Bundesgerichtshof soll das Merkmal der "Leichtfertigkeit" im Transportrecht näher bestimmt haben

Bundesgerichtshof soll das Merkmal der "Leichtfertigkeit" im Transportrecht näher bestimmt haben
Kurzfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) soll mit seinem Grundsatzurteil vom 25.03.2004 (Az. I ZR 205/01) das Merkmal der "Leichtfertigkeit" des Frachtführers näher bestimmt haben.
Bundesgerichtshof soll das Merkmal der GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 21.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Die in einem Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbeschränkungen und Haftungsbegrenzungen könnten unter Umständen keine Anwendung finden, sofern der entstandene Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden eintreten könne, begangen werde. Dies geht aus der hierfür maßgeblichen Vorschrift des Handelsgesetzbuch (HGB) hervor.

In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall soll der Kläger ein Speditionsunternehmen wegen des Verlustes eines zu transportierenden Gutes in Anspruch genommen haben. Das Gut sollte dabei von einem Drittunternehmer des Speditionsunternehmens übergeben werden. Im Zuge der verschiedenen Transportwege soll das Gut jedoch abhanden gekommen sein, wobei sich wohl nicht mehr feststellen lässt, wo dies der Fall war.

Nach der Ansicht des BGH sei für die "Leichtfertigkeit" im Sinne des HGB zunächst ein besonders schwerer Pflichtverstoß erforderlich. Ein solcher sei unter anderem gegeben, wenn sich der Frachtführer in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetze.

Das ebenfalls erforderliche Bewusstsein des möglichen Schadenseintritts sei nach Ansicht des BGH jedoch nicht bereits durch das Vorliegen des Merkmals der Leichtfertigkeit erfüllt. Vielmehr seien hierzu der Inhalt und Umstände des leichtfertigen Verhaltens zu berücksichtigen. Insbesondere seien Erfahrungssätze und typische Geschehensabläufe heranzuziehen.

Im vorliegenden Fall sah der BGH diese Grundsätze wohl als gegeben an. So führte der BGH aus, dass bei einer Betriebsorganisation des Frachtführers die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsehe, der Vorwurf der "Leichtfertigkeit" im Ergebnis gerechtfertigt sei.

Das Transportrecht gewinnt aufgrund stetig steigender Transportzahlen immer mehr an Bedeutung und ist dabei in rechtlicher Hinsicht nicht immer leicht zu handhaben. Eine Herausforderung des Transportrechts besteht bereits in der Fülle der relevanten gesetzlichen Regelungen, die neben nationalem Normen und Vereinbarungen auch internationale Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt.

Bereits vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der juristische Laie oftmals Schwierigkeiten haben wird, alle rechtlich bedeutsamen Aspekte im Blick zu haben und entsprechend umzusetzen. Ratsam ist es deshalb, bei auftretenden Schwierigkeiten unverzüglich und - wenn möglich - bereits im Vorfeld fachkundigen Rechtsrat von einem Rechtsanwalt einzuholen.

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