27.08.2012 07:56 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Urteil zur Haftung eines GbR-Gesellschafters
Urteil zur Haftung eines GbR-GesellschaftersKurzfassung: Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: II ZR 197/10) wurde verdeutlicht, dass eine Haftung auch dann noch in Betracht kommt, wenn der Gesellschafter aus einer GbR bereits ausgeschieden ist.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.08.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Das Urteil zeigt besonders die in Betracht kommenden Haftungsrisiken im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR auf.
Diese sind entsprechend der oben genannten Entscheidung nicht von dem Risiko einer Haftung befreit, obwohl das Gesetz eine Nachhaftung ausschließt.
Die weitergehende Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt demnach für einen sogenannten Scheingesellschafter in Betracht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin als Gesellschafter der GbR nach außen auftritt und gegen den so gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen wird. Der BGH stellt in dem Urteil die Anforderungen an den ausgeschiedenen Gesellschafter dar, um dessen Haftung als Scheingesellschafter auszuschließen.
Danach sei nicht ausreichend, dass der ausgeschiedene Gesellschafter den verbleibenden Gesellschaftern die Weiterverwendung des Namens - zum Beispiel auf dem Briefkopf- verbietet. Demnach muss der Ausscheidende selbst die ihm zur Vermeidung des Rechtsscheins zumutbaren Vorkehrungen treffen und die Veränderung in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft durch entsprechende Erklärungen nach außen anzeigen. Das bedeutet, der Rechtsschein muss für die Zukunft zerstört werden, um die Haftung für Verbindlichkeiten auszuschließen.
Den vertraglichen Vereinbarungen, die allein die Untersagung der Weiternutzung des Namens vorsehen, hat der BGH also eine Absage erteilt, obwohl dies in der Praxis nicht selten vorkomme.
Dementsprechend ist es ehemaligen Gesellschaftern zu empfehlen, dass der Anschein einer weiteren Zugehörigkeit zu der Gesellschaft gar nicht erst entsteht oder wenigstens nachträglich beseitigt wird. Die auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätigen Rechtsanwälte von GRP Rainer überprüfen Ihre Auseinandersetzungsvereinbarungen und stellen schon im Voraus sicher, dass Sie nicht durch Setzung eines Rechtsscheins nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten haften.
Wurde die Weiternutzung des Namens explizit untersagt, kann hiergegen bei widerrechtlicher Nutzung vorgegangen werden.
Die Rechtsanwälte von GRP Rainer stehen Ihnen in allen Fragen rund um Ihre Gesellschafterstellung zur Seite. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und umfassend, damit Sie die vielfältigen Möglichkeiten, die eine GbR bietet, zu Ihrem Vorteil nutzen können.
http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html
Diese sind entsprechend der oben genannten Entscheidung nicht von dem Risiko einer Haftung befreit, obwohl das Gesetz eine Nachhaftung ausschließt.
Die weitergehende Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt demnach für einen sogenannten Scheingesellschafter in Betracht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin als Gesellschafter der GbR nach außen auftritt und gegen den so gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen wird. Der BGH stellt in dem Urteil die Anforderungen an den ausgeschiedenen Gesellschafter dar, um dessen Haftung als Scheingesellschafter auszuschließen.
Danach sei nicht ausreichend, dass der ausgeschiedene Gesellschafter den verbleibenden Gesellschaftern die Weiterverwendung des Namens - zum Beispiel auf dem Briefkopf- verbietet. Demnach muss der Ausscheidende selbst die ihm zur Vermeidung des Rechtsscheins zumutbaren Vorkehrungen treffen und die Veränderung in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft durch entsprechende Erklärungen nach außen anzeigen. Das bedeutet, der Rechtsschein muss für die Zukunft zerstört werden, um die Haftung für Verbindlichkeiten auszuschließen.
Den vertraglichen Vereinbarungen, die allein die Untersagung der Weiternutzung des Namens vorsehen, hat der BGH also eine Absage erteilt, obwohl dies in der Praxis nicht selten vorkomme.
Dementsprechend ist es ehemaligen Gesellschaftern zu empfehlen, dass der Anschein einer weiteren Zugehörigkeit zu der Gesellschaft gar nicht erst entsteht oder wenigstens nachträglich beseitigt wird. Die auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätigen Rechtsanwälte von GRP Rainer überprüfen Ihre Auseinandersetzungsvereinbarungen und stellen schon im Voraus sicher, dass Sie nicht durch Setzung eines Rechtsscheins nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten haften.
Wurde die Weiternutzung des Namens explizit untersagt, kann hiergegen bei widerrechtlicher Nutzung vorgegangen werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
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