31.08.2012 15:56 Uhr in Gesellschaft & Familie von Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen: erneut teilweise aufgehoben
Kurzfassung: Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen:erneut teilweise aufgehobenDas Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord (durch U ...
[Pressestelle des Bundesgerichtshofs - 31.08.2012] Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen:erneut teilweise aufgehoben
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, die Tätigkeit eines Arztes für Humanmedizin auszuüben. Ein erstes Urteil, durch das der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein vierjähriges Berufsverbot verhängt worden war, hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revisionen des Angeklagten, des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft unter Zurückverweisung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts bei weitgehender Aufrechterhaltung von Feststellungen im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben (Senatsurteil vom 7. Juli 2011 - 5 StR 561/10; Pressemitteilung Nr. 125/2011).
Der Senat hat das daraufhin ergangene Urteil auf die Revision des Angeklagten wegen erneuter Mängel in der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz nunmehr im Schuldspruch abschließend dahin geändert, dass der Angeklagte allein der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Berufsverbot wiederum an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.
Beschluss vom 16. August 2012 - 5 StR 238/12
Landgericht Berlin - (540) 1 Kap Js 721/06 Ks (12/11) - Urteil vom 16. Dezember 2011
Karlsruhe, den 31. August 2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, die Tätigkeit eines Arztes für Humanmedizin auszuüben. Ein erstes Urteil, durch das der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein vierjähriges Berufsverbot verhängt worden war, hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revisionen des Angeklagten, des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft unter Zurückverweisung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts bei weitgehender Aufrechterhaltung von Feststellungen im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben (Senatsurteil vom 7. Juli 2011 - 5 StR 561/10; Pressemitteilung Nr. 125/2011).
Der Senat hat das daraufhin ergangene Urteil auf die Revision des Angeklagten wegen erneuter Mängel in der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz nunmehr im Schuldspruch abschließend dahin geändert, dass der Angeklagte allein der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Berufsverbot wiederum an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.
Beschluss vom 16. August 2012 - 5 StR 238/12
Landgericht Berlin - (540) 1 Kap Js 721/06 Ks (12/11) - Urteil vom 16. Dezember 2011
Karlsruhe, den 31. August 2012
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