05.10.2012 06:06 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten ist verfassungsgemäß
Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten ist verfassungsgemäßKurzfassung: Der BFH hat in seinem Urteil vom 26.09.2012 festgestellt, dass die Kosten einer Tagesmutter nicht steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil schwanger ist. Das Gericht hat seine Auffassung damit begründet, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit im Sinne des Einkommensteuergesetzes sei.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.10.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Durch dieses Urteil soll die Abzugsbeschränkung auf zwei Drittel der Aufwendungen und den Höchstbetrag von 4.000 EUR verfassungsgemäß sein. Nach der Auffassung des BFH handelt es sich bei einer Schwangerschaft nicht um eine Krankheit, da kein regelwidriger körperlicher Zustand vorliege. Krank sei eine Frau nicht, wenn sie schwanger wird, sondern nur dann, wenn sie nicht schwanger werden könne. Sollten hingegen während der Schwangerschaft gesundheitliche Komplikationen auftreten, sei der Krankheitsbegriff regelmäßig erfüllt.
In seiner Urteilsbegründung beschäftigt sich der BFH zu Beginn mit der Rechtslage im Jahre 2011. Damit Kinderbetreuungskosten im Jahr 2011 steuerlich berücksichtigt werden konnten, müssten bei den Eltern besondere persönliche Voraussetzungen vorgelegen haben. Dies soll zum Beispiel der Fall gewesen sein, wenn beide Elternteile erwerbstätig oder sich in der Ausbildung befanden. Als weiterer Umstand soll jedoch auch eine Erkrankung anerkannt worden sein. Diese hätte jedoch mindestens drei Monate bestehen müssen (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EGStG a.F.).
Der BFH entschied nun, dass eine Schwangerschaft nur dann eine Krankheit darstelle, wenn länger als drei Monate andauernde gesundheitliche Komplikationen auftreten.
Ab dem Jahre 2012 sollen die vorgenannten besonderen persönlichen Voraussetzungen wegfallen. Dann sollten Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können, ohne dass persönliche Abzugsvoraussetzungen der Eltern vorliegen müssen.
Das Steuerrecht unterliegt einem ständigen Wandel und kann von einem Laien kaum durchdrungen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich nicht davor scheuen, einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen.
Ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt berät und unterstützt Unternehmen, handwerkliche Betriebe, Freiberufler und Privatpersonen in juristischen, steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, insbesondere bietet er Expertise bei Unternehmensgründungen und -umstrukturierungen, Finanzierungsfragen und Transaktionen an.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
In seiner Urteilsbegründung beschäftigt sich der BFH zu Beginn mit der Rechtslage im Jahre 2011. Damit Kinderbetreuungskosten im Jahr 2011 steuerlich berücksichtigt werden konnten, müssten bei den Eltern besondere persönliche Voraussetzungen vorgelegen haben. Dies soll zum Beispiel der Fall gewesen sein, wenn beide Elternteile erwerbstätig oder sich in der Ausbildung befanden. Als weiterer Umstand soll jedoch auch eine Erkrankung anerkannt worden sein. Diese hätte jedoch mindestens drei Monate bestehen müssen (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EGStG a.F.).
Der BFH entschied nun, dass eine Schwangerschaft nur dann eine Krankheit darstelle, wenn länger als drei Monate andauernde gesundheitliche Komplikationen auftreten.
Ab dem Jahre 2012 sollen die vorgenannten besonderen persönlichen Voraussetzungen wegfallen. Dann sollten Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können, ohne dass persönliche Abzugsvoraussetzungen der Eltern vorliegen müssen.
Das Steuerrecht unterliegt einem ständigen Wandel und kann von einem Laien kaum durchdrungen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich nicht davor scheuen, einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen.
Ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt berät und unterstützt Unternehmen, handwerkliche Betriebe, Freiberufler und Privatpersonen in juristischen, steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, insbesondere bietet er Expertise bei Unternehmensgründungen und -umstrukturierungen, Finanzierungsfragen und Transaktionen an.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/60558GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten ist verfassungsgemäß" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten ist verfassungsgemäß" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.