12.02.2013 09:25 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Keine Unzulässigkeit einer Klage wegen missbräuchlicher Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Keine Unzulässigkeit einer Klage wegen missbräuchlicher Abmahnung wegen UrheberrechtsverletzungKurzfassung: Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung soll nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs führen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Aus dem Urteil des BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 106/10) folge auch, dass die missbräuchliche Abmahnung nicht zu einer Unzulässigkeit der Klage führen soll. Der Betroffene soll die Rechtsverletzung auch im Falle einer missbräuchlichen Abmahnung nicht hinnehmen müssen.
Der BGH hatte in einem Fall der Gestaltung einer Internetseite zur Vermarktung von Ferienwohnungen durch den Kläger zu entscheiden. Die Internetseite samt Bildern konnte über vier weitere Internetseiten aufgerufen werden. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinem Recht an den Bildern verletzt und verlangte Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder ohne seine Zustimmung.
Die Klage wurde vom Berufungsgericht wegen einer nach Auffassung des Gerichts vorliegenden missbräuchlichen Abmahnung vor Erhebung der Klage als unzulässig abgewiesen. Deshalb entfalle der Unterlassungsanspruch und damit auch die Klagebefugnis des Klägers, sodass die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Dabei habe das Gericht sich auf den Grundsatz aus dem Wettbewerbsrecht berufen, dass eine missbräuchliche außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs dazu führe, dass dieser auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden könne.
Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass dieser Grundsatz aus dem Wettbewerbsrecht nicht ohne weiteres auf das Urheberrecht übertragen werden könne. Dies folge schon daraus, dass im Urheberrecht allein der Betroffene Ansprüche geltend machen könne und hier nicht wie im Wettbewerbsrecht die Allgemeinheit betroffen sei. Die Möglichkeit des Betroffenen Ansprüche geltend zu machen, solle ihm im Urheberrecht nicht zu schnell verwehrt werden.
Es komme bei einer unbegründeten Abmahnung somit allein dazu, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten habe.
Es empfiehlt sich daher stets, bereits bei der Verfassung einer Abmahnung rechtliche Hilfe einzuholen, um damit von Anfang an im Fall einer Urheberrechtsverletzung richtig reagieren zu können. Ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt wird im Fall einer Urheberrechtsverletzung umfassend und einzelfallbezogen sämtliche sich aus der Urheberrechtsverletzung ergebenden Handlungsmöglichkeiten für Sie prüfen.
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html
Der BGH hatte in einem Fall der Gestaltung einer Internetseite zur Vermarktung von Ferienwohnungen durch den Kläger zu entscheiden. Die Internetseite samt Bildern konnte über vier weitere Internetseiten aufgerufen werden. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinem Recht an den Bildern verletzt und verlangte Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder ohne seine Zustimmung.
Die Klage wurde vom Berufungsgericht wegen einer nach Auffassung des Gerichts vorliegenden missbräuchlichen Abmahnung vor Erhebung der Klage als unzulässig abgewiesen. Deshalb entfalle der Unterlassungsanspruch und damit auch die Klagebefugnis des Klägers, sodass die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Dabei habe das Gericht sich auf den Grundsatz aus dem Wettbewerbsrecht berufen, dass eine missbräuchliche außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs dazu führe, dass dieser auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden könne.
Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass dieser Grundsatz aus dem Wettbewerbsrecht nicht ohne weiteres auf das Urheberrecht übertragen werden könne. Dies folge schon daraus, dass im Urheberrecht allein der Betroffene Ansprüche geltend machen könne und hier nicht wie im Wettbewerbsrecht die Allgemeinheit betroffen sei. Die Möglichkeit des Betroffenen Ansprüche geltend zu machen, solle ihm im Urheberrecht nicht zu schnell verwehrt werden.
Es komme bei einer unbegründeten Abmahnung somit allein dazu, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten habe.
Es empfiehlt sich daher stets, bereits bei der Verfassung einer Abmahnung rechtliche Hilfe einzuholen, um damit von Anfang an im Fall einer Urheberrechtsverletzung richtig reagieren zu können. Ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt wird im Fall einer Urheberrechtsverletzung umfassend und einzelfallbezogen sämtliche sich aus der Urheberrechtsverletzung ergebenden Handlungsmöglichkeiten für Sie prüfen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Keine Unzulässigkeit einer Klage wegen missbräuchlicher Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.