22.03.2013 14:15 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesrat
Unbürokratischer Unterhaltsvorschuss
Kurzfassung: Unbürokratischer UnterhaltsvorschussDie Länder haben in ihrer heutigen Plenarsitzung dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zugestimmt. Es soll durch vereinfachte Antragsverfahren ...
[Bundesrat - 22.03.2013] Unbürokratischer Unterhaltsvorschuss
Die Länder haben in ihrer heutigen Plenarsitzung dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zugestimmt. Es soll durch vereinfachte Antragsverfahren dafür sorgen, dass alleinerziehende Eltern und deren Kinder so einfach und effektiv wie möglich zustehende Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten können. Zudem erleichtert es zuständigen Stellen - zum Beispiel durch die Erweiterung von Auskunftsansprüchen - den Rückgriff auf die Unterhaltsschuldner. Den Anstoß für das Gesetz gab der Bundesrat, der im Juni 2010 den "Gesetzentwurf zur Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht" in den Bundestag eingebracht hatte.
Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden Kinder alleinstehender Elternteile finanziell unterstützt, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht in der Lage oder verstorben ist.
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Die Länder haben in ihrer heutigen Plenarsitzung dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zugestimmt. Es soll durch vereinfachte Antragsverfahren dafür sorgen, dass alleinerziehende Eltern und deren Kinder so einfach und effektiv wie möglich zustehende Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten können. Zudem erleichtert es zuständigen Stellen - zum Beispiel durch die Erweiterung von Auskunftsansprüchen - den Rückgriff auf die Unterhaltsschuldner. Den Anstoß für das Gesetz gab der Bundesrat, der im Juni 2010 den "Gesetzentwurf zur Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht" in den Bundestag eingebracht hatte.
Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden Kinder alleinstehender Elternteile finanziell unterstützt, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht in der Lage oder verstorben ist.
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