09.03.2012 11:40 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Verband des eZigarettenhandels
Rechtsexperten bringen Licht in die Debatte um die eZigarette
Kurzfassung: (ddp direct)Die juristische Front gegen eine Einstufung der elektrischen Zigarette als Arzneimittel wird immer breiter. Nun haben sich auch die Autoren der renommierten Beck'schen Kurz-Kommentare zu Wort gemeldet. Das Ergebnis: Die Einschätzungen der Bundesregierung und des Landes NRW zur eZigarette stehen auf sehr dünnem Eis.
Die Kommentatoren definieren für die elektrische Zigarette eine überwiegend objektive Zweckbestimmung: Wird eine Elektronische Zigarette nicht als Mittel zur ...
Die Kommentatoren definieren für die elektrische Zigarette eine überwiegend objektive Zweckbestimmung: Wird eine Elektronische Zigarette nicht als Mittel zur ...
[Verband des eZigarettenhandels - 09.03.2012] (ddp direct)Die juristische Front gegen eine Einstufung der elektrischen Zigarette als Arzneimittel wird immer breiter. Nun haben sich auch die Autoren der renommierten Beck'schen Kurz-Kommentare zu Wort gemeldet. Das Ergebnis: Die Einschätzungen der Bundesregierung und des Landes NRW zur eZigarette stehen auf sehr dünnem Eis.
Die Kommentatoren definieren für die elektrische Zigarette eine überwiegend objektive Zweckbestimmung: Wird eine Elektronische Zigarette nicht als Mittel zur Raucherentwöhnung bezeichnet bzw. präsentiert ..., kann sie nicht als Präsentationsarzneimittel ... eingestuft werden. Steht eine pharmakologische Wirkung aufgrund der stofflichen Zusammensetzung und Dosierung nicht fest oder fehlt es an einer betreffenden therapeutischen Zweckbestimmung, kann sie nicht als Funktionsarzneimittel qualifiziert werden. (Kügel / Müller / Hofmann Arzneimittelgesetz: AMG Kommentar, C.H. Beck 2012, Seite 89)
Da die eZigarette nicht als Mittel zur Rauchentwöhnung präsentiert wird und sie auch keine therapeutische Zweckbestimmung aufweist, ist die Kategorisierung als Arzneimittel nicht möglich.
Und auch die Einordnung als medizinisches Produkt funktioniert nach Ansicht der Rechtsexperten nicht: Aus demselben Grund scheidet insbesondere die Annahme eines Medizinproduktes gem. § 3 Nr. 1 MPG aus, da auch dieses durch eine medizinische Zweckbestimmung charakterisiert ist.
Bundesregierung nicht zuständig
In einer weiteren Einschätzung der jüngsten Aussagen der Bundesregierung zur eZigarette kommt der Pharmarechts-Experte Thomas Bruggmann zu dem Schluss, dass es zwar noch keine abschließende rechtliche Beurteilung der elektrischen Zigarette durch hierzu berufene Fachgerichte gäbe. Dies hinderte allerdings die Bundesregierung nicht, jetzt auf Anfrage der Linkspartei die These aufzustellen, E-Zigaretten seien Arzneimittel.
Und weiter: Bundesregierung stuft E-Zigaretten als Arzneimittel ein, konnte man daraufhin in den Medien lesen. Das ist natürlich Unsinn. Denn für eine solche Einstufung oder gar ein Verbot elektronischer Zigaretten ist die Bundesregierung weder zuständig noch befugt.
http://tinyurl.com/835t96m
Diese Auffassungen zur Kategorisierung und zum angeblichen Verbot der eZigarette werden von Dac Sprengel geteilt. Der Vorsitzende des Verbands des eZigarettenhandels (VdeH) bewertet die Aussagen der Bundesregierung: Die vordergründige Forderung, die eZigarette als Arzneimittel einzustufen ist nichts weiter als der Versuch, das Produkt zu verbieten. Denn eine Zulassung als Arzneimittel wird die eZigarette niemals erhalten.
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Die Kommentatoren definieren für die elektrische Zigarette eine überwiegend objektive Zweckbestimmung: Wird eine Elektronische Zigarette nicht als Mittel zur Raucherentwöhnung bezeichnet bzw. präsentiert ..., kann sie nicht als Präsentationsarzneimittel ... eingestuft werden. Steht eine pharmakologische Wirkung aufgrund der stofflichen Zusammensetzung und Dosierung nicht fest oder fehlt es an einer betreffenden therapeutischen Zweckbestimmung, kann sie nicht als Funktionsarzneimittel qualifiziert werden. (Kügel / Müller / Hofmann Arzneimittelgesetz: AMG Kommentar, C.H. Beck 2012, Seite 89)
Da die eZigarette nicht als Mittel zur Rauchentwöhnung präsentiert wird und sie auch keine therapeutische Zweckbestimmung aufweist, ist die Kategorisierung als Arzneimittel nicht möglich.
Und auch die Einordnung als medizinisches Produkt funktioniert nach Ansicht der Rechtsexperten nicht: Aus demselben Grund scheidet insbesondere die Annahme eines Medizinproduktes gem. § 3 Nr. 1 MPG aus, da auch dieses durch eine medizinische Zweckbestimmung charakterisiert ist.
Bundesregierung nicht zuständig
In einer weiteren Einschätzung der jüngsten Aussagen der Bundesregierung zur eZigarette kommt der Pharmarechts-Experte Thomas Bruggmann zu dem Schluss, dass es zwar noch keine abschließende rechtliche Beurteilung der elektrischen Zigarette durch hierzu berufene Fachgerichte gäbe. Dies hinderte allerdings die Bundesregierung nicht, jetzt auf Anfrage der Linkspartei die These aufzustellen, E-Zigaretten seien Arzneimittel.
Und weiter: Bundesregierung stuft E-Zigaretten als Arzneimittel ein, konnte man daraufhin in den Medien lesen. Das ist natürlich Unsinn. Denn für eine solche Einstufung oder gar ein Verbot elektronischer Zigaretten ist die Bundesregierung weder zuständig noch befugt.
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Verband des eZigarettenhandels, Herr Philip Drögemüller
An der Reitbahn 3, 21218 Seevetal, -
Tel.: +49 (0) 41 05 - 85 987 - 23; http://www.vd-eh.de
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