03.07.2012 18:27 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Nachprüfungsrechts des Versicherers
Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Nachprüfungsrechts des VersicherersKurzfassung: Im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollen Versicherer zulässigerweise ein Nachprüfungsrecht zur Fortdauer der Berufsunfähigkeit haben.
Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Nachprüfungsrechts des Versicherers
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 03.07.2012] Im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollen Versicherer zulässigerweise ein Nachprüfungsrecht zur Fortdauer der Berufsunfähigkeit haben.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom Landgericht Bremen zu entscheidenden Fall (Urt. v. 10.03.2011, Az. 6 O 1802/10) begehrte der Versicherungsnehmer die Feststellung, dass die Versicherung kein jährliches Nachprüfungsrecht hinsichtlich des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeit habe. Ein solches Nachprüfungsrecht verstieße gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB und würde den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen, so der Kläger. Das Landgericht Bremen wies die Klage zurück. Die streitgegenständliche Regelung sei nicht unwirksam und würde den Kläger nicht unangemessen benachteiligen. Zur Begründung führte das Landgericht Bremen aus, dass ein Nachprüfungsrecht grundsätzlich nur dort entfallen würde, wo die Berufsunfähigkeit als endgültig, mithin als nicht heilbar, anzusehen sei. Weiter führte das Landgericht Bremen aus, dass das Nachprüfungsrecht des Versicherers der Preis für die Leistung der Berufsunfähigkeitsrente sei, da die Leistungen aufgrund einer Prognose über Jahrzehnte erfolgen würden und auch dem Umstand medizinischer Entwicklung und künftiger Behandlungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen sei. Zudem sei der Versicherungsnehmer nicht schutzlos gestellt, da das Nachprüfungspflicht des Versicherers nur so weit ginge, wie es für die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sei und der Versicherer zudem nicht das Recht habe, den zugrundeliegenden Sachverhalt abermals zu überprüfen.
Lassen Sie sich in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.
Bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden. Unsere Anwälte treten für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüfen etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung - sei es außergerichtlich oder vor Gericht.
http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom Landgericht Bremen zu entscheidenden Fall (Urt. v. 10.03.2011, Az. 6 O 1802/10) begehrte der Versicherungsnehmer die Feststellung, dass die Versicherung kein jährliches Nachprüfungsrecht hinsichtlich des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeit habe. Ein solches Nachprüfungsrecht verstieße gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB und würde den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen, so der Kläger. Das Landgericht Bremen wies die Klage zurück. Die streitgegenständliche Regelung sei nicht unwirksam und würde den Kläger nicht unangemessen benachteiligen. Zur Begründung führte das Landgericht Bremen aus, dass ein Nachprüfungsrecht grundsätzlich nur dort entfallen würde, wo die Berufsunfähigkeit als endgültig, mithin als nicht heilbar, anzusehen sei. Weiter führte das Landgericht Bremen aus, dass das Nachprüfungsrecht des Versicherers der Preis für die Leistung der Berufsunfähigkeitsrente sei, da die Leistungen aufgrund einer Prognose über Jahrzehnte erfolgen würden und auch dem Umstand medizinischer Entwicklung und künftiger Behandlungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen sei. Zudem sei der Versicherungsnehmer nicht schutzlos gestellt, da das Nachprüfungspflicht des Versicherers nur so weit ginge, wie es für die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sei und der Versicherer zudem nicht das Recht habe, den zugrundeliegenden Sachverhalt abermals zu überprüfen.
Lassen Sie sich in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.
Bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden. Unsere Anwälte treten für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüfen etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung - sei es außergerichtlich oder vor Gericht.
http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/53415GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Nachprüfungsrechts des Versicherers" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Nachprüfungsrechts des Versicherers" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.