25.03.2013 09:58 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
EuGH: Livestreaming wohl nur begrenzt möglich
EuGH: Livestreaming wohl nur begrenzt möglichKurzfassung: Aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 07.03.2013 (Az.: C-607/11) soll hervorgehen, dass Fernsehsender die Verbreitung ihrer Sendungen via Livestreaming wohl verbieten können.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 25.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der EuGH soll seine Auffassung damit begründet haben, dass es sich in diesem Fall um eine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke handele. Eine solche Wiedergabe bedürfe jedoch der Zustimmung des Urhebers. Dies gelte selbst dann, wenn die Nutzer im Besitz einer Fernsehempfangslizenz wären, welche sie dazu berechtigt, die Sendungen über das Fernsehen zu empfangen.
In dem von dem EuGH zu entscheidenden Fall sollen mehrere Fernsehsender gegen ein Unternehmen geklagt haben, welches einen Livestreamingdienst betreibt. Die Fernsehsender waren wohl der Ansicht, dass die Urheberrechte an ihren Sendungen durch das Unternehmen verletzt werden. Im Vorabentscheidungsverfahren wurde der Fall dann anscheinend an den EuGH herangetragen: Dieser hat sich nunmehr zu dem Sachverhalt geäußert.
Der EuGH soll nun entschieden haben, dass eine Verbreitung von Fernsehsendungen via Livestreaming nicht ohne Zustimmung des Urhebers möglich sei. Sollte ein Werk einer mehrfachen Nutzung unterliegen, so müsse jede Weiterverbreitung eines Werks vorab mit dem Urheber abgesprochen werden. Unter Umständen könne der Urheber daher auch eine Weiterverbreitung via Livestreaming verbieten.
Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann Sie umfassend in allen Fragen rund um das Thema Urheberrecht beraten. Im Urheberrecht besteht oftmals die Frage, wer eigentlich Urheber eines Werkes ist. Denn Im Urheberrecht gibt es - anders als in Patent- und Markensachen - kein öffentliches Register, aus dem sich die Urheberschaft eines Werkes erkennen ließe. Bei der Prüfung von Urheberrechten sind daher stets gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt unerlässlich.
Es gibt diverse Rechtsgebiete, die mit dem Urheberrecht untrennbar einhergehen z.B. Musikrecht, Filmrecht, Verlagsrecht und dem Presserecht. Deshalb