20.03.2013 12:43 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BGH gegen Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen
BGH gegen Rückzahlung gewinnunabhängiger AusschüttungenKurzfassung: Der Bundesgerichtshof wies die Klagen von Fondsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen ab.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 20.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Aufgrund der internationalen Schifffahrtskrise erhielten in den vergangenen Jahren zahlreiche Anleger von Schiffsfonds eine schlechte Nachricht nach der anderen. Häufig wurden von diesen auch bereits erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert. Dies kann ein besonders schwerer Schlag für Anleger sein.
Offenbar ist eine Fondsgesellschaft eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG unter gewissen Umständen aber nicht berechtigt, erhaltene Ausschüttungen zurückzuverlangen. Der BGH entschied nun in zwei (noch nicht veröffentlichten) Urteilen über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei der Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11).
Nach Ansicht der Karlsruher Richter lässt allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten sollen daher nur dann zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend vorgesehen ist. Dies verneinte der BGH in seinen beiden Urteilen und wies die Klagen der Beteiligungsgesellschaften auf die Rückzahlung von Ausschüttungen ab.
Einige von Rückzahlungsansprüchen betroffene Anleger könnten jetzt also möglicherweise aufatmen. Der BGH verneint jedoch den Anspruch auf Rückzahlung anhand einer objektiven Auslegung der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften. Es kommt somit stets auf eine Beurteilung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall an. Sollte die Fondsgesellschaft Ihnen als Anleger gegenüber also Rückforderungsansprüche geltend machen, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Sie sich als betroffener Anleger am besten bereits an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden sollten, bevor Sie den verlangten Zahlungen nachkommen. Ein solcher kann anhand einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages nachprüfen, ob Sie zur Zahlung überhaupt verpflichtet sind oder keine Zahlungen leisten müssen.
Auch wenn Sie bereits bei der Zeichnung ihres Schiffsfonds über bestehende Risiken bzw. darüber, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Beteiligung handelt, nicht ausreichend aufgeklärt wurden, prüft ein solcher Rechtsanwalt, ob Ihnen deshalb Schadensersatzansprüche zustehen können.
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html
Offenbar ist eine Fondsgesellschaft eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG unter gewissen Umständen aber nicht berechtigt, erhaltene Ausschüttungen zurückzuverlangen. Der BGH entschied nun in zwei (noch nicht veröffentlichten) Urteilen über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei der Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11).
Nach Ansicht der Karlsruher Richter lässt allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten sollen daher nur dann zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend vorgesehen ist. Dies verneinte der BGH in seinen beiden Urteilen und wies die Klagen der Beteiligungsgesellschaften auf die Rückzahlung von Ausschüttungen ab.
Einige von Rückzahlungsansprüchen betroffene Anleger könnten jetzt also möglicherweise aufatmen. Der BGH verneint jedoch den Anspruch auf Rückzahlung anhand einer objektiven Auslegung der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften. Es kommt somit stets auf eine Beurteilung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall an. Sollte die Fondsgesellschaft Ihnen als Anleger gegenüber also Rückforderungsansprüche geltend machen, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Sie sich als betroffener Anleger am besten bereits an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden sollten, bevor Sie den verlangten Zahlungen nachkommen. Ein solcher kann anhand einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages nachprüfen, ob Sie zur Zahlung überhaupt verpflichtet sind oder keine Zahlungen leisten müssen.
Auch wenn Sie bereits bei der Zeichnung ihres Schiffsfonds über bestehende Risiken bzw. darüber, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Beteiligung handelt, nicht ausreichend aufgeklärt wurden, prüft ein solcher Rechtsanwalt, ob Ihnen deshalb Schadensersatzansprüche zustehen können.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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