01.02.2013 09:04 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Unter Umständen können Lügen beim Vorstellungsgespräch erlaubt sein
Unter Umständen können Lügen beim Vorstellungsgespräch erlaubt seinKurzfassung: Laut Bundesarbeitsgericht (BAG), könne es bei einem Vorstellungsgespräch nicht von Bedeutung sein, dass der Bewerber in der Vergangenheit in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren involviert war.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 01.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.01.2013 (Az.: VIII ZR 68/12), dass wenn eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung allein auf dem Umstand beruhe, dass der Arbeitnehmer eine Frage des Arbeitgebers hinsichtlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe, eine Kündigung des Arbeitgebers als unwirksam zu erachten sei.
Bei einer Frage nach dem strafrechtlichen Hintergrund soll es sich nach Auffassung des BAG um eine unzulässige Frage handeln. Sofern der Arbeitgeber eine unzulässige Frage im Vorstellungsgespräch stelle, befinde sich der Arbeitnehmer in einer notstandsähnlichen Situation, welche ihm das Recht zur Lüge einräume. Aus diesem Grunde kann der Arbeitnehmer bei unzulässigen Fragen also möglicherweise ein Recht zur Lüge haben. Dies gelte auch trotz des Umstands, dass es im Interesse des Arbeitgebers sei, umfangreiche Informationen über seinen möglichen Arbeitnehmer zu erhalten.
Dagegen sei es im Interesse des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber nicht allzu viel über ihn erfahre. Hierdurch könnte unter Umständen ein Interessenkonflikt entstehen. Es kann sich daher um eine unzulässige Frage handeln, wenn man das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts über das Interesse des Arbeitgebers an umfassenden Informationen über den Arbeitnehmer stelle.
Durch das neuerliche Urteilt soll das BAG dies bestätigt haben und seine bereits bestehende Rechtsprechung zu dieser Problematik erweitert haben. Nach Ansicht des BAG liege außerdem ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 BZRG (Bundeszentralregister) vor.
Aufgrund kurzer Fristen, sollten Sie sich bei einer Kündigung umgehend von einem Anwalt beraten lassen. Die Klagefrist lässt dem Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Wer vertragliche Ansprüche durchsetzen will, muss an die Ausschlussfrist in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag denken.
Lassen Sie sich von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten, der Ihre Interessen bei Abmahnung und Kündigung kompetent und konsequent bei dem Arbeitsgericht vertreten kann. Neben Detailwissen im Arbeitsrecht sind Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Bei einer Frage nach dem strafrechtlichen Hintergrund soll es sich nach Auffassung des BAG um eine unzulässige Frage handeln. Sofern der Arbeitgeber eine unzulässige Frage im Vorstellungsgespräch stelle, befinde sich der Arbeitnehmer in einer notstandsähnlichen Situation, welche ihm das Recht zur Lüge einräume. Aus diesem Grunde kann der Arbeitnehmer bei unzulässigen Fragen also möglicherweise ein Recht zur Lüge haben. Dies gelte auch trotz des Umstands, dass es im Interesse des Arbeitgebers sei, umfangreiche Informationen über seinen möglichen Arbeitnehmer zu erhalten.
Dagegen sei es im Interesse des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber nicht allzu viel über ihn erfahre. Hierdurch könnte unter Umständen ein Interessenkonflikt entstehen. Es kann sich daher um eine unzulässige Frage handeln, wenn man das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts über das Interesse des Arbeitgebers an umfassenden Informationen über den Arbeitnehmer stelle.
Durch das neuerliche Urteilt soll das BAG dies bestätigt haben und seine bereits bestehende Rechtsprechung zu dieser Problematik erweitert haben. Nach Ansicht des BAG liege außerdem ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 BZRG (Bundeszentralregister) vor.
Aufgrund kurzer Fristen, sollten Sie sich bei einer Kündigung umgehend von einem Anwalt beraten lassen. Die Klagefrist lässt dem Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Wer vertragliche Ansprüche durchsetzen will, muss an die Ausschlussfrist in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag denken.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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