29.10.2012 14:06 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Eimer Heuschmid Mehle
Bei verschleppter Insolvenz haftet der Geschäftsführer persönlich für Mängel
Kurzfassung: Bei verschleppter Insolvenz haftet der Geschäftsführer persönlich für Mängel(Bonn, den 29.10.2012) Es ist ein bekanntes Bauherrenrisiko: Der Gewährleistungsanspruch für eine Bauleistung besteht ...
[Eimer Heuschmid Mehle - 29.10.2012] Bei verschleppter Insolvenz haftet der Geschäftsführer persönlich für Mängel
(Bonn, den 29.10.2012) Es ist ein bekanntes Bauherrenrisiko: Der Gewährleistungsanspruch für eine Bauleistung besteht noch, doch das beauftragte Bauunternehmen ging inzwischen Pleite. Normalerweise kann der Bauherr in dem Fall Mängelbeseitigungsansprüche, die er gegen das Bauunternehmen hat, abschreiben. Doch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2012 öffnet einen Weg, sich möglicherweise am Geschäftsführer des Bauunternehmens persönlich schadlos zu halten (Az.: II ZR 130/10).
"Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lohnt sich ein genauer Blick auf die Sach- und Rechtslage, da unter Umständen der Geschäftsführer der insolventen Bauunternehmung persönlich haftet und auf diese Weise doch noch etwas zu holen ist", kommentiert Christian Huhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn, die Entscheidung.
Wird nämlich eine GmbH zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, so hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach und schließt noch weitere Verträge ab, so sind diese Vertragspartner sogenannte Neugläubiger, die in Unkenntnis der Insolvenzreife der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen zu ihr getreten sind.
"Müssen sich die Altgläubiger in der Regel mit einer minimalen Quote aus der Insolvenzmasse der GmbH begnügen, haftet der Geschäftsführer mit seinem eigenen Vermögen gegenüber den Neugläubigern. Schließlich spiegelte er ihnen durch die Insolvenzverschleppung vor, mit einem solventen Unternehmen einen Vertrag zu schließen", stellt Rechtsanwalt Huhn klar. Allerdings haftet der Geschäftsführer nur deliktisch. Huhn erläutert: "Die Neugläubiger haben keinen Anspruch auf Vertragserfüllung, sondern sie werden so gestellt, als ob sie mit der GmbH in Kenntnis der Insolvenzreife keinen Vertrag geschlossen hätten. Mit anderen Worten, der Schadensersatz beschränkt sich auf die Aufwendungen der Neugläubiger, die sie durch den Vertragsschluss mit einem unerkannt insolventen Unternehmen erlitten."
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde ein Bauunternehmen mit Fassadenarbeiten beauftragt. Ein Jahr später machte der Bauherr Mängel geltend. An der Fassade waren ungeeignete Bauteile verwendet worden. Mittlerweile hatte das Bauunternehmen Insolvenz angemeldet. Es war jedoch bereits bei Vertragsabschluss überschuldet. "Darin, dass ein insolvenzreifes Bauunternehmen von ihm am Bauwerk verursachte Schäden aufgrund fehlender Mittel nicht mehr beseitigen kann, verwirklicht sich eine typische mit dem Vertragsschluss zwischen Neugläubiger und unerkannt insolvenzreifer Gesellschaft einhergehende Gefahr", erklärt Huhn.
Hätte der Bauunternehmer im Ausgangsfall rechtzeitig Insolvenz angemeldet, wäre es nicht zum Auftrag gekommen und der Schaden durch ungeeignete Bauteile hätte nicht entstehen können. Aufgrund der deliktischen Haftung entfällt zwar der Anspruch auf Lieferung und Montage neuer Bauteile, der angesichts der GmbH-Insolvenz ohnehin ins Leere gegangen wäre. Doch haftet der Geschäftsführer nun mit seinem Vermögen für den Ersatz des Vertrauensschadens durch einen Vertragsabschluss, der mit einem erkennbar insolventen Unternehmen gar nicht erst zustande gekommen wäre. Baurechtler Huhn empfiehlt zur Vermeidung der persönlichen Haftung: "Für die Geschäftsführung von Bauunternehmen gilt der Grundsatz, die finanzielle Situation der Gesellschaft zu jeder Zeit präzise im Blick zu haben und im Insolvenzfalle ohne schuldhaftes Zögern zu handeln."
