27.03.2012 18:32 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Abmahnung auch ohne Vorliegen einer Vollmacht wirksam
Abmahnung auch ohne Vorliegen einer Vollmacht wirksamKurzfassung: Wenn im Falle einer wettbewerblichen Abmahnung mit dieser das Angebot eines Unterwerfungsvertrags verbunden ist, kann dieser nicht unter Verweis auf § 174 BGB zurückgewiesen werden. Dies entschied er BGH (I ZR 140/08) unter Berufung darauf, dass die Abmahnung dazu diene, dem Schuldner zu ermöglichen, den Gläubiger ohne ein gerichtliches Verfahren zu befriedigen.
[GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater - 27.03.2012] Wenn im Falle einer wettbewerblichen Abmahnung mit dieser das Angebot eines Unterwerfungsvertrags verbunden ist, kann dieser nicht unter Verweis auf § 174 BGB zurückgewiesen werden. Dies entschied er BGH (I ZR 140/08) unter Berufung darauf, dass die Abmahnung dazu diene, dem Schuldner zu ermöglichen, den Gläubiger ohne ein gerichtliches Verfahren zu befriedigen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutern: Durch das Angebot des Unterwerfungsvertrages wird dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, dieses Angebot anzunehmen, soweit er die Abmahnung als berechtigt erachte. Der Vertrag kommt dann wirksam zustande, wenn der Vertreter des Gläubigers von diesem zum Vertragsschluss bevollmächtig sei. Fehle diese Bevollmächtigung, könne dieser, so der BGH, zur Genehmigung aufgefordert werden, um dem Schuldner gegenüber sämtliche Zweifel auszuräumen.
Dennoch, so entschied der BGH, könne eine solche Unterwerfungserklärung immer noch von einer Vollmachtsvorlage abhängig gemacht werden, wenn der Schuldner berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung habe.
http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutern: Durch das Angebot des Unterwerfungsvertrages wird dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, dieses Angebot anzunehmen, soweit er die Abmahnung als berechtigt erachte. Der Vertrag kommt dann wirksam zustande, wenn der Vertreter des Gläubigers von diesem zum Vertragsschluss bevollmächtig sei. Fehle diese Bevollmächtigung, könne dieser, so der BGH, zur Genehmigung aufgefordert werden, um dem Schuldner gegenüber sämtliche Zweifel auszuräumen.
Dennoch, so entschied der BGH, könne eine solche Unterwerfungserklärung immer noch von einer Vollmachtsvorlage abhängig gemacht werden, wenn der Schuldner berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung habe.
http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html
Weitere Informationen
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater, Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
13.04.2012 KanAm Grundinvest wird nicht wieder geöffnet
13.04.2012 Db Immoflex wird liquidiert
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr Michael Rainer
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/43145GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-llp-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Abmahnung auch ohne Vorliegen einer Vollmacht wirksam" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Abmahnung auch ohne Vorliegen einer Vollmacht wirksam" ist GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch Michael Rainer.