Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Nachprüfungsrechts des Versicherers

Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Nachprüfungsrechts des Versicherers
Kurzfassung: Im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollen Versicherer zulässigerweise ein Nachprüfungsrecht zur Fortdauer der Berufsunfähigkeit haben.
Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Nachprüfungsrechts des Versicherers Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Nachprüfungsrechts des Versicherers
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 03.07.2012] Im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollen Versicherer zulässigerweise ein Nachprüfungsrecht zur Fortdauer der Berufsunfähigkeit haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom Landgericht Bremen zu entscheidenden Fall (Urt. v. 10.03.2011, Az. 6 O 1802/10) begehrte der Versicherungsnehmer die Feststellung, dass die Versicherung kein jährliches Nachprüfungsrecht hinsichtlich des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeit habe. Ein solches Nachprüfungsrecht verstieße gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB und würde den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen, so der Kläger. Das Landgericht Bremen wies die Klage zurück. Die streitgegenständliche Regelung sei nicht unwirksam und würde den Kläger nicht unangemessen benachteiligen. Zur Begründung führte das Landgericht Bremen aus, dass ein Nachprüfungsrecht grundsätzlich nur dort entfallen würde, wo die Berufsunfähigkeit als endgültig, mithin als nicht heilbar, anzusehen sei. Weiter führte das Landgericht Bremen aus, dass das Nachprüfungsrecht des Versicherers der Preis für die Leistung der Berufsunfähigkeitsrente sei, da die Leistungen aufgrund einer Prognose über Jahrzehnte erfolgen würden und auch dem Umstand medizinischer Entwicklung und künftiger Behandlungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen sei. Zudem sei der Versicherungsnehmer nicht schutzlos gestellt, da das Nachprüfungspflicht des Versicherers nur so weit ginge, wie es für die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sei und der Versicherer zudem nicht das Recht habe, den zugrundeliegenden Sachverhalt abermals zu überprüfen.
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