19.02.2013 09:05 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Missbräuchliche Abmahnung von Urheberrechtsverletzung muss bei Klage nicht zur Unzulässigkeit führen
Missbräuchliche Abmahnung von Urheberrechtsverletzung muss bei Klage nicht zur Unzulässigkeit führenKurzfassung: Laut einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) soll eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung kein Erlöschen des Unterlassungsanspruchs zur Folge haben.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Dem Urteil des BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 106/10) sei zu entnehmen, dass die missbräuchliche Abmahnung nicht zu einer Unzulässigkeit der Klage führe. Das Hinnehmen der Rechtsverletzung soll dem Betroffenen im Falle einer missbräuchlichen Abmahnung nicht zugemutet werden.
Im vorliegenden Fall soll es um die Gestaltung einer Internetseite zur Vermarktung von Ferienwohnungen gegangen sein. Es sei möglich gewesen, die Internetseite samt Bildern über vier weitere Internetseiten aufzurufen. Der Kläger, welcher sich in seinem Recht an den Bildern verletzt fühlte, forderte Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder ohne seine Zustimmung.
Zuvor soll die Klage vor dem Berufungsgericht wegen einer nach Auffassung des Gerichts vorliegenden missbräuchlichen Abmahnung vor Erhebung der Klage als unzulässig abgewiesen worden sein. Demzufolge soll der Unterlassungsanspruch und somit auch die Klagebefugnis des Klägers entfallen worden sein. Konsequenz sei die Abweisung der Klage mit der Begründung der Unzulässigkeit. Begründet habe das Gericht seine Entscheidung damit, dass eine missbräuchliche außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs dazu führe, dass dieser auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden könne. Das Gericht habe sich hier auf den Grundsatz aus dem Wettbewerbsrecht berufen.
Dem hingegen setzt der BGH mit seiner Entscheidung fest, dass eine Übertragung dieses Grundsatzes aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht nicht so einfach möglich sei. Dies lasse sich schon daraus schließen, dass im Urheberrecht allein der Betroffene Ansprüche geltend machen könne und hier nicht wie im Wettbewerbsrecht die Allgemeinheit betroffen sei. Dem Betroffenen soll nicht allzu schnell die Möglichkeit genommen werden, Ansprüche geltend zu machen. Die Konsequenz einer unbegründeten Abmahnung soll für den Kläger somit allein der Verlust des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten sein.
Es empfiehlt sich daher stets, bereits bei der Verfassung einer Abmahnung rechtliche Hilfe einzuholen, um damit von Anfang an im Fall einer Urheberrechtsverletzung richtig reagieren zu können. Ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt wird im Fall einer Urheberrechtsverletzung umfassend und einzelfallbezogen sämtliche sich aus der Urheberrechtsverletzung ergebenden Handlungsmöglichkeiten für Sie prüfen.
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html
Im vorliegenden Fall soll es um die Gestaltung einer Internetseite zur Vermarktung von Ferienwohnungen gegangen sein. Es sei möglich gewesen, die Internetseite samt Bildern über vier weitere Internetseiten aufzurufen. Der Kläger, welcher sich in seinem Recht an den Bildern verletzt fühlte, forderte Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder ohne seine Zustimmung.
Zuvor soll die Klage vor dem Berufungsgericht wegen einer nach Auffassung des Gerichts vorliegenden missbräuchlichen Abmahnung vor Erhebung der Klage als unzulässig abgewiesen worden sein. Demzufolge soll der Unterlassungsanspruch und somit auch die Klagebefugnis des Klägers entfallen worden sein. Konsequenz sei die Abweisung der Klage mit der Begründung der Unzulässigkeit. Begründet habe das Gericht seine Entscheidung damit, dass eine missbräuchliche außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs dazu führe, dass dieser auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden könne. Das Gericht habe sich hier auf den Grundsatz aus dem Wettbewerbsrecht berufen.
Dem hingegen setzt der BGH mit seiner Entscheidung fest, dass eine Übertragung dieses Grundsatzes aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht nicht so einfach möglich sei. Dies lasse sich schon daraus schließen, dass im Urheberrecht allein der Betroffene Ansprüche geltend machen könne und hier nicht wie im Wettbewerbsrecht die Allgemeinheit betroffen sei. Dem Betroffenen soll nicht allzu schnell die Möglichkeit genommen werden, Ansprüche geltend zu machen. Die Konsequenz einer unbegründeten Abmahnung soll für den Kläger somit allein der Verlust des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten sein.
Es empfiehlt sich daher stets, bereits bei der Verfassung einer Abmahnung rechtliche Hilfe einzuholen, um damit von Anfang an im Fall einer Urheberrechtsverletzung richtig reagieren zu können. Ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt wird im Fall einer Urheberrechtsverletzung umfassend und einzelfallbezogen sämtliche sich aus der Urheberrechtsverletzung ergebenden Handlungsmöglichkeiten für Sie prüfen.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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