13.02.2013 09:07 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Erbe haftet für Forderungen aus einem Mietverhältnis des Erblassers wohl nur in Höhe des Nachlasses
Erbe haftet für Forderungen aus einem Mietverhältnis des Erblassers wohl nur in Höhe des NachlassesKurzfassung: Bestehen nach Eintritt des Erbfalls noch Forderungen gegen den Erblasser aus einem Mietverhältnis, so soll der Erbe möglicherweise nur insoweit haften, als der Nachlass dafür ausreicht.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com erläutern dazu: Tritt der Erbfall ein, so befinden sich die Erben nicht nur emotional in einer Ausnahmesituation, auch juristisch gesehen gestalten sich erbrechtliche Angelegenheiten oft sehr schwierig.
So verhält es sich auch, wenn ein Mietverhältnis des Erblassers besteht. Dieses geht im Normalfall auf den Erben über, welcher das Mietverhältnis dann fristgerecht kündigen kann. Somit wandeln sich dann die nach dem Tod des Erblassers entstandenen Forderungen aus dem Mietverhältnis in reine Nachlassverbindlichkeiten um.
Dem Bundesgerichtshof (BGH) lag nun ein Fall vor, in dem wohl gegen die Beklagte - Erbin ihres Vater, welcher zum Todeszeitpunkt Mieter einer Wohnung war - durch den Vermieter Ansprüche auf Zahlung zweier Monatsmieten sowie Schadenersatz geltend gemacht wurden.
Nachdem sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht - wenn auch in abgeänderter Form - dieser Klage stattgegeben hatten, verlief die Revision der Beklagten nun erfolgreich. In seinem Urteil vom 23.01.2013 (Az.: VIII ZR 68/12) erklärte der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erbe wohl unter bestimmten Voraussetzungen nur im Rahmen des Nachlasses haften müsse. Seien diese Voraussetzungen erfüllt und reiche der Nachlass für die Befriedigung des Vermieters nicht aus, sei die Klage dem Gericht zufolge abzuweisen.
Als eine solche Voraussetzung sei wohl - wie im vorliegenden Fall - die Einhaltung der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Kenntnis des Todes anzusehen, welche eine persönliche Haftung des Erben ausschließe. Nach Ansicht der Karlsruher Richter begründe die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Erben eine solche Haftung nicht, es ergebe sich daher keine Sonderstellung des Erben, aufgrund derer er mit seinem eigenen Vermögen für die Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers einstehen müsse.
Befinden auch Sie sich in einer ähnlichen Situation, in der gegen Sie Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers geltend gemacht werden, sollte Ihre Lage juristisch sorgfältig geprüft werden. Ein im Erbrecht versierter Anwalt hilft Ihnen dabei, Sie vor einer möglichen persönlichen Haftung zu bewahren.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html
So verhält es sich auch, wenn ein Mietverhältnis des Erblassers besteht. Dieses geht im Normalfall auf den Erben über, welcher das Mietverhältnis dann fristgerecht kündigen kann. Somit wandeln sich dann die nach dem Tod des Erblassers entstandenen Forderungen aus dem Mietverhältnis in reine Nachlassverbindlichkeiten um.
Dem Bundesgerichtshof (BGH) lag nun ein Fall vor, in dem wohl gegen die Beklagte - Erbin ihres Vater, welcher zum Todeszeitpunkt Mieter einer Wohnung war - durch den Vermieter Ansprüche auf Zahlung zweier Monatsmieten sowie Schadenersatz geltend gemacht wurden.
Nachdem sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht - wenn auch in abgeänderter Form - dieser Klage stattgegeben hatten, verlief die Revision der Beklagten nun erfolgreich. In seinem Urteil vom 23.01.2013 (Az.: VIII ZR 68/12) erklärte der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erbe wohl unter bestimmten Voraussetzungen nur im Rahmen des Nachlasses haften müsse. Seien diese Voraussetzungen erfüllt und reiche der Nachlass für die Befriedigung des Vermieters nicht aus, sei die Klage dem Gericht zufolge abzuweisen.
Als eine solche Voraussetzung sei wohl - wie im vorliegenden Fall - die Einhaltung der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Kenntnis des Todes anzusehen, welche eine persönliche Haftung des Erben ausschließe. Nach Ansicht der Karlsruher Richter begründe die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Erben eine solche Haftung nicht, es ergebe sich daher keine Sonderstellung des Erben, aufgrund derer er mit seinem eigenen Vermögen für die Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers einstehen müsse.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Erbe haftet für Forderungen aus einem Mietverhältnis des Erblassers wohl nur in Höhe des Nachlasses" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.