08.11.2012 14:21 Uhr in Gesellschaft & Familie von FDP

TODTENHAUSEN: Forderungen des VKU zum Thema 'Fracking' sind längst erfüllt

Kurzfassung: TODTENHAUSEN: Forderungen des VKU zum Thema "Fracking" sind längst erfülltZu den heute erhobenen Forderungen des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) zum Thema "Fracking" erklärt der für Bergrech ...
[FDP - 08.11.2012] TODTENHAUSEN: Forderungen des VKU zum Thema "Fracking" sind längst erfüllt

Zu den heute erhobenen Forderungen des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) zum Thema "Fracking" erklärt der für Bergrecht zuständige Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion Manfred TODTENHAUSEN:
Seit mehr als 40 Jahren werden in Deutschland hydraulische Bohrlochbehandlungen ("Fracking") erfolgreich angewendet. Die Projekte reichen von der Erdgasförderung über die Erschließung mineralischer Rohstoffe, über die Nutzung der Geothermie bis zur Errichtung von Trinkwasserbrunnen in Festgesteinsgrundwasserleitern. All diese hydraulischen Bohrlochbehandlungen erfolgten ohne Schäden für die Umwelt und im Einklang mit dem Naturhaushalt. Das ist nicht zuletzt auf den geltenden Rechtsrahmen und die sachgerechten Analysen und Bewertungen im Genehmigungsprozess zurückzuführen.
Die Forderung, Fracking in Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten zu verbieten, ist längst erfüllt. Auch durch ständige Wiederholungen wird diese falsche Behauptung nicht richtiger: Schon heute darf Erdgas nicht in Heilquellen-, Wasserschutz-, und Naturschutzgebieten aufgesucht und gewonnen werden; die Durchführung von Bohrungen hierzu ist dort verboten. Der Grundwasserschutz und der Umgang mit Abwässern sind bereits wasserrechtlich verbindlich geregelt. Bergrechtliche Genehmigungen werden außerdem immer im Einvernehmen mit den Wasserbehörden erteilt. Für kommunale Unternehmen besteht auf unterschiedlichen Ebenen des Planverfahrens die Möglichkeit, sich einzubringen.
Die vom VKU an den Gesetzgeber erhobenen Forderungen zielen daher ins Leere. Änderungen im Bergrecht sind diesbezüglich nicht notwendig. Mit Blick auf den geltenden Rechtsrahmen sind die konkret geäußerten Bedenken unbegründet.

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