23.11.2012 14:50 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesrat
Änderung des Wettbewerbsrechts muss ins Vermittlungsverfahren
Kurzfassung: Änderung des Wettbewerbsrechts muss ins VermittlungsverfahrenDie Länder haben heute ein Gesetz, das die wettbewerblichen Rahmenbedingungen - insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle, der Missbra ...
[Bundesrat - 23.11.2012] Änderung des Wettbewerbsrechts muss ins Vermittlungsverfahren
Die Länder haben heute ein Gesetz, das die wettbewerblichen Rahmenbedingungen - insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle, der Missbrauchsaufsicht und des Verfahrens bei Kartellverstößen - modernisieren und optimieren soll, in den Vermittlungsausschuss verwiesen.
Sie wollen hierdurch unter anderem erreichen, dass in Bezug auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge keine kartellrechtliche Missbrauchskontrolle stattfindet. Der Bundesrat möchte auch klarstellen, dass die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehende Zusammenlegung von öffentlichen Einrichtungen und Betrieben nicht der kartellrechtlichen Fusionskontrolle unterliegt. Zudem will er verdeutlichen, dass Krankenkassen keine Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind. Ihr Verhalten sei weiterhin nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben und allein durch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden zu beurteilen.
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
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Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
Deutschland
Telefon: 01888/9100-0
Telefax: 01888/9100-198
Mail: internetredaktion@bundesrat.de
URL: http://www.bundesrat.de
Die Länder haben heute ein Gesetz, das die wettbewerblichen Rahmenbedingungen - insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle, der Missbrauchsaufsicht und des Verfahrens bei Kartellverstößen - modernisieren und optimieren soll, in den Vermittlungsausschuss verwiesen.
Sie wollen hierdurch unter anderem erreichen, dass in Bezug auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge keine kartellrechtliche Missbrauchskontrolle stattfindet. Der Bundesrat möchte auch klarstellen, dass die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehende Zusammenlegung von öffentlichen Einrichtungen und Betrieben nicht der kartellrechtlichen Fusionskontrolle unterliegt. Zudem will er verdeutlichen, dass Krankenkassen keine Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind. Ihr Verhalten sei weiterhin nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben und allein durch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden zu beurteilen.
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