03.10.2012 09:39 Uhr in Gesellschaft & Familie und in Auto & Motorrad von kfzversicherungvergleich.net
Der Kontrahierungszwang bei der Autoversicherung
Der Kontrahierungszwang bei der AutoversicherungKurzfassung: Der Kontrahierungszwang bei der Autoversicherung - In seltenen Ausnahmefällen greift der Kontrahierungszwang
[kfzversicherungvergleich.net - 03.10.2012] In einem rechtsstaatlichen Staat wie Deutschland ist es jedem Bürger selbst überlassen, im Rahmen der Rechtsordnung seine Geschäfte selbst zu besorgen. Das heißt, es steht jedem grundsätzlich offen, mit wem und über was er im Einzelnen Geschäfte abschließt. In seltenen Ausnahmefällen greift der Kontrahierungszwang. Damit bezeichnen Juristen den rechtlichen Zwang eines Unternehmens, mit einem anderen einen Vertrag zu schließen - auch wenn er ihn als Kunden eigentlich nicht haben will.
Der rechtliche Zwang zur Akzeptierung eines Kunden
Zivilrechtlich gesehen haben Bürger größte Freiheiten darin, ihre privatwirtschaftlichen Geschäfte autonom, das heißt ohne Einmischung des Staates, selbst zu besorgen. Diese Geschäfte, bei denen mindestens zwei Personen beteiligt sind, werden als Verträge bezeichnet, die aus Angebot und Annahme bestehen. Zwar darf jeder einem anderen beliebige Angebote unterbreiten, kann diesen aber nicht dazu zwingen, das Angebot auch anzunehmen. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsordnung in bestimmten Sonderfällen eine Ausnahme. In der Regel handelt es sich bei den Ausnahmen um Verträge zwischen ungleichen Partnern; das Paradebeispiel ist die Konstellation eines Bürgers mit einem marktbeherrschenden Unternehmen. Es bestünde die Gefahr, dass der Unternehmer seine Marktmacht missbrauchen würde, um missliebige Kunden einfach abzuweisen. Deshalb schreibt das Gesetz hier vor, dass der Unternehmer das Angebot, also den Antrag des Kunden auf Abschluss eines Vertrages, nicht abweisen darf, sondern annehmen muss.
Die Annahmepflicht im Autoversicherungsrecht
Solche Kontrahierungszwänge gelten auch im Versicherungsrecht, namentlich im Bereich der Autoversicherung. Jeder Fahrer, der ein Fahrzeug auf seinen Namen zulassen möchte, muss diesen zumindest mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung versichern. Damit jeder Autohalter dieser gesetzlichen Pflicht nachkommen kann, muss der Gesetzgeber auch dafür Sorge tragen, dass Autohalter auch die Möglichkeit eines Vertragsschlusses erhalten. Deshalb sind Kfz-Haftpflichtversicherer im Wege des Kontrahierungszwanges dazu verpflichtet, jeden Antrag anzunehmen. Nur wenn evidente Gründe für die Träger der Autoversicherung vorliegen, die die Annahme für sie als unzumutbar erscheinen lassen, kann eine Ausnahme gemacht werden; allerdings legen Gerichte solche Gründe restriktiv aus, sodass diese Ausnahme nur in seltensten Fällen greift. Gesetzlich geregelt ist der Kontrahierungszwang für Kfz-Haftpflichtversicherer im Paragraf 5 des Pflichtversicherungsgesetzes (kurz: PflVG). Dort steht wörtlich, dass "die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen" verpflichtet sind, "den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren". Mit dieser Reglung zum Kontrahierungszwang will der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch wirklich jeder Autohalter seiner ihm auferlegten Pflicht zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nachkommen kann und sich nicht damit herausreden kann, kein Versicherer hätte ihn als Kunden haben wollen.
Beispiele zum Kontrahierungszwang finden Sie unter http://www.kfzversicherungsvergleich.net/kontrahierungszwang.php
Der rechtliche Zwang zur Akzeptierung eines Kunden
Zivilrechtlich gesehen haben Bürger größte Freiheiten darin, ihre privatwirtschaftlichen Geschäfte autonom, das heißt ohne Einmischung des Staates, selbst zu besorgen. Diese Geschäfte, bei denen mindestens zwei Personen beteiligt sind, werden als Verträge bezeichnet, die aus Angebot und Annahme bestehen. Zwar darf jeder einem anderen beliebige Angebote unterbreiten, kann diesen aber nicht dazu zwingen, das Angebot auch anzunehmen. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsordnung in bestimmten Sonderfällen eine Ausnahme. In der Regel handelt es sich bei den Ausnahmen um Verträge zwischen ungleichen Partnern; das Paradebeispiel ist die Konstellation eines Bürgers mit einem marktbeherrschenden Unternehmen. Es bestünde die Gefahr, dass der Unternehmer seine Marktmacht missbrauchen würde, um missliebige Kunden einfach abzuweisen. Deshalb schreibt das Gesetz hier vor, dass der Unternehmer das Angebot, also den Antrag des Kunden auf Abschluss eines Vertrages, nicht abweisen darf, sondern annehmen muss.
Die Annahmepflicht im Autoversicherungsrecht
Solche Kontrahierungszwänge gelten auch im Versicherungsrecht, namentlich im Bereich der Autoversicherung. Jeder Fahrer, der ein Fahrzeug auf seinen Namen zulassen möchte, muss diesen zumindest mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung versichern. Damit jeder Autohalter dieser gesetzlichen Pflicht nachkommen kann, muss der Gesetzgeber auch dafür Sorge tragen, dass Autohalter auch die Möglichkeit eines Vertragsschlusses erhalten. Deshalb sind Kfz-Haftpflichtversicherer im Wege des Kontrahierungszwanges dazu verpflichtet, jeden Antrag anzunehmen. Nur wenn evidente Gründe für die Träger der Autoversicherung vorliegen, die die Annahme für sie als unzumutbar erscheinen lassen, kann eine Ausnahme gemacht werden; allerdings legen Gerichte solche Gründe restriktiv aus, sodass diese Ausnahme nur in seltensten Fällen greift. Gesetzlich geregelt ist der Kontrahierungszwang für Kfz-Haftpflichtversicherer im Paragraf 5 des Pflichtversicherungsgesetzes (kurz: PflVG). Dort steht wörtlich, dass "die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen" verpflichtet sind, "den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren". Mit dieser Reglung zum Kontrahierungszwang will der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch wirklich jeder Autohalter seiner ihm auferlegten Pflicht zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nachkommen kann und sich nicht damit herausreden kann, kein Versicherer hätte ihn als Kunden haben wollen.
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kfzversicherungvergleich.net, Herr Andre Finzel
Am Schulacker 2, 64846 Gross-Zimmern, Deutschland
Tel.: 06071-826438; http://www.kfzversicherungvergleich.net
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