09.03.2012 15:54 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Bundesregierung geht vorerst nicht gegen Werkverträge vor
Bundesregierung geht vorerst nicht gegen Werkverträge vorKurzfassung: Die Bundesregierung hat nicht vor, das rbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu ändern, um gegen Werkverträge in Unternehmen vorzugehen. In ihrer Antwort (17/6714) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/6605) betont sie, dass allein die Auslagerung von bislang im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten nicht verboten sei. Außerdem lägen ihr keine Informationen über eine weit verbreitete, missbräuchliche Nutzung von Werkverträgen zur Umgehung von tariflichen oder arbeitsrechtlichen Standards vor, so dass sich in dieser Hinsicht derzeit kein Handlungsbedarf ergebe.
[GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater - 09.03.2012] Die Bundesregierung hat nicht vor, das rbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu ändern, um gegen Werkverträge in Unternehmen vorzugehen. In ihrer Antwort (17/6714) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/6605) betont sie, dass allein die Auslagerung von bislang im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten nicht verboten sei. Außerdem lägen ihr keine Informationen über eine weit verbreitete, missbräuchliche Nutzung von Werkverträgen zur Umgehung von tariflichen oder arbeitsrechtlichen Standards vor, so dass sich in dieser Hinsicht derzeit kein Handlungsbedarf ergebe.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: In der Antwort heißt es weiter, dass es Unternehmen grundsätzlich freistünde, ob sie Werkleistungen durch eigene Arbeitnehmer oder im Rahmen von Werkverträgen durch andere Unternehmer erbringen lassen. Ob ein Werkvertrag vorliege, oder in Wirklichkeit Arbeitnehmer an den Werkbesteller überlassen worden seien, müsse anhand des Einzelfalls entschieden werden.
Sollten sich bei Kontrollen Werkverträge als Scheinwerkverträge herausstellen, weil tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vorliege, wäre dies ein Fall illegaler Arbeitnehmerüberlassung, wenn das Unternehmen keine Verleiherlaubnis besitzt. Die Bundesregierung erhebe jedoch keine Daten zur Erfassung von Werkverträgen, heißt es in dem Schreiben. Auch seien ihr verlässliche statistische Daten zu dieser Thematik nicht bekannt. (Heute im Bundestag Nr. 323)
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: In der Antwort heißt es weiter, dass es Unternehmen grundsätzlich freistünde, ob sie Werkleistungen durch eigene Arbeitnehmer oder im Rahmen von Werkverträgen durch andere Unternehmer erbringen lassen. Ob ein Werkvertrag vorliege, oder in Wirklichkeit Arbeitnehmer an den Werkbesteller überlassen worden seien, müsse anhand des Einzelfalls entschieden werden.
Sollten sich bei Kontrollen Werkverträge als Scheinwerkverträge herausstellen, weil tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vorliege, wäre dies ein Fall illegaler Arbeitnehmerüberlassung, wenn das Unternehmen keine Verleiherlaubnis besitzt. Die Bundesregierung erhebe jedoch keine Daten zur Erfassung von Werkverträgen, heißt es in dem Schreiben. Auch seien ihr verlässliche statistische Daten zu dieser Thematik nicht bekannt. (Heute im Bundestag Nr. 323)
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater, Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
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