Keine Unwirksamkeit einer ausschließenden Zusatzklausel im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung

Keine Unwirksamkeit einer ausschließenden Zusatzklausel im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung
Kurzfassung: Die im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbarte Zusatzklausel dahingehend, dass eine vorhandene Augenerkrankung nicht berücksichtigt werde, sei wirksam, so der BGH (Beschl. v. 06.07.2011, Az. IV ZR 217/09).
Keine Unwirksamkeit einer ausschließenden Zusatzklausel im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung Keine Unwirksamkeit einer ausschließenden Zusatzklausel im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 04.07.2012] Die im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbarte Zusatzklausel dahingehend, dass eine vorhandene Augenerkrankung nicht berücksichtigt werde, sei wirksam, so der BGH (Beschl. v. 06.07.2011, Az. IV ZR 217/09).

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Beschl. v. 06.07.2011, Az. IV ZR 217/09) habe der Kläger seit Jahrzehnten an einer Hornhauterkrankung am linken Auge gelitten. Dies sei der Versicherung bekannt gewesen und zwischen den Parteien sei eine vorformulierte Zusatzklausel wie folgt vereinbart worden: "Es gilt als vereinbart, dass die unten bezeichnete Gesundheitsbeeinträchtigung und alle Leiden einschließlich eventueller Operationsfolgen, die medizinisch nachweisbar damit ursächlich zusammenhängen, eine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzvers. nicht bedingt und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleibt. Art der Gesundheitsbeeinträchtigung: Erkrankung des linken Auges”. Im späteren Verlauf habe der Kläger sodann den Verlust des Sehvermögens auf dem rechten Auge erleiden müssen und habe dafür eine Rente aus der geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt. Der Bundesgerichtshof beschloss, dass die Zusatzklausel wirksam sei, da sie für den Versicherungsnehmer weder überraschend oder intransparent sei oder den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Vielmehr stelle die Klausel eine klare Regelung dar und sei für den Versicherungsnehmer auch keine Klausel mit Überrumpelungseffekt, da die Klausel vielmehr die individuelle Erkrankung aus der Leistungspflicht der Versicherung herausnehme, was geläufige Praxis von Berufsunfähigkeitsversicherungen sei.
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