24.01.2013 08:28 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Missbräuchliche Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage
Missbräuchliche Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung führt nicht zur Unzulässigkeit der KlageKurzfassung: In einem kürzlich veröffentlichten Urteil stellt der BGH klar, dass eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs führt.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 24.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Dies muss somit auch nicht zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage führen. Im Fall einer missbräuchlichen Abmahnung soll der Betroffene die Rechtsverletzung nicht endgültig hinnehmen müssen. Für eine so weitgehende Einschränkung seiner Rechte sei kein sachlicher Grund ersichtlich.
In dem Sachverhalt, mit dem sich der BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 106/10) zu beschäftigen hatte, ging es um die Gestaltung einer Internetseite zur Vermarktung von Ferienwohnungen durch den Kläger. Dieser stellte fest, dass diese Internetseite, einschließlich der darauf befindlichen Fotografien, über vier weitere Internetseiten aufgerufen werden konnte und fühlte sich dadurch in seinen Rechten an den Lichtbildern verletzt. Er verlangte daraufhin von den beklagten Inhabern der vier Internetseiten unter anderem die Veröffentlichung und Verbreitung seiner Bilder ohne seine Zustimmung zu unterlassen.
Das Berufungsgericht hatte die Klage für unzulässig erachtet, da die vor der Klage durch den Kläger erfolgte Abmahnung nach Auffassung des Gerichts wegen eines missbräuchlichen Kostenbelastungsinteresses des Klägers rechtsmissbräuchlich war. Dies ließe den Unterlassungsanspruch des Klägers entfallen und damit auch die Klagebefugnis, ähnlich wie im Wettbewerbsrecht. Anderer Ansicht ist jedoch offenbar der BGH. Im Wettbewerbsrecht führe zwar eine im Sinne Unlauteren Wettbewerbsgesetzes (UWG) missbräuchliche außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs dazu, dass der Unterlassungsanspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden könne, dieser Grundsatz dürfe jedoch nicht ohne weiteres auf das Urheberrecht übertragen werden. Dies begründet der BGH vor allem damit, dass anders als im Wettbewerbsrecht, wo Interessen der Allgemeinheit betroffen seien, im Urheberrecht allein der Betroffene Ansprüche geltend machen kann. Diese Möglichkeit solle ihm nicht zu schnell abgeschnitten werden.
Bei unbegründeten Abmahnungen habe der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Es empfiehlt sich daher stets, bereits bei der Verfassung einer Abmahnung rechtliche Hilfe einzuholen, um damit von Anfang an im Fall einer Urheberrechtsverletzung richtig reagieren zu können. So ergeben sich weitergehende Handlungsmöglichkeiten, die ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt im Fall einer Urheberrechtsverletzung umfassend für Sie prüfen wird.
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html
In dem Sachverhalt, mit dem sich der BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 106/10) zu beschäftigen hatte, ging es um die Gestaltung einer Internetseite zur Vermarktung von Ferienwohnungen durch den Kläger. Dieser stellte fest, dass diese Internetseite, einschließlich der darauf befindlichen Fotografien, über vier weitere Internetseiten aufgerufen werden konnte und fühlte sich dadurch in seinen Rechten an den Lichtbildern verletzt. Er verlangte daraufhin von den beklagten Inhabern der vier Internetseiten unter anderem die Veröffentlichung und Verbreitung seiner Bilder ohne seine Zustimmung zu unterlassen.
Das Berufungsgericht hatte die Klage für unzulässig erachtet, da die vor der Klage durch den Kläger erfolgte Abmahnung nach Auffassung des Gerichts wegen eines missbräuchlichen Kostenbelastungsinteresses des Klägers rechtsmissbräuchlich war. Dies ließe den Unterlassungsanspruch des Klägers entfallen und damit auch die Klagebefugnis, ähnlich wie im Wettbewerbsrecht. Anderer Ansicht ist jedoch offenbar der BGH. Im Wettbewerbsrecht führe zwar eine im Sinne Unlauteren Wettbewerbsgesetzes (UWG) missbräuchliche außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs dazu, dass der Unterlassungsanspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden könne, dieser Grundsatz dürfe jedoch nicht ohne weiteres auf das Urheberrecht übertragen werden. Dies begründet der BGH vor allem damit, dass anders als im Wettbewerbsrecht, wo Interessen der Allgemeinheit betroffen seien, im Urheberrecht allein der Betroffene Ansprüche geltend machen kann. Diese Möglichkeit solle ihm nicht zu schnell abgeschnitten werden.
Bei unbegründeten Abmahnungen habe der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Es empfiehlt sich daher stets, bereits bei der Verfassung einer Abmahnung rechtliche Hilfe einzuholen, um damit von Anfang an im Fall einer Urheberrechtsverletzung richtig reagieren zu können. So ergeben sich weitergehende Handlungsmöglichkeiten, die ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt im Fall einer Urheberrechtsverletzung umfassend für Sie prüfen wird.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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