27.03.2012 17:58 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Schweppes darf weiterhin "Sparkling Tea" vertreiben
Schweppes darf weiterhin "Sparkling Tea" vertreibenKurzfassung: Das OLG Hamm (I-4 U 143/11) hat entschieden, dass die Aufmachung des Produktes "Sparkling Tea" nicht irreführend für den Verbraucher sei und damit einen Unterlassungsantrag des Klägers zurückgewiesen.
[GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater - 27.03.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutern: Das Produkt "Sparkling Tea" wurde unter der Marke Schweppes vertrieben und enthielt auf der Produktverpackung Abbildungen der Früchte, die dem entsprechenden Geschmack des Getränks entsprachen. Der Kläger, ein Verein, der die Interessen diverser Teeimporteure vertrat, war der Ansicht, dass der Verbraucher durch den Namen ("Tea") und die Aufmachung in die Irre geführt werde und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Er war der Ansicht, der Name des Produktes suggeriere dem Verbraucher, es handele sich um ein Teeprodukt. Im Übrigen sei die Aufmachung dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Früchte seien in dem Getränk enthalten. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Nach Ansicht des OLG Hamm erweckt der Name des Produkts nicht den Eindruck, dass hierin aufgebrühter Tee enthalten sei, sondern lediglich, dass Teeextrakt enthalten ist. Im Übrigen vermittle die Abbildung von Früchten nicht den Eindruck, dass das Getränk Fruchtsaft enthalte. Der Verbraucher erkenne hier eindeutig, dass die Abbildung der Früchte lediglich die enthaltene Geschmacksrichtung widergebe. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass Verbraucher, welche sich über den Inhalt im Unklaren seien, letzte Gewissheit auch über das aufgebrachte Zutatenverzeichnis verschaffen könnten.
http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html
Nach Ansicht des OLG Hamm erweckt der Name des Produkts nicht den Eindruck, dass hierin aufgebrühter Tee enthalten sei, sondern lediglich, dass Teeextrakt enthalten ist. Im Übrigen vermittle die Abbildung von Früchten nicht den Eindruck, dass das Getränk Fruchtsaft enthalte. Der Verbraucher erkenne hier eindeutig, dass die Abbildung der Früchte lediglich die enthaltene Geschmacksrichtung widergebe. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass Verbraucher, welche sich über den Inhalt im Unklaren seien, letzte Gewissheit auch über das aufgebrachte Zutatenverzeichnis verschaffen könnten.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater, Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
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