03.04.2012 10:15 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR
LG Duisburg zu Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen
Ungenaue Zinsanpassungsklausel hat Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 4 Prozent zur FolgeKurzfassung: Gute Nachrichten für Verbraucher: Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom Dezember 2011 entsprechen Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen, welche der Bank das Recht zur Zinsanpassung insbesondere bei Änderungen am Geld- und Kapitalmarkt einräumen, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies hat nach Ansicht des Landgerichts Duisburg zur Folge, dass für die Kredite der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent gilt.
[Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR - 03.04.2012] In dem vom Landgericht Duisburg entschiedenen Sachverhalt hatte ein Kreditnehmer mit einer Bank im Jahre 1997 zwei Kreditverträge über einen Gesamtkredit-Nennbetrag von 700.000 DM abgeschlossen. Die Kredite sollten mit variablen Zinssätzen verzinst werden. Die variablen Zinssätze sollten von der Bank insbesondere bei Änderungen am Geld- und Kapitalmarkt erhöht oder abgesenkt werden dürfen. Der Kreditnehmer beanspruchte von der Bank insbesondere die Rückzahlung überzahlter Zinsen von 152.578,05 EUR.
Die wirksame Vereinbarung eines variablen Zinssatzes in Verbraucherkreditverträgen erfordert nach dem Verbraucherkreditrecht, dass in Kreditverträgen ausdrücklich die Voraussetzungen genannt sind, unter denen der variable Zinssatz von der Bank angepasst werden kann.
Nach Auffassung des Landgerichts Duisburg erfüllen Zinsanpassungsklauseln, welche eine Zinsanpassung insbesondere bei Änderungen am Geld- und Kapitalmarkt vorsehen, diese gesetzlichen Vorgaben nicht. Es sei bereits unklar, welche Änderungen am Geld- und Kapitalmarkt konkret relevant sein sollen. Weiterhin sei der Zinsänderungsklausel nicht zu entnehmen, in welchem Umfang Änderungen am Geld- und Kapitalmarkt zu einer Anpassung der Kredit-Zinssätze führen sollen.
Dies habe nach Auffassung des Landgerichts Duisburg zur Folge, dass für die Kredite der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent zu Grunde zu legen ist. Der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent sei allerdings dann nicht anzuwenden, wenn sich bei Anwendung sachgerechter Kriterien ein unterhalb dieses Zinssatz liegender Zins ergibt. Der Bank sollen durch die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes keine zusätzlichen Zinseinnahmen ermöglicht werden, welche die Bank aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen hätte nicht hätte erzielen können. Dies entspreche dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Zinssatzes, der ausschließlich dem Verbraucherschutz diene. Die Bank wurde daher insbesondere zur Erstattung überzahlter Zinsen in Höhe von insgesamt 152.578,05 EUR verurteilt.
Kreditnehmern, die von solchen Zinsanpassungsklauseln betroffen sind, ist dringend zu empfehlen, sich von einem Anwalt für Bankrecht beraten zu lassen, ob von der Bank überzahlte Zinsen zurück verlangt werden können ... http://www.abkanzlei.de/pages/schwerpunkte/bankrecht.php
Die wirksame Vereinbarung eines variablen Zinssatzes in Verbraucherkreditverträgen erfordert nach dem Verbraucherkreditrecht, dass in Kreditverträgen ausdrücklich die Voraussetzungen genannt sind, unter denen der variable Zinssatz von der Bank angepasst werden kann.
Nach Auffassung des Landgerichts Duisburg erfüllen Zinsanpassungsklauseln, welche eine Zinsanpassung insbesondere bei Änderungen am Geld- und Kapitalmarkt vorsehen, diese gesetzlichen Vorgaben nicht. Es sei bereits unklar, welche Änderungen am Geld- und Kapitalmarkt konkret relevant sein sollen. Weiterhin sei der Zinsänderungsklausel nicht zu entnehmen, in welchem Umfang Änderungen am Geld- und Kapitalmarkt zu einer Anpassung der Kredit-Zinssätze führen sollen.
Dies habe nach Auffassung des Landgerichts Duisburg zur Folge, dass für die Kredite der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent zu Grunde zu legen ist. Der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent sei allerdings dann nicht anzuwenden, wenn sich bei Anwendung sachgerechter Kriterien ein unterhalb dieses Zinssatz liegender Zins ergibt. Der Bank sollen durch die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes keine zusätzlichen Zinseinnahmen ermöglicht werden, welche die Bank aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen hätte nicht hätte erzielen können. Dies entspreche dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Zinssatzes, der ausschließlich dem Verbraucherschutz diene. Die Bank wurde daher insbesondere zur Erstattung überzahlter Zinsen in Höhe von insgesamt 152.578,05 EUR verurteilt.
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Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR, Frau Maren Boryszewski
Weimarische Straße 5, 10715 Berlin, Deutschland
Tel.: 030 85102290; http://www.abkanzlei.de
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