05.08.2015 12:02 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesfinanzhof

Vermarktungskostenzuschuss eines Filmfonds kann als partiarisches Darlehen zu beurteilen sein

Kurzfassung: Vermarktungskostenzuschuss eines Filmfonds kann als partiarisches Darlehen zu beurteilen seinUrteil vom 21.05.15 IV R 25/12Mit Urteil vom 21. Mai 2015 hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) en ...
[Bundesfinanzhof - 05.08.2015] Vermarktungskostenzuschuss eines Filmfonds kann als partiarisches Darlehen zu beurteilen sein

Urteil vom 21.05.15 IV R 25/12
Mit Urteil vom 21. Mai 2015 hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Einmalbetrags für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten (sog. Vermarktungskostenzuschuss) durch einen Filmproduktionsfonds an den zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer ungeachtet der Bezeichnung als "verlorener Zuschuss" als Gewährung eines gewinnabhängigen (partiarischen) Darlehens gesehen werden kann. Voraussetzung ist, dass mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrags abgesichert ist.
In dem Urteilsfall hatte ein Filmproduktionsfonds in den USA Kinospielfilme produzieren lassen und mit deren Vertrieb durch Lizenzvertrag eine niederländische Firma betraut. Der Fonds verpflichtete sich gegen erhöhte Lizenzgebühren zur Leistung eines erheblichen Vermarktungskostenzuschusses, wobei der Rückfluss des hingegebenen Betrages durch Bankgarantien abgesichert war. Das Finanzamt versagte dem Fonds den sofortigen Abzug des Vermarktungskostenzuschusses als Betriebsausgaben und vertrat die Auffassung, der hingegebene Betrag sei in einem über die Laufzeit des Lizenzvertrages linear aufzulösenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Es berücksichtigte dementsprechend im Streitjahr nur einen anteiligen Abzug der Kosten. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.
In seinem Revisionsurteil bestätigte der BFH das angefochtene FG-Urteil zwar im Ergebnis, gelangte aber zu der Auffassung, in der Sache liege ein partiarisches Darlehen vor, weil sich der Fonds die Gewährung des Zuschusses durch erhöhte Lizenzzahlungen habe entgelten lassen und angesichts der gewählten Vertragskonstruktion kein Ausfallrisiko zu tragen gehabt habe. Damit schied ein sofortiger voller Abzug des hingegebenen Zuschusses als Betriebsausgabe ebenso aus wie die vom FG angenommene anteilige Berücksichtigung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten. Aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbotes blieb es im Ergebnis jedoch beim anteiligen Abzug der Kosten für das Streitjahr.

Kontakt
Bundesfinanzhof
Ismaninger Straße 109
81675 München
Pressestelle Tel. (089) 9231-400
Pressereferent Tel. (089) 9231-300
Mail: pressestelle(at)bfh.bund.de
URL: http://www.bundesfinanzhof.de/
Weitere Informationen
Bundesfinanzhof
Wesentliche Aufgabe des Bundesfinanzhofs ist es, für die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Steuerrechts durch Auslegung der Steuergesetze und ggf. Rechtsfortbildung zu sorgen.
Bundesfinanzhof,
, 81675 München, Deutschland
Tel.: ; http://www.bundesfinanzhof.de/
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt

Bundesfinanzhof

81675 München
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
Fax:
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/127525

https://www.prmaximus.de/pressefach/bundesfinanzhof-pressefach.html
Die Pressemeldung "Vermarktungskostenzuschuss eines Filmfonds kann als partiarisches Darlehen zu beurteilen sein" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Vermarktungskostenzuschuss eines Filmfonds kann als partiarisches Darlehen zu beurteilen sein" ist Bundesfinanzhof, vertreten durch .