02.11.2012 14:14 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln)
Zwei-Klassen-Grundsicherung
Kurzfassung: Zwei-Klassen-GrundsicherungDie Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge sollen noch attraktiver werden. Um das zu erreichen, steht momentan der Vorschlag im Raum, diese Leistungen zukünftig ...
[Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln) - 02.11.2012] Zwei-Klassen-Grundsicherung
Die Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge sollen noch attraktiver werden. Um das zu erreichen, steht momentan der Vorschlag im Raum, diese Leistungen zukünftig nicht mehr oder nur noch teilweise auf die Grundsicherung anzurechnen. Das würde aber zu einer Zwei-Klassen-Gesellschaft unter den Bedürftigen führen.
Wer Zeit seines Arbeitslebens nur wenig in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat und im Alter mit seiner Rente unter dem Sozialhilfe-Niveau landet, hat in der Regel Anspruch auf die Grundsicherung im Alter - der Staat stockt die Rente auf durchschnittlich 688 Euro auf. Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip: Hilfe fließt erst, wenn man weder über weitere Einkommen und Vermögen verfügt noch durch den unterhaltspflichtigen Partner versorgt werden kann. Im Fall der Fälle werden also auch die Riester-Rente und die betriebliche Versorgung mit dem Zuschuss aus Steuermitteln verrechnet.
Einige Parlamentarier befürchten, dass damit der Anreiz zur Privatvorsorge sinkt. Sie schlagen deshalb einen Freibetrag vor: Wer im Alter auf die Grundsicherung angewiesen ist, bei dem sollen Zahlungen aus der geförderten Privatvorsorge nicht oder nicht vollständig auf den Hilfeanspruch angerechnet werden.
Dieser Vorschlag hat einen bedenklichen Haken: Würde der Freibetrag eingeführt, gäbe es mit einem Mal unterschiedliche Begriffe von Bedürftigkeit. Denn während sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Alter die Chance auf eine Grundsicherung plus Riester-Rente haben, müssen zum Beispiel Selbständige bei Bedürftigkeit mit dem bisherigen Sicherungsniveau zurechtkommen. Denn sie haben nur in Ausnahmefällen Zugang zur Riester-Rente oder zur betrieblichen Altersversorgung. Dann würde die Menschenwürde, die es zu wahren gilt, nach Erwerbsbiografie und Vorsorgeform unterschieden.
Dr. Jochen Pimpertz
Telefon: 0221 4981-760
Die Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge sollen noch attraktiver werden. Um das zu erreichen, steht momentan der Vorschlag im Raum, diese Leistungen zukünftig nicht mehr oder nur noch teilweise auf die Grundsicherung anzurechnen. Das würde aber zu einer Zwei-Klassen-Gesellschaft unter den Bedürftigen führen.
Wer Zeit seines Arbeitslebens nur wenig in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat und im Alter mit seiner Rente unter dem Sozialhilfe-Niveau landet, hat in der Regel Anspruch auf die Grundsicherung im Alter - der Staat stockt die Rente auf durchschnittlich 688 Euro auf. Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip: Hilfe fließt erst, wenn man weder über weitere Einkommen und Vermögen verfügt noch durch den unterhaltspflichtigen Partner versorgt werden kann. Im Fall der Fälle werden also auch die Riester-Rente und die betriebliche Versorgung mit dem Zuschuss aus Steuermitteln verrechnet.
Einige Parlamentarier befürchten, dass damit der Anreiz zur Privatvorsorge sinkt. Sie schlagen deshalb einen Freibetrag vor: Wer im Alter auf die Grundsicherung angewiesen ist, bei dem sollen Zahlungen aus der geförderten Privatvorsorge nicht oder nicht vollständig auf den Hilfeanspruch angerechnet werden.
Dieser Vorschlag hat einen bedenklichen Haken: Würde der Freibetrag eingeführt, gäbe es mit einem Mal unterschiedliche Begriffe von Bedürftigkeit. Denn während sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Alter die Chance auf eine Grundsicherung plus Riester-Rente haben, müssen zum Beispiel Selbständige bei Bedürftigkeit mit dem bisherigen Sicherungsniveau zurechtkommen. Denn sie haben nur in Ausnahmefällen Zugang zur Riester-Rente oder zur betrieblichen Altersversorgung. Dann würde die Menschenwürde, die es zu wahren gilt, nach Erwerbsbiografie und Vorsorgeform unterschieden.
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