28.01.2015 15:45 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesfinanzhof
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Kurzfassung: Sicherung einer einheitlichen RechtsprechungBeschluss vom 09.10.14 GrS 1/13Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 GrS 1/13 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Verpflicht ...
[Bundesfinanzhof - 28.01.2015] Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Beschluss vom 09.10.14 GrS 1/13
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 GrS 1/13 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Verpflichtung zur Divergenzanfrage und zur Vorlage an den Großen Senat auch im Fall der Änderung eines Geschäftsverteilungsplans fortbesteht, wenn der bisher zuständige Senat mit der Rechtsfrage, deren Beurteilung streitig ist, weiter befasst werden kann. Dem Beschluss lag eine Anfrage des VI. Senats zugrunde, in der es um die Anerkennung von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S. von 33 des Einkommensteuergesetzes ging.
Will ein Senat des BFH in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen, ist dieser Senat nach 11 der Finanzgerichtsordnung zu einer Divergenzanfrage und für den Fall, dass der andere Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, zu einer Vorlage an den Großen Senat verpflichtet, wenn er gleichwohl hiervon abweichen will.
In diesem Zusammenhang betont der Beschluss vom 9. Oktober 2014, dass die Einrichtung der Großen Senate bei allen obersten Bundesgerichten der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Damit wird das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit verwirklicht. Auseinanderdriftendes Recht soll verhindert werden. Im Fall einer Änderung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeiten entfällt das Erfordernis der Divergenzanfrage beim bislang zuständigen Senat im Hinblick auf diese Zielsetzung nur dann, wenn eine weitere Befassung des bisher zuständigen Senats mit der streitigen Rechtsfrage ausgeschlossen ist. Darüber hinaus betont der Große Senat, dass eine Verpflichtung zur Anfrage in laufenden und zukünftigen Verfahren auch dann besteht, wenn in der Vergangenheit von der Rechtsprechung eines anderen Senats bewusst oder unbewusst abgewichen worden ist.
Der vom Großen Senat entschiedenen Streitfrage lag die Änderung eines Geschäftsverteilungsplans ab dem Jahr 2009 zugrunde, nach dem die Zuständigkeit für den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen vom III. Senat auf den VI. Senat übertragen wurde. Der bisher zuständige Senat konnte mit Fragen aus diesem Bereich allerdings im Zusammenhang mit anderen Streitpunkten weiterhin befasst werden. Dies reicht nach der Entscheidung des Großen Senats aus, um am Erfordernis von Divergenzanfrage und Vorlage an den Großen Senat festzuhalten.
Bundesfinanzhof
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Beschluss vom 09.10.14 GrS 1/13
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 GrS 1/13 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Verpflichtung zur Divergenzanfrage und zur Vorlage an den Großen Senat auch im Fall der Änderung eines Geschäftsverteilungsplans fortbesteht, wenn der bisher zuständige Senat mit der Rechtsfrage, deren Beurteilung streitig ist, weiter befasst werden kann. Dem Beschluss lag eine Anfrage des VI. Senats zugrunde, in der es um die Anerkennung von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S. von 33 des Einkommensteuergesetzes ging.
Will ein Senat des BFH in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen, ist dieser Senat nach 11 der Finanzgerichtsordnung zu einer Divergenzanfrage und für den Fall, dass der andere Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, zu einer Vorlage an den Großen Senat verpflichtet, wenn er gleichwohl hiervon abweichen will.
In diesem Zusammenhang betont der Beschluss vom 9. Oktober 2014, dass die Einrichtung der Großen Senate bei allen obersten Bundesgerichten der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Damit wird das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit verwirklicht. Auseinanderdriftendes Recht soll verhindert werden. Im Fall einer Änderung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeiten entfällt das Erfordernis der Divergenzanfrage beim bislang zuständigen Senat im Hinblick auf diese Zielsetzung nur dann, wenn eine weitere Befassung des bisher zuständigen Senats mit der streitigen Rechtsfrage ausgeschlossen ist. Darüber hinaus betont der Große Senat, dass eine Verpflichtung zur Anfrage in laufenden und zukünftigen Verfahren auch dann besteht, wenn in der Vergangenheit von der Rechtsprechung eines anderen Senats bewusst oder unbewusst abgewichen worden ist.
Der vom Großen Senat entschiedenen Streitfrage lag die Änderung eines Geschäftsverteilungsplans ab dem Jahr 2009 zugrunde, nach dem die Zuständigkeit für den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen vom III. Senat auf den VI. Senat übertragen wurde. Der bisher zuständige Senat konnte mit Fragen aus diesem Bereich allerdings im Zusammenhang mit anderen Streitpunkten weiterhin befasst werden. Dies reicht nach der Entscheidung des Großen Senats aus, um am Erfordernis von Divergenzanfrage und Vorlage an den Großen Senat festzuhalten.
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