfolgsaussichten können somit steigen.
[Gutachter Neurologie - 24.12.2014] Verfahren gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versorgungsamt, seien es Widerspruchsverfahren, seien es Klagen, hängen entscheidend, manchmal ausschliesslich von den Ergebnissen der verschiedenen medizinischen Gutachten ab. Neurologische Gutachten neurologische Gutachter
Diese Gutachten sollten prinzipiell kritisch geprüft werden. Kommt nämlich ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine den Rentenanspruch begründende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorliegt, ist das Ende des Verfahrens noch nicht erreicht. Es kann sich dann empfehlen im Gerichtsverfahren einfach und formlos zu beantragen, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. Gutachter 109
Bei diesem Gutachten wählt dann nicht das Sozialgericht, sondern der Kläger einen Gutachter aus. Dieses zweite Gutachten nach § 109 SGG, solange es kompetent erstellt, rechtsssicher formuliert und von einem erfahrenen Gutachter erstellt wird kann dann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen, als das Erstgutachten. Gutachter Neurologie
Es liegt also hier auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten so erheblich steigen können, und zudem der Kläger die zunächst ausgelegten Kosten (nach ZVEG) für das Gutachten nach § 109 SGG (falls die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt) vom Gericht später auch noch erstattet bekommen könnte. Gutachten 109
Diese Gutachten sollten prinzipiell kritisch geprüft werden. Kommt nämlich ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine den Rentenanspruch begründende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorliegt, ist das Ende des Verfahrens noch nicht erreicht. Es kann sich dann empfehlen im Gerichtsverfahren einfach und formlos zu beantragen, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. Gutachter 109
Bei diesem Gutachten wählt dann nicht das Sozialgericht, sondern der Kläger einen Gutachter aus. Dieses zweite Gutachten nach § 109 SGG, solange es kompetent erstellt, rechtsssicher formuliert und von einem erfahrenen Gutachter erstellt wird kann dann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen, als das Erstgutachten. Gutachter Neurologie
Es liegt also hier auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten so erheblich steigen können, und zudem der Kläger die zunächst ausgelegten Kosten (nach ZVEG) für das Gutachten nach § 109 SGG (falls die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt) vom Gericht später auch noch erstattet bekommen könnte. Gutachten 109
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Gutachter Neurologie, Herr PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
Hauptstrasse 59, 31542 Bad Nenndorf, Deutschland
Tel.: 05723707470; http://gutachter-neurologie.de
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Autor der Pressemeldung "Neurologischer Gutachter nach Paragraph 109 für Sozialgerichte" ist Gutachter Neurologie, vertreten durch PD Dr. Hans Jörg Stürenburg.