14.02.2013 09:55 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Nachweis der Erbberechtigung gegenüber einer Bank auch ohne Erbschein möglich
Nachweis der Erbberechtigung gegenüber einer Bank auch ohne Erbschein möglichKurzfassung: Die Erbberechtigung des Erben eines verstorbenen Kunden einer Bank muss nach deutschem Recht nicht notwendigerweise durch einen Erbschein nachgewiesen werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 14.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte in einem Fall hinsichtlich der Erfordernisse eines Erbnachweises des Erben eines verstorbenen Kunden gegenüber einer Bank zu entscheiden. Mit Urteil vom 01.10.2012 (AZ: I-31 U 55/12) hat das OLG entschieden, dass die Erbberechtigung eines Erben gegenüber einer Bank wohl nicht notwendigerweise durch einen Erbschein nachgewiesen werden muss.
Der Nachweis der Erbschaft könne vom Erben auch in anderer Weise als durch einen Erbschein, beispielsweise durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament, erbracht werden. Eine ausschließliche Pflicht des Erben zur Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis seiner Erbberechtigung gegenüber einer Bank sei nach Ansicht der Richter auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt und benachteilige den Erben unangemessen. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn der Nachweis der Erbberechtigung durch den Erben ohne Weiteres anders als durch Vorlage eines kostenverursachenden Erbscheins erfolgen könne.
Weichen Banken aufgrund von Klauseln innerhalb ihrer Geschäftsbedingungen davon ab, seien solche Klauseln nach Auffassung des Gerichts jedenfalls unzulässig.
Mit dem Erbschein wird für den Rechtsverkehr festgestellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Die Gebühren für die Ausstellung eines Erbscheins richten sich nach der Höhe des Erbes.
Da die Ausstellung eines solchen kostenverursachenden Erbscheins jedoch nicht in jedem Fall für die Auszahlung des Erbes erforderlich ist, sollten Sie sich durch einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt umfassend und einzelfallbezogen im Bezug auf eine mögliche Erbberechtigung Ihrerseits und dem Erfordernis der Ausstellung eines Erbscheins beraten lassen. Der Nachweis der Erbberechtigung kann unter Umständen beispielsweise schon durch ein wirksames beglaubigtes Testament erbracht werden.
Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Neben der Überprüfung einer Erbberechtigung Ihrerseits, sollten Sie sich also auch schon bei der Gestaltung eines Testamentes durch einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein solcher Rechtsrat kann ein einwandfreies Testament garantieren. Wenn Sie Ihren Nachlass mit dieser Hilfe ordnen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Erben Ihren letzten Willen respektieren.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html
Der Nachweis der Erbschaft könne vom Erben auch in anderer Weise als durch einen Erbschein, beispielsweise durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament, erbracht werden. Eine ausschließliche Pflicht des Erben zur Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis seiner Erbberechtigung gegenüber einer Bank sei nach Ansicht der Richter auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt und benachteilige den Erben unangemessen. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn der Nachweis der Erbberechtigung durch den Erben ohne Weiteres anders als durch Vorlage eines kostenverursachenden Erbscheins erfolgen könne.
Weichen Banken aufgrund von Klauseln innerhalb ihrer Geschäftsbedingungen davon ab, seien solche Klauseln nach Auffassung des Gerichts jedenfalls unzulässig.
Mit dem Erbschein wird für den Rechtsverkehr festgestellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Die Gebühren für die Ausstellung eines Erbscheins richten sich nach der Höhe des Erbes.
Da die Ausstellung eines solchen kostenverursachenden Erbscheins jedoch nicht in jedem Fall für die Auszahlung des Erbes erforderlich ist, sollten Sie sich durch einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt umfassend und einzelfallbezogen im Bezug auf eine mögliche Erbberechtigung Ihrerseits und dem Erfordernis der Ausstellung eines Erbscheins beraten lassen. Der Nachweis der Erbberechtigung kann unter Umständen beispielsweise schon durch ein wirksames beglaubigtes Testament erbracht werden.
Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Neben der Überprüfung einer Erbberechtigung Ihrerseits, sollten Sie sich also auch schon bei der Gestaltung eines Testamentes durch einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein solcher Rechtsrat kann ein einwandfreies Testament garantieren. Wenn Sie Ihren Nachlass mit dieser Hilfe ordnen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Erben Ihren letzten Willen respektieren.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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