Musterentscheid wegen Prospektfehlern im Medienfond VIP 4

Musterentscheid wegen Prospektfehlern im Medienfond VIP 4
Kurzfassung: In einem Musterentscheid hat der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren am 30.12.2011 die Pforten für Schadenersatzklagen vieler Anleger geöffnet. Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 30.12.2011 - Kap 1/07 -) hat zu Gunsten vieler Anleger festgestellt, dass der für den Medienfond VIP 4 herausgegebene Prospekt teilweise unvollständig, irreführend und unrichtig sein soll und machte dafür sowohl die UniCreditbank als auch die Fondsinitiatoren verantwortlich.
Musterentscheid wegen Prospektfehlern im Medienfond VIP 4 Musterentscheid wegen Prospektfehlern im Medienfond VIP 4
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.07.2012] In einem Musterentscheid hat der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren am 30.12.2011 die Pforten für Schadenersatzklagen vieler Anleger geöffnet. Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 30.12.2011 - Kap 1/07 -) hat zu Gunsten vieler Anleger festgestellt, dass der für den Medienfond VIP 4 herausgegebene Prospekt teilweise unvollständig, irreführend und unrichtig sein soll und machte dafür sowohl die UniCreditbank als auch die Fondsinitiatoren verantwortlich.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Der am 26.03.2004 durch die VIP Vermögensberatung München GmbH veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung am Film & Entertainment Medienfonds VIP 4 GmbH & Co KG, der den Anlegern eine Erläuterung und Erklärung der Anlage bieten sollte, soll nach der Beweisaufnahme laut Oberlandesgericht München fehlerhaft und sogar unrichtig dargestellt worden sein. Im Detail sollen Abweichungen bezüglich des steuerrechtlichen Anerkennungsrisikos, des Verlustrisikos sowie bei der Prognoseberechnung aufgetreten sein.
Überwiesene Gelder der Fondsgesellschaften an beteiligte Firmen sollen abweichend von dem Prospekt erfolgt sein - somit zwar rechtlich und wirtschaftlich wirksam, jedoch aus steuerlicher Sicht ein sogenanntes Umgehungsgeschäft im Sinne des § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Darüber hinaus sollen nur 20% der Fondgelder in Filmproduktionsfirmen investiert worden sein, die restlichen 80% sollen als Einlagengeschäft an Banken geflossen sein. Somit hätte die Fondgesellschaft, unabhängig vom Erfolg der Filme einen festen Betrag erhalten. Ein solches Einlagengeschäft sei nicht als Beteiligung an einem Unternehmen zu bezeichnen und entspräche aus steuerlicher Hinsicht somit nicht dem im Prospekt beschrieben Konzept. Weitergehend soll der Fonds als Garantiefonds bezeichnet und im Prospekt wiederholt mit der Formulierung "Absicherung von 115% des Kommanditkapitals" angepriesen worden sein. Eine solche Garantie gegenüber dem Anleger soll es allerdings tatsächlich nie gegeben haben. Schlussendlich sei auch die Musterrechnung zur Gewinnprognose irreführend gewesen sein, da sie grundsätzlich auf erfolgreicher Wiederanlage der Ersatzanlage basierte und somit bei einer Fehlinvestition nicht repräsentativ gewesen wäre. De facto hätte die Beteiligung am Fondsvermögen dem prognostizierten Gewinn bei einer verfehlten Ersatzanlage der Gelder nicht entsprochen.

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