10.10.2012 14:55 Uhr in Gesellschaft & Familie von Die Linke. im Bundestag
Gesetzentwurf zur Beschneidung: Schnellschuss auf Kosten der Kinderrechte verstößt gegen Grundgesetz und Völkerrecht
Kurzfassung: Gesetzentwurf zur Beschneidung: Schnellschuss auf Kosten der Kinderrechte verstößt gegen Grundgesetz und Völkerrecht"Der heute im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf ist ein parlamentarischer Schne ...
[Die Linke. im Bundestag - 10.10.2012] Gesetzentwurf zur Beschneidung: Schnellschuss auf Kosten der Kinderrechte verstößt gegen Grundgesetz und Völkerrecht
"Der heute im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf ist ein parlamentarischer Schnellschuss auf Kosten der Kinderrechte. Er verstößt gegen das Grundgesetz und ist mit dem Völkerrecht nicht vereinbar. Der Gesetzgeber versucht, die öffentliche Aufregung um ein Verbot der religiösen Beschneidung zu besänftigen und geht dabei auf dem Rücken der Kinder und zu Lasten unserer Rechtsordnung weit über die Problematik der Beschneidungsfrage aus religiösen Gründen hinaus", erklärt Wolfgang Neškovic, Justiziar der Fraktion DIE LINKE und ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof zum Kabinettsbeschluss zur Legalisierung von Beschneidungen.
Neškovic weiter: "In dem Bemühen, den jüdischen und islamischen Verbänden entgegenzukommen und schnellstmöglich die Beschneidung aus religiösen Motiven wieder zu ermöglichen, stärkt der Gesetzgeber einseitig die Elternrechte, ohne die Folgen seines Gesetzentwurfes ausreichend zu realisieren. Nach dem Gesetzentwurf soll es nunmehr im freien Erziehungsermessen der Eltern liegen, ob sie eine Beschneidung vornehmen lassen. Eltern können demnach nicht nur aus religiösen, sondern auch aus ästhetischen, sozialen, kulturellen oder sonstigen Gründen eine Beschneidung durchführen lassen. In der Konsequenz führt der Gesetzentwurf so zu einem widersprüchlichen Ergebnis: Die Ohrfeige bleibt verboten, während der sehr viel schwerer wiegende und irreversible Eingriff der Beschneidung in das elterliche Erziehungsermessen gestellt wird. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Widerspruch mit dem grundgesetzlich verbürgten Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit unvereinbar ist.
Dieser parlamentarische Schnellschuss wird einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten. Er verkennt die durch das Grundgesetz (Grundgesetz Art. 2, Abs. 1.) und durch das Völkerrecht geschützte Eigenständigkeit des Kindes. In dem Abwägungsprozess mit dem Elternrecht ist dem Kindesrecht in Hinblick auf die Schwere des Eingriffes eindeutig der Vorrang einzuräumen. Dies ergibt sich auch aus der UN-Kinderrechtskonvention, wonach ‚überlieferte Bräuche, die für das Kind schädlich sind, abzuschaffen sind."
Martin F. Delius
Mitarbeiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Wolfgang Neskovic, MdB
Richter am Bundesgerichtshof a.D.
Justiziar und Vorstandsmitglied der Fraktion DIE LINKE.
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel: 0176-23262549
Fax: 030-227 76468
www.wolfgang-neskovic.de
"Der heute im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf ist ein parlamentarischer Schnellschuss auf Kosten der Kinderrechte. Er verstößt gegen das Grundgesetz und ist mit dem Völkerrecht nicht vereinbar. Der Gesetzgeber versucht, die öffentliche Aufregung um ein Verbot der religiösen Beschneidung zu besänftigen und geht dabei auf dem Rücken der Kinder und zu Lasten unserer Rechtsordnung weit über die Problematik der Beschneidungsfrage aus religiösen Gründen hinaus", erklärt Wolfgang Neškovic, Justiziar der Fraktion DIE LINKE und ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof zum Kabinettsbeschluss zur Legalisierung von Beschneidungen.
Neškovic weiter: "In dem Bemühen, den jüdischen und islamischen Verbänden entgegenzukommen und schnellstmöglich die Beschneidung aus religiösen Motiven wieder zu ermöglichen, stärkt der Gesetzgeber einseitig die Elternrechte, ohne die Folgen seines Gesetzentwurfes ausreichend zu realisieren. Nach dem Gesetzentwurf soll es nunmehr im freien Erziehungsermessen der Eltern liegen, ob sie eine Beschneidung vornehmen lassen. Eltern können demnach nicht nur aus religiösen, sondern auch aus ästhetischen, sozialen, kulturellen oder sonstigen Gründen eine Beschneidung durchführen lassen. In der Konsequenz führt der Gesetzentwurf so zu einem widersprüchlichen Ergebnis: Die Ohrfeige bleibt verboten, während der sehr viel schwerer wiegende und irreversible Eingriff der Beschneidung in das elterliche Erziehungsermessen gestellt wird. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Widerspruch mit dem grundgesetzlich verbürgten Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit unvereinbar ist.
Dieser parlamentarische Schnellschuss wird einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten. Er verkennt die durch das Grundgesetz (Grundgesetz Art. 2, Abs. 1.) und durch das Völkerrecht geschützte Eigenständigkeit des Kindes. In dem Abwägungsprozess mit dem Elternrecht ist dem Kindesrecht in Hinblick auf die Schwere des Eingriffes eindeutig der Vorrang einzuräumen. Dies ergibt sich auch aus der UN-Kinderrechtskonvention, wonach ‚überlieferte Bräuche, die für das Kind schädlich sind, abzuschaffen sind."
Martin F. Delius
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