11.02.2015 10:55 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Pressemitteilung: Neuregelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung: Ein Meilenstein für den Opferschutz im Strafverfahren
Kurzfassung: Pressemitteilung: Neuregelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung: Ein Meilenstein für den Opferschutz im StrafverfahrenDas Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Stärkung der Opferrechte im Strafver ...
[Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) - 11.02.2015] Pressemitteilung: Neuregelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung: Ein Meilenstein für den Opferschutz im Strafverfahren
Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren, (3. Opferrechtsreformgesetz) beschlossen.
Hierzu erklärt Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas:
"Das Strafverfahren darf nicht dazu führen, dass Kriminalitäts-Opfer erneut traumatisiert werden. Auch wenn wir den Schutz und die Rechte von Opfern in den letzten Jahren bereits konsequent ausgebaut und dafür gesorgt haben, dass der Opferschutz seinen festen Platz in der Strafprozessordnung hat, sind weitere Verbesserungen möglich. Mit der Reform gehen wir weitere wichtige Schritte, um den Schutzstandard für die Opfer zu erhöhen." Der Staat hat die Aufgabe, sich schützend vor die vor die Opfer von Straftaten stellen und deren Belange achten. "Opfer sind Menschen, die oftmals großen seelischen Belastungen ausgesetzt sind. Daher dürfen wir sie im Strafverfahren nicht allein lassen. Aus diesem Grund setzen wir nicht einfach nur die Opferschutzrichtlinie um, sondern nutzen die Gelegenheit, mit der Neuregelung zur psychosozialen Prozessbegleitung einen Meilenstein im Opferschutz zu setzen. Damit können wir den Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten die emotionale und psychologische Unterstützung zu geben, die sie benötigen."
Hintergrund:
Die EU-Opferschutzrichtlinie ist bis zum 16. November 2015 in nationales Recht umzusetzen. Sie legt Mindeststandards für die Rechte der Opfer von Straftaten fest. Ihre Gewährleistungen auf den Gebieten Information und Unterstützung, Teilnahme am Strafverfahren und Schutz des Verletzten fallen jedoch nur teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Bundesgesetzgebung. Wesentliche Bereiche - wie etwa die Regelungen über den Zugang zu Opferhilfeeinrichtungen - liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Inhaltlich kann die Richtlinienumsetzung auf dem durch die Opferrechtsreformgesetzgebung
seit 1986 stetig erweiterten Bestand von Verfahrensrechten des Verletzten aufbauen, es besteht dennoch punktueller Anpassungsbedarf:
- Die Informationsrechte des Verletzten werden, etwa hinsichtlich Zeit und Ort der Hauptverhandlung und der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen, weiter ausgebaut. Zudem wird die Gelegenheit genutzt, die bislang in 406d bis 406h der Strafprozessordnung (StPO) katalogartig aufgeführten Informationspflichten zum besseren Verständnis neu zu strukturieren und zu erweitern.
- Bei der Anzeigeerstattung ( 158 StPO) hat der Verletzten künftig Anspruch auf eine schriftliche Anzeigebestätigung und ggf. sprachliche Unterstützung.
- Die Zuziehung von Dolmetschern bei polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen des Verletzten ist nunmehr ausdrücklich in 161a StPO und 163 StPO vorgesehen. Darüber hinaus wird das Recht des Nebenklägers auf Übersetzung der zur Ausübung seiner Rechte erforderlichen Dokumente ( 397 StPO) geregelt.
- Die Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürfnisse des Verletzten wird zentral an den Beginn der StPO gestellt und im 48 StPO verankert.
Die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie wird zudem zum Anlass genommen, der psychosozialen Prozessbegleitung, die nach geltender Rechtslage lediglich im Rahmen der Belehrungspflicht nach 406h Satz 1 Nummer 5 StPO erwähnt wird, einen eigenen Standort in der StPO einzuräumen und sie damit ihrer praktischen Bedeutung entsprechend fest im deutschen Strafverfahrensrecht zu integrieren.
Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte von schweren Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst ihre qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Damit soll vor allem die individuelle Belastung der Opfer reduziert werden.
In Österreich oder der Schweiz gibt es bereits detaillierte gesetzliche Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung; in Deutschland hingegen in dieser Form noch nicht. Allerdings wird psychosoziale Prozessbegleitung in einigen Ländern, z. B. in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bereits praktiziert. Die Erfahrungen hierzu sind sehr positiv und es zeigt sich, dass eine professionelle Begleitung gerade für kindliche und jugendliche Opfer von schweren Gewalt- und Sexualdelikten die erheblichen Belastungen, die ein Strafverfahren mit sich bringt, deutlich reduzieren kann.
Vorgesehen ist ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für die in 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO genannten Personen, also für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Personen als Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Sonstige Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte (Personen, die in 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO) sollen ebenfalls kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, wenn nach Ansicht des Gerichts dies im Einzelfall erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung wird in jedem Fall nur auf Antrag gewährt.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verantwortlich: Thorsten Bischoff
Redaktion: Dr. Juliane Baer-Henney, Florian Baumann, Piotr Malachowski, Dr. Philip Scholz, Dr. Julian Zado, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37
10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmjv.bund.de
Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren, (3. Opferrechtsreformgesetz) beschlossen.
