09.07.2015 16:50 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesministerium des Innern (BMI)
Neues deutsch-polnisches Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden tritt heute in Kraft
Kurzfassung: Neues deutsch-polnisches Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden tritt heute in KraftHeute, am 9. Juli 2015, tritt das neue deutsch-polnische Abkommen über die Zusamm ...
[Bundesministerium des Innern (BMI) - 09.07.2015] Neues deutsch-polnisches Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden tritt heute in Kraft
Heute, am 9. Juli 2015, tritt das neue deutsch-polnische Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden nach Zustimmung beider Parlamente in Kraft.
Dazu Bundesminister des Innern, Thomas de Maizière: "Mit dem neuen Abkommen wird die bereits jetzt gut funktionierende Polizeizusammenarbeit zwischen Polen und Deutschland auf eine neue, verbesserte Grundlage gestellt. Dies wird dazu beitragen, die grenzüberschreitende Kriminalität - insbesondere in den unmittelbaren Grenzregionen - in Zukunft noch wirksamer zu bekämpfen. So werden die erweiterten Befugnisse zur Ausübung hoheitliche Befugnisse auf dem Nachbargebiet - etwa im Rahmen gemeinsamer Streifen - nicht nur zu einer effektiveren Strafverfolgung beitragen, sondern beide Seiten auch personell entlasten und damit Kapazitäten freisetzen. Unmittelbar spürbar für den Bürger wird die Möglichkeit der Polizeikräfte, bei Gefahrensituationen im Grenzgebiet, z.B. bei schweren Verkehrsunfällen, erste Hilfs- und Sicherheitsmaßnahmen auf dem Nachbarland zu ergreifen bis einheimische Kräfte vor Ort sind."
Das neue Abkommen verbessert die rechtlichen Grundlagen für eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Polizei-, Grenz- und Zollbehörden beider Länder. Es enthält u.a. erweiterte Möglichkeiten des Handelns im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei, etwa im Wege der Durchführung gemeinsamer Streifen. Ferner enthält das Abkommen Regelungen zum Tätigwerden zu präventiven Zwecken, indem z.B. Grenzübertritte zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Nachbarland oder grenzüberschreitende Observationen zur Verhütung von Straftaten ermöglicht werden. Gegenseitige Unterstützung ist auch bei Großereignissen vorgesehen, durch die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufnahme von Beamten des Nachbarlandes in die eigene polizeiliche Einsatzeinheit. Schließlich wird der Zoll noch stärker als bisher in das neue Abkommen mit einbezogen.
Kontakt:
Bundesministerium des Innern (BMI)
Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin
Telefon: +49 30 18681-1022/-1023 /-1089
Telefax: +49 30 18681-1083
Mail: presse@bmi.bund.de
URL: http://www.bmi.bund.de
Heute, am 9. Juli 2015, tritt das neue deutsch-polnische Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden nach Zustimmung beider Parlamente in Kraft.
Dazu Bundesminister des Innern, Thomas de Maizière: "Mit dem neuen Abkommen wird die bereits jetzt gut funktionierende Polizeizusammenarbeit zwischen Polen und Deutschland auf eine neue, verbesserte Grundlage gestellt. Dies wird dazu beitragen, die grenzüberschreitende Kriminalität - insbesondere in den unmittelbaren Grenzregionen - in Zukunft noch wirksamer zu bekämpfen. So werden die erweiterten Befugnisse zur Ausübung hoheitliche Befugnisse auf dem Nachbargebiet - etwa im Rahmen gemeinsamer Streifen - nicht nur zu einer effektiveren Strafverfolgung beitragen, sondern beide Seiten auch personell entlasten und damit Kapazitäten freisetzen. Unmittelbar spürbar für den Bürger wird die Möglichkeit der Polizeikräfte, bei Gefahrensituationen im Grenzgebiet, z.B. bei schweren Verkehrsunfällen, erste Hilfs- und Sicherheitsmaßnahmen auf dem Nachbarland zu ergreifen bis einheimische Kräfte vor Ort sind."
Das neue Abkommen verbessert die rechtlichen Grundlagen für eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Polizei-, Grenz- und Zollbehörden beider Länder. Es enthält u.a. erweiterte Möglichkeiten des Handelns im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei, etwa im Wege der Durchführung gemeinsamer Streifen. Ferner enthält das Abkommen Regelungen zum Tätigwerden zu präventiven Zwecken, indem z.B. Grenzübertritte zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Nachbarland oder grenzüberschreitende Observationen zur Verhütung von Straftaten ermöglicht werden. Gegenseitige Unterstützung ist auch bei Großereignissen vorgesehen, durch die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufnahme von Beamten des Nachbarlandes in die eigene polizeiliche Einsatzeinheit. Schließlich wird der Zoll noch stärker als bisher in das neue Abkommen mit einbezogen.
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