01.02.2013 09:06 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Nichtanrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung
Nichtanrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung einer FondsbeteiligungKurzfassung: Bei Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds, sind nach dem Bundesgerichtshof Steuervorteile wohl unter Umständen nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 01.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 18.12.2012 (Az.: II ZR 259/11) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass erhaltene Steuervorteile aus der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht angerechnet werden, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung versteuert werden müsse und dem Anleger die Vorteile so wieder genommen würden. Sei die Schadensersatzleistung beispielsweise als Rückfluss von Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu verstehen und somit zu versteuern, könnten Steuervorteile nur angerechnet werden, wenn diese besonders außergewöhnlich wären. Außerdem müsste es unbillig sein, dem betroffenen Anleger die Steuervorteile zu belassen.
In vorliegendem Fall resultierten die Steuervorteile aus Verlusten für Vermietung und Verpachtung. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erhalte der Anleger gewissermaßen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese stellen Werbungskosten dar. Die hier in Form von Werbungskosten erlangten Steuervorteile unterliegen der Einkommensteuer.
Hier sei die von den Klägern begehrte Schadensersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten steuerbar. Die Besteuerung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zehn Jahres Frist des Einkommensteuergesetz (EStG) verstrichen sei. Ob die Schadensersatzleistung am Ende tatsächlich versteuert werde, sei für die vorliegende Entscheidung irrelevant.
Nach der Rechtsprechung des BGH gelte dies nicht nur für die Finanzierungskosten, sondern auch für die Absetzungen für die Abnutzung. Diese seien aus Anschaffungskosten hergeleitet, welche ihrem Sinn nach auch Werbungskosten darstellen sollen, auch wenn sie nicht im Jahre ihres Rückflusses sondern nur ratierlich angesetzt werden könnten. Dies stehe einer Besteuerung der Schadensersatzleistung nicht entgegen, sollten diese steuerlich berücksichtigt und somit Steuervorteile erlangt worden sein.
Die Höhe der geschuldeten Steuer muss nicht der Höhe der Steuervorteile entsprechen. Dies ist ebenso irrelevant wie die tatsächliche Versteuerung der Schadensersatzleistung. Relevant wird dies erst im Rahmen von den oben angesprochenen außergewöhnlichen Steuervorteilen.
Neben der Überprüfung einer Rückabwicklungsmöglichkeit Ihrer Fondsbeteiligung, sollte ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt umfassend und einzelfallbezogen prüfen, ob und in welcher Höhe Ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen könnten.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
In vorliegendem Fall resultierten die Steuervorteile aus Verlusten für Vermietung und Verpachtung. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erhalte der Anleger gewissermaßen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese stellen Werbungskosten dar. Die hier in Form von Werbungskosten erlangten Steuervorteile unterliegen der Einkommensteuer.
Hier sei die von den Klägern begehrte Schadensersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten steuerbar. Die Besteuerung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zehn Jahres Frist des Einkommensteuergesetz (EStG) verstrichen sei. Ob die Schadensersatzleistung am Ende tatsächlich versteuert werde, sei für die vorliegende Entscheidung irrelevant.
Nach der Rechtsprechung des BGH gelte dies nicht nur für die Finanzierungskosten, sondern auch für die Absetzungen für die Abnutzung. Diese seien aus Anschaffungskosten hergeleitet, welche ihrem Sinn nach auch Werbungskosten darstellen sollen, auch wenn sie nicht im Jahre ihres Rückflusses sondern nur ratierlich angesetzt werden könnten. Dies stehe einer Besteuerung der Schadensersatzleistung nicht entgegen, sollten diese steuerlich berücksichtigt und somit Steuervorteile erlangt worden sein.
Die Höhe der geschuldeten Steuer muss nicht der Höhe der Steuervorteile entsprechen. Dies ist ebenso irrelevant wie die tatsächliche Versteuerung der Schadensersatzleistung. Relevant wird dies erst im Rahmen von den oben angesprochenen außergewöhnlichen Steuervorteilen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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