BGH zu absoluten Schutzhindernissen von Marken

BGH zu absoluten Schutzhindernissen von Marken
Kurzfassung: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass der Eintragung einer Marke unter anderem ihre mangelnde Unterscheidungskraft entgegenstehen kann.
BGH zu absoluten Schutzhindernissen von Marken GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Nach der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

In Hinblick auf diese Regelung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH, 13.9.2012, I ZB 68/11) jüngst die Ablehnung der Eintragung einer Marke. In Frage stand die Wortfolge "Deutschlands schönste Seiten" für die Ware "Druckschriften". Von mangelnder Unterscheidungskraft bei einer Wortfolge sei bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Der BGH bestätigte das Bundespatentgericht in seiner Ansicht, dass mit "Seiten" hier auch Landschaften, Kultur, Menschen, Tradition und vieles andere mehr gemeint sein könnten und es unter anderem daher an der nötigen Unterscheidungskraft fehle. Zudem beziehe sich hier der für "Druckschriften" beschreibende Begriffsinhalt gleichermaßen auf die Dienstleistung, die zur Entstehung der Druckschrift führe.

Um den bestmöglichen Schutz einer Marke zu gewährleisten, sollte diese eingetragen werden. Dadurch wird dem Inhaber Schutz vor dem Gebrauch der Marke durch Dritte gewährt. In Deutschland beträgt die Schutzdauer 10 Jahre. Danach ist eine Verlängerung des Schutzes möglich. Gegen Verletzer seines Markenrechts kann der Markeninhaber nach Eintragung möglicherweise Unterlassungsansprüche beziehungsweise Schadenersatzansprüche geltend machen.

Die Eintragung einer Marke kann nach der gesetzlichen Regelung aus zahlreichen Gründen ausgeschlossen sein, so beispielsweise auch wenn die Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. Aber auch wenn die Marke geeignet ist das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.

Um sicherzustellen, dass eine Marke wirklich eintragungsfähig ist, empfiehlt es sich bereits vor der Eintragung dieser Marke den Rat eines im Markenrecht tätigen Rechtsanwalts einzuholen. Dieser prüft ob Hindernisse oder Bedenken gegen die Eintragung bestehen könnten und unterstützt Sie bei einer eventuellen Markenregistrierung. Schließlich kann ein im Markenrecht tätiger Rechtsanwalt auch dann Lösungen für Sie erarbeiten, wenn Sie einen Missbrauch ihrer Marke vermuten.

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