05.12.2012 08:48 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Ansprüche auf Schadensersatz verjähren unter Umständen zum Jahresende
Ansprüche auf Schadensersatz verjähren unter Umständen zum JahresendeKurzfassung: Schuldner können im Falle der Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz die Zahlung verweigern, da die verjährten Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.12.2012] Schuldner können im Falle der Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz die Zahlung verweigern, da die verjährten Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Zum Jahresende gewinnt die Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen für die Gläubiger solcher Ansprüche an besonderer Bedeutung. Unter Umständen können die Schadensersatzansprüche der Gläubiger zum Jahresende verjähren. Schuldner können im Falle der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eine Zahlung an den Gläubiger verweigern. Gemäß § 199 I BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Die Verjährung muss dabei allerdings nicht bei Entstehung des Anspruchs beginnen, sondern kann unter Umständen auch bei entsprechender Kenntnis des Gläubigers beginnen.
Den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung zu bestimmen, kann im Einzelfall für Laien Probleme bereiten. Damit Ansprüche nicht verjähren, ohne dass der Gläubiger hiervon überhaupt Kenntnis erlangt, sollten Gläubiger sich bei einem Rechtsanwalt Rechtsrat einholen. Dies ist insbesondere wegen der komplexen und vielschichtigen Materie des Verjährungsrechts angezeigt. Ein Rechtsanwalt prüft umfassend und im Einzelfall die Verjährung und kann gleichzeitig auch verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
Als solch eine verjährungshemmende Maßnahme genügt beispielsweise die schriftliche Mahnung an den Schuldner nicht. Vielmehr kann im Zweifelsfall lediglich die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Mahnverfahren oder durch die Erhebung einer Klage die Verjährung solcher Ansprüche verhindern.
Um die Verjährung im Einzelfall aufzuhalten, müssen bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden.
Ein Anwalt unterstützt Sie bei der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Häufig bedarf es der Geltendmachung vor Gericht allein durch einen Rechtsanwalt. Sollten Gläubiger die Verjährung ihrer Ansprüche befürchten, sollten sie Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt suchen. Dieser berät Sie hinsichtlich der Verjährung Ihrer Ansprüche umfassend und einzelfallbezogen und erklärt Ihnen, wie Sie die Verjährung Ihrer Ansprüche verhindern können.
http://www.grprainer.com/Rechtsberatung.html
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Zum Jahresende gewinnt die Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen für die Gläubiger solcher Ansprüche an besonderer Bedeutung. Unter Umständen können die Schadensersatzansprüche der Gläubiger zum Jahresende verjähren. Schuldner können im Falle der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eine Zahlung an den Gläubiger verweigern. Gemäß § 199 I BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Die Verjährung muss dabei allerdings nicht bei Entstehung des Anspruchs beginnen, sondern kann unter Umständen auch bei entsprechender Kenntnis des Gläubigers beginnen.
Den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung zu bestimmen, kann im Einzelfall für Laien Probleme bereiten. Damit Ansprüche nicht verjähren, ohne dass der Gläubiger hiervon überhaupt Kenntnis erlangt, sollten Gläubiger sich bei einem Rechtsanwalt Rechtsrat einholen. Dies ist insbesondere wegen der komplexen und vielschichtigen Materie des Verjährungsrechts angezeigt. Ein Rechtsanwalt prüft umfassend und im Einzelfall die Verjährung und kann gleichzeitig auch verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
Als solch eine verjährungshemmende Maßnahme genügt beispielsweise die schriftliche Mahnung an den Schuldner nicht. Vielmehr kann im Zweifelsfall lediglich die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Mahnverfahren oder durch die Erhebung einer Klage die Verjährung solcher Ansprüche verhindern.
Um die Verjährung im Einzelfall aufzuhalten, müssen bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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