27.09.2012 21:29 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Erweiterte Haftung von Steuerberatern bei Beratung über die Insolvenzantragspflicht
Erweiterte Haftung von Steuerberatern bei Beratung über die InsolvenzantragspflichtKurzfassung: In den Schutzbereich des zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages können die Gesellschafter und der Geschäftsführer mit einbezogen sein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.09.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der BGH hat in seinem Urteil (14.06.2012 - IX ZR 145/11) zuungunsten von Steuerberatern entschieden, die Kapitalgesellschaften in Insolvenzfragen beraten. Dies soll dann gelten, wenn der Vertrag die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife der GmbH zum Gegenstand hat. Mit dieser aktuellen Rechtsprechung hat der BGH die Haftung von Steuerberatern erheblich ausgeweitet und so für erfreuliche Neuigkeiten für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gesorgt, die sich durch bei Insolvenzfragen schlecht beraten fühlen.
Nachdem die Klage durch die Vorinstanzen abgewiesen wurde, entschied der BGH, dass der Schadenersatzanspruch begründet sein könnte, da die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen dem Steuerberater und der GmbH geschlossenen Prüfvertrages falle. Inwieweit ein solcher Drittschutz besteht, soll laut BGH eine Einzelfallentscheidung sein und durch Auslegung des jeweiligen Vertrages ermittelt werden. Eine endgültige Entscheidung in diesem Fall muss nun das Berufungsgericht treffen.
Zunächst, so der BGH, entfalte der strittige Prüfvertrag Schutzwirkung zugunsten der Klägerin in ihrer Funktion als Gesellschafterin. Dies wurde damit begründet, dass die Prüfung des Steuerberaters hier für sie die maßgebliche Entscheidungsgrundlage war und es von dieser Prüfung abhinge, ob sie von einer Insolvenz ausgehen würde oder aber Kapital nachschießen müsse. Außerdem sei die Klägerin auch in ihrer Funktion als Geschäftsführerin geschützt, da von dem Urteil des Steuerberaters abhängen könne, ob sie ihrer Insolvenzantragspflicht pünktlich nachkomme und sie bei einem Versäumnis dieser Pflicht unter Umständen erheblich hafte.
Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften, unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit verpflichtet und schuldet bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten Schadenersatz. Dies gilt nun nicht mehr nur gegenüber der Gesellschaft selbst, sondern möglicherweise auch gegenüber den Gesellschaftern und Geschäftsführern. Kommt es zu einer nicht rechtzeitigen Erfüllung der Insolvenzantragspflicht und zu Zahlungen an die Gesellschaft nach Insolvenzantritt, sollten Sie daher nicht zögern einen im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt heranzuziehen. Dieser kann prüfen, ob der Abschlussprüfer der Gesellschaft möglicherweise seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und daher den Ihnen als Gesellschafter oder Geschäftsführer entstandenen Schaden zu begleichen hat.
http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html
Nachdem die Klage durch die Vorinstanzen abgewiesen wurde, entschied der BGH, dass der Schadenersatzanspruch begründet sein könnte, da die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen dem Steuerberater und der GmbH geschlossenen Prüfvertrages falle. Inwieweit ein solcher Drittschutz besteht, soll laut BGH eine Einzelfallentscheidung sein und durch Auslegung des jeweiligen Vertrages ermittelt werden. Eine endgültige Entscheidung in diesem Fall muss nun das Berufungsgericht treffen.
Zunächst, so der BGH, entfalte der strittige Prüfvertrag Schutzwirkung zugunsten der Klägerin in ihrer Funktion als Gesellschafterin. Dies wurde damit begründet, dass die Prüfung des Steuerberaters hier für sie die maßgebliche Entscheidungsgrundlage war und es von dieser Prüfung abhinge, ob sie von einer Insolvenz ausgehen würde oder aber Kapital nachschießen müsse. Außerdem sei die Klägerin auch in ihrer Funktion als Geschäftsführerin geschützt, da von dem Urteil des Steuerberaters abhängen könne, ob sie ihrer Insolvenzantragspflicht pünktlich nachkomme und sie bei einem Versäumnis dieser Pflicht unter Umständen erheblich hafte.
Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften, unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit verpflichtet und schuldet bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten Schadenersatz. Dies gilt nun nicht mehr nur gegenüber der Gesellschaft selbst, sondern möglicherweise auch gegenüber den Gesellschaftern und Geschäftsführern. Kommt es zu einer nicht rechtzeitigen Erfüllung der Insolvenzantragspflicht und zu Zahlungen an die Gesellschaft nach Insolvenzantritt, sollten Sie daher nicht zögern einen im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt heranzuziehen. Dieser kann prüfen, ob der Abschlussprüfer der Gesellschaft möglicherweise seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und daher den Ihnen als Gesellschafter oder Geschäftsführer entstandenen Schaden zu begleichen hat.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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