Hierzu erklärt Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas:
"Das Strafverfahren darf nicht dazu führen, dass Kriminalitäts-Opfer erneut traumatisiert werden. Auch wenn wir den Schutz und die Rechte von Opfern in den letzten Jahren bereits konsequent ausgebaut und dafür gesorgt haben, dass der Opferschutz seinen festen Platz in der Strafprozessordnung hat, sind weitere Verbesserungen möglich. Mit der Reform gehen wir weitere wichtige Schritte, um den Schutzstandard für die Opfer zu erhöhen." Der Staat hat die Aufgabe, sich schützend vor die vor die Opfer von Straftaten stellen und deren Belange achten. "Opfer sind Menschen, die oftmals großen seelischen Belastungen ausgesetzt sind. Daher dürfen wir sie im Strafverfahren nicht allein lassen. Aus diesem Grund setzen wir nicht einfach nur die Opferschutzrichtlinie um, sondern nutzen die Gelegenheit, mit der Neuregelung zur psychosozialen Prozessbegleitung einen Meilenstein im Opferschutz zu setzen. Damit können wir den Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten die emotionale und psychologische Unterstützung zu geben, die sie benötigen."
Hintergrund:
Die EU-Opferschutzrichtlinie ist bis zum 16. November 2015 in nationales Recht umzusetzen. Sie legt Mindeststandards für die Rechte der Opfer von Straftaten fest. Ihre Gewährleistungen auf den Gebieten Information und Unterstützung, Teilnahme am Strafverfahren und Schutz des Verletzten fallen jedoch nur teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Bundesgesetzgebung. Wesentliche Bereiche - wie etwa die Regelungen über den Zugang zu Opferhilfeeinrichtungen - liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Inhaltlich kann die Richtlinienumsetzung auf dem durch die Opferrechtsreformgesetzgebung
seit 1986 stetig erweiterten Bestand von Verfahrensrechten des Verletzten aufbauen, es besteht dennoch punktueller Anpassungsbedarf:
- Die Informationsrechte des Verletzten werden, etwa hinsichtlich Zeit und Ort der Hauptverhandlung und der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen, weiter ausgebaut. Zudem wird die Gelegenheit genutzt, die bislang in 406d bis 406h der Strafprozessordnung (StPO) katalogartig aufgeführten Informationspflichten zum besseren Verständnis neu zu strukturieren und zu erweitern.
- Bei der Anzeigeerstattung ( 158 StPO) hat der Verletzten künftig Anspruch auf eine schriftliche Anzeigebestätigung und ggf. sprachliche Unterstützung.
- Die Zuziehung von Dolmetschern bei polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen des Verletzten ist nunmehr ausdrücklich in 161a StPO und 163 StPO vorgesehen. Darüber hinaus wird das Recht des Nebenklägers auf Übersetzung der zur Ausübung seiner Rechte erforderlichen Dokumente ( 397 StPO) geregelt.
- Die Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürfnisse des Verletzten wird zentral an den Beginn der StPO gestellt und im 48 StPO verankert.
Die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie wird zudem zum Anlass genommen, der psychosozialen Prozessbegleitung, die nach geltender Rechtslage lediglich im Rahmen der Belehrungspflicht nach 406h Satz 1 Nummer 5 StPO erwähnt wird, einen eigenen Standort in der StPO einzuräumen und sie damit ihrer praktischen Bedeutung entsprechend fest im deutschen Strafverfahrensrecht zu integrieren.
Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte von schweren Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst ihre qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Damit soll vor allem die individuelle Belastung der Opfer reduziert werden.
In Österreich oder der Schweiz gibt es bereits detaillierte gesetzliche Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung; in Deutschland hingegen in dieser Form noch nicht. Allerdings wird psychosoziale Prozessbegleitung in einigen Ländern, z. B. in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bereits praktiziert. Die Erfahrungen hierzu sind sehr positiv und es zeigt sich, dass eine professionelle Begleitung gerade für kindliche und jugendliche Opfer von schweren Gewalt- und Sexualdelikten die erheblichen Belastungen, die ein Strafverfahren mit sich bringt, deutlich reduzieren kann.
Vorgesehen ist ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für die in 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO genannten Personen, also für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Personen als Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Sonstige Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte (Personen, die in 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO) sollen ebenfalls kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, wenn nach Ansicht des Gerichts dies im Einzelfall erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung wird in jedem Fall nur auf Antrag gewährt.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verantwortlich: Thorsten Bischoff
Redaktion: Dr. Juliane Baer-Henney, Florian Baumann, Piotr Malachowski, Dr. Philip Scholz, Dr. Julian Zado, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37
10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmjv.bund.de
Weitere Informationen
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
24.04.2015 Kampf gegen den Terror wird verstärkt
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
10117 Berlin
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
10117 Berlin
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/bundesministerium-der-justiz-und-für-verbraucherschutz-bmjv-pressefach.html
Die Pressemeldung "Pressemitteilung: Neuregelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung: Ein Meilenstein für den Opferschutz im Strafverfahren" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Pressemitteilung: Neuregelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung: Ein Meilenstein für den Opferschutz im Strafverfahren" ist Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), vertreten durch .