08.01.2013 08:42 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Arbeitnehmer hat anscheinend keine Herausgabepflicht für ein beim Wettbewerber bezogenes Gehalt
Arbeitnehmer hat anscheinend keine Herausgabepflicht für ein beim Wettbewerber bezogenes GehaltKurzfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 17.10.2012 (Az.: 10 AZR 809/11) zu der Herausgabepflicht für ein beim Wettbewerber bezogenes Gehalt Stellung genommen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Dem Urteil liegt die Feststellung zu Grunde, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe des mit dem Wettbewerber vereinbarten Vergütung an den vorherigen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots nicht bestehe.
Das Urteil könnte eine enorme Bedeutung für Arbeitnehmer haben. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen Arbeitnehmer wegen einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vom vorherigen Arbeitgeber freigestellt werden. Einige Arbeitnehmer nehmen dann anscheinend bereits im freigestellten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber auf. Das BAG hat nun zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots Stellung genommen.
Die Arbeitgeberin begründete ihre Klage mit dem Umstand, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes dazu verpflichtet sei, die beim Wettbewerber erhaltene Vergütung herauszugeben. Des Weiteren begehrte sie hilfsweise eine Anrechnung der beim Wettbewerber bezogenen Vergütung.
Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb jedoch erfolglos. Auch die Vorinstanzen hatte die Klage bereits abgewiesen. Im Sinne des HGB wäre zunächst ein "Geschäft" erforderlich gewesen. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Wettbewerber sei jedoch nicht als ein solches "Geschäft" zu werten. Demnach kann der Entscheidung des BAG entnommen werden, dass dem Arbeitgeber keine Verpflichtung obliegt, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Arbeitgeberin herauszugeben.
Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot verstoße nach dem BAG wohl nicht gegen Treu und Glauben. Das BAG hat dies in seiner Entscheidung anscheinend ausgeschlossen, weil ein solcher Verstoß von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden sei.
Die meisten Fehler im Arbeitsrecht passieren bei Abmahnung und Kündigung. Neben Detailwissen im Arbeitsrecht sind Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie.
Es sollte in jedem Fall ein qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden. Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Fristen rechnen. Im Falle einer Kündigung sollten Sie sich daher umgehend von einem Anwalt beraten lassen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Das Urteil könnte eine enorme Bedeutung für Arbeitnehmer haben. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen Arbeitnehmer wegen einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vom vorherigen Arbeitgeber freigestellt werden. Einige Arbeitnehmer nehmen dann anscheinend bereits im freigestellten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber auf. Das BAG hat nun zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots Stellung genommen.
Die Arbeitgeberin begründete ihre Klage mit dem Umstand, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes dazu verpflichtet sei, die beim Wettbewerber erhaltene Vergütung herauszugeben. Des Weiteren begehrte sie hilfsweise eine Anrechnung der beim Wettbewerber bezogenen Vergütung.
Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb jedoch erfolglos. Auch die Vorinstanzen hatte die Klage bereits abgewiesen. Im Sinne des HGB wäre zunächst ein "Geschäft" erforderlich gewesen. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Wettbewerber sei jedoch nicht als ein solches "Geschäft" zu werten. Demnach kann der Entscheidung des BAG entnommen werden, dass dem Arbeitgeber keine Verpflichtung obliegt, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Arbeitgeberin herauszugeben.
Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot verstoße nach dem BAG wohl nicht gegen Treu und Glauben. Das BAG hat dies in seiner Entscheidung anscheinend ausgeschlossen, weil ein solcher Verstoß von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden sei.
Die meisten Fehler im Arbeitsrecht passieren bei Abmahnung und Kündigung. Neben Detailwissen im Arbeitsrecht sind Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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