Infos: www.ehm-kanzlei.de
Hinweis für die Redaktion:
Eimer Heuschmid Mehle ist eine überregionale Anwaltssozietät mit Sitz in Bonn. Die Kanzlei ist interdisziplinär ausgerichtet. Ein Team versierter Fachanwälte deckt alle relevanten Rechtsgebiete ab. Die individuelle Kompetenz und ein ausgeprägter Teamgeist bilden die Grundlage für eine ganzheitliche und persönliche Betreuung. Über das internationale Kanzleinetzwerk AVRIO haben die Mandanten zudem Zugriff auf renommierte Kanzleien in Europa, im nahen und mittleren Osten, in den USA und Kanada sowie in Asien und Australien.
Fachfragen beantwortet gerne:
Eimer Heuschmid Mehle
überregionale Rechtsanwaltssozietät
Christian Huhn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Friedrich-Breuer-Straße 112
53225 Bonn
Telefon: 0228 466025
Telefax: 0228 460708
huhn@ehm-kanzlei.de
www.ehm-kanzlei.de
Rieder Media
Uwe Rieder
Zum Schickerhof 81
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Telefon: 02154 6064820
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(Bonn, den 29.10.2012) Es ist ein bekanntes Bauherrenrisiko: Der Gewährleistungsanspruch für eine Bauleistung besteht noch, doch das beauftragte Bauunternehmen ging inzwischen Pleite. Normalerweise kann der Bauherr in dem Fall Mängelbeseitigungsansprüche, die er gegen das Bauunternehmen hat, abschreiben. Doch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2012 öffnet einen Weg, sich möglicherweise am Geschäftsführer des Bauunternehmens persönlich schadlos zu halten (Az.: II ZR 130/10).
"Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lohnt sich ein genauer Blick auf die Sach- und Rechtslage, da unter Umständen der Geschäftsführer der insolventen Bauunternehmung persönlich haftet und auf diese Weise doch noch etwas zu holen ist", kommentiert Christian Huhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn, die Entscheidung.
Wird nämlich eine GmbH zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, so hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach und schließt noch weitere Verträge ab, so sind diese Vertragspartner sogenannte Neugläubiger, die in Unkenntnis der Insolvenzreife der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen zu ihr getreten sind.
"Müssen sich die Altgläubiger in der Regel mit einer minimalen Quote aus der Insolvenzmasse der GmbH begnügen, haftet der Geschäftsführer mit seinem eigenen Vermögen gegenüber den Neugläubigern. Schließlich spiegelte er ihnen durch die Insolvenzverschleppung vor, mit einem solventen Unternehmen einen Vertrag zu schließen", stellt Rechtsanwalt Huhn klar. Allerdings haftet der Geschäftsführer nur deliktisch. Huhn erläutert: "Die Neugläubiger haben keinen Anspruch auf Vertragserfüllung, sondern sie werden so gestellt, als ob sie mit der GmbH in Kenntnis der Insolvenzreife keinen Vertrag geschlossen hätten. Mit anderen Worten, der Schadensersatz beschränkt sich auf die Aufwendungen der Neugläubiger, die sie durch den Vertragsschluss mit einem unerkannt insolventen Unternehmen erlitten."
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde ein Bauunternehmen mit Fassadenarbeiten beauftragt. Ein Jahr später machte der Bauherr Mängel geltend. An der Fassade waren ungeeignete Bauteile verwendet worden. Mittlerweile hatte das Bauunternehmen Insolvenz angemeldet. Es war jedoch bereits bei Vertragsabschluss überschuldet. "Darin, dass ein insolvenzreifes Bauunternehmen von ihm am Bauwerk verursachte Schäden aufgrund fehlender Mittel nicht mehr beseitigen kann, verwirklicht sich eine typische mit dem Vertragsschluss zwischen Neugläubiger und unerkannt insolvenzreifer Gesellschaft einhergehende Gefahr", erklärt Huhn.
Hätte der Bauunternehmer im Ausgangsfall rechtzeitig Insolvenz angemeldet, wäre es nicht zum Auftrag gekommen und der Schaden durch ungeeignete Bauteile hätte nicht entstehen können. Aufgrund der deliktischen Haftung entfällt zwar der Anspruch auf Lieferung und Montage neuer Bauteile, der angesichts der GmbH-Insolvenz ohnehin ins Leere gegangen wäre. Doch haftet der Geschäftsführer nun mit seinem Vermögen für den Ersatz des Vertrauensschadens durch einen Vertragsabschluss, der mit einem erkennbar insolventen Unternehmen gar nicht erst zustande gekommen wäre. Baurechtler Huhn empfiehlt zur Vermeidung der persönlichen Haftung: "Für die Geschäftsführung von Bauunternehmen gilt der Grundsatz, die finanzielle Situation der Gesellschaft zu jeder Zeit präzise im Blick zu haben und im Insolvenzfalle ohne schuldhaftes Zögern zu handeln."
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