22.01.2013 08:37 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BGH zu AGB in Altersvorsorgevertrag
BGH zu AGB in AltersvorsorgevertragKurzfassung: Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll eine AGB-Klausel, wonach die Abschluss- und Vertriebskosten bei Altersvorsorgeverträgen auf die ersten Jahre der Laufzeit verteilt werden, wohl zulässig sein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Die Karlsruher Richter entschieden mit Urteil vom 07.12.2012 (Az.: IV ZR 292/10), dass die Verwendung einer solchen Klausel keine unangemessene Benachteiligung der Anleger darstelle. In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall soll ein Kläger gegen eine Investmentgesellschaft geklagt haben, welche Altersvorsorgeprodukte vertreibt. Dabei soll eine Klausel in den von der Gesellschaft verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen anscheinend besagen, dass die Anleger die Abschluss- und Vertriebskosten dadurch entrichten, dass die Investmentgesellschaft im Laufe der ersten fünf Jahre jeweils einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt.
Der Kläger stütze seine Klage auf das Argument, die Klausel würde Anleger im Sinne des Bürgerlichen Gesetzes unangemessen benachteiligen, da eine solche Klausel nicht mit dem Investmentgesetz vereinbar sei. Die beklagte Investmentgesellschaft war hingegen der Auffassung, dass sie aufgrund einer Spezialvorschrift im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zu einer gleichmäßigen Verteilung berechtigt sei.
Nachdem die Klage bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, blieb nun auch die Revision des Klägers erfolglos. Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Verteilung der Abschluss- und Betriebskosten regelt, keine unangemessene Benachteiligung für die Anleger darstelle.
Dieses aktuelle Urteil des BGH unterscheidet sich von anderen kürzlich ergangenen Entscheidungen. So hatte der BGH im Jahre 2012 gleich zweimal entschieden, dass eine Verteilung der Kosten bei Lebensversicherungen auf die Anfangsjahre gerade eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen soll, wenn dieser seinen Vertrag frühzeitig beende. Kunden von Versicherungen aller Art ist somit anzuraten, ihre Beteiligungen genau überprüfen zu lassen, welche Regelungen nun für sie einschlägig sind.
In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung. Deshalb sollten betroffene Anleger vor Abschluss von versicherungsspezifischen Verträgen einen qualifizierten Rechtsrat einholen.
Ein im Versicherungsrecht versierter Rechtsanwalt steht Ihnen beratend bei Anbahnung, Abschluss, Durchführung, Beendigung und Abwicklung von Versicherungsverträgen zur Seite, insbesondere im Bereich von Lebens-, und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html
Der Kläger stütze seine Klage auf das Argument, die Klausel würde Anleger im Sinne des Bürgerlichen Gesetzes unangemessen benachteiligen, da eine solche Klausel nicht mit dem Investmentgesetz vereinbar sei. Die beklagte Investmentgesellschaft war hingegen der Auffassung, dass sie aufgrund einer Spezialvorschrift im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zu einer gleichmäßigen Verteilung berechtigt sei.
Nachdem die Klage bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, blieb nun auch die Revision des Klägers erfolglos. Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Verteilung der Abschluss- und Betriebskosten regelt, keine unangemessene Benachteiligung für die Anleger darstelle.
Dieses aktuelle Urteil des BGH unterscheidet sich von anderen kürzlich ergangenen Entscheidungen. So hatte der BGH im Jahre 2012 gleich zweimal entschieden, dass eine Verteilung der Kosten bei Lebensversicherungen auf die Anfangsjahre gerade eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen soll, wenn dieser seinen Vertrag frühzeitig beende. Kunden von Versicherungen aller Art ist somit anzuraten, ihre Beteiligungen genau überprüfen zu lassen, welche Regelungen nun für sie einschlägig sind.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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