05.07.2012 17:06 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Urteil zur Haftung von Ehegatten bei Urheberrechtsverletzungen
Urteil zur Haftung von Ehegatten bei UrheberrechtsverletzungenKurzfassung: In dem Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012 entschieden die Richter darüber, ob die Inhaberin eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von ihrem Ehepartner von diesem Anschluss aus begangen wurden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.07.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Frage, ob den Inhaber eines Internetanschlusses Prüfungspflichten gegenüber sonstigen Nutzern, denen die Benutzung des Anschlusses offen steht, wird in Rechtsprechung und Literatur seit langem uneinheitlich beantwortet. Die Kölner Richter hatten zu entscheiden, ob die Inhaberin eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen ihres mittlerweile verstorbenen Ehegatten belangt werden kann.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung bestätigt und die Klage abgewiesen, nachdem das Landgericht Köln der Klage zuvor statt gab und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilte.
Innerhalb eines kurzen Zeitraums wurde über den Internetanschluss der Beklagten zwei Mal ein Computerspiel öffentlich zum Download angeboten. Darin sah die Klägerin als Inhaberin der Lizenzrechte an dem entsprechenden Spiel eine Urheberrechtsverletzung.
Fraglich war insofern, wer zu beweisen hat, ob der Inhaber des Anschlusses selbst oder aber ein Dritter das Urheberrecht verletzt hat. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs spreche eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst auch der Täter sei. Weil die Anschlussinhaberin in der zu entscheidenden Konstellation jedoch einen anderen denkbaren Geschehensablauf aufgezeigt hat, müsse ausnahmsweise der Inhaber des Lizenzrechts die Täterschaft nachweisen. Einen solchen Beweis konnte die Klägerin jedoch nicht erbringen. Dementsprechend war davon auszugehen, dass der Ehemann der Beklagten das Spiel öffentlich zugänglich machte.
Allein durch die bloße Möglichkeit der Mitbenutzung des Ehegatten komme eine Haftung der Inhaberin des Anschlusses für die Urheberrechtsverletzung allerdings nicht in Betracht. Vorstellbar sei eine solche sog. Störerhaftung allenfalls bei Kenntnis von dem rechtswidrigen Tun oder bei Bestehen einer Aufsichtspflicht. Da dies beides nicht vorlag, hat das Gericht das Urteil letztlich aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Im Falle des Eingangs einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ist es sinnvoll bereits vor der Unterzeichnung der oftmals beigefügten Unterlassungserklärung kompetente Hilfe zur Rate zu ziehen. Wir beraten Sie, wenn Sie versehentlich fremdes Urheberrecht verletzt haben oder Ihnen dies vorgeworfen wird.
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html
Das Oberlandesgericht hat die Berufung bestätigt und die Klage abgewiesen, nachdem das Landgericht Köln der Klage zuvor statt gab und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilte.
Innerhalb eines kurzen Zeitraums wurde über den Internetanschluss der Beklagten zwei Mal ein Computerspiel öffentlich zum Download angeboten. Darin sah die Klägerin als Inhaberin der Lizenzrechte an dem entsprechenden Spiel eine Urheberrechtsverletzung.
Fraglich war insofern, wer zu beweisen hat, ob der Inhaber des Anschlusses selbst oder aber ein Dritter das Urheberrecht verletzt hat. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs spreche eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst auch der Täter sei. Weil die Anschlussinhaberin in der zu entscheidenden Konstellation jedoch einen anderen denkbaren Geschehensablauf aufgezeigt hat, müsse ausnahmsweise der Inhaber des Lizenzrechts die Täterschaft nachweisen. Einen solchen Beweis konnte die Klägerin jedoch nicht erbringen. Dementsprechend war davon auszugehen, dass der Ehemann der Beklagten das Spiel öffentlich zugänglich machte.
Allein durch die bloße Möglichkeit der Mitbenutzung des Ehegatten komme eine Haftung der Inhaberin des Anschlusses für die Urheberrechtsverletzung allerdings nicht in Betracht. Vorstellbar sei eine solche sog. Störerhaftung allenfalls bei Kenntnis von dem rechtswidrigen Tun oder bei Bestehen einer Aufsichtspflicht. Da dies beides nicht vorlag, hat das Gericht das Urteil letztlich aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Im Falle des Eingangs einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ist es sinnvoll bereits vor der Unterzeichnung der oftmals beigefügten Unterlassungserklärung kompetente Hilfe zur Rate zu ziehen. Wir beraten Sie, wenn Sie versehentlich fremdes Urheberrecht verletzt haben oder Ihnen dies vorgeworfen wird.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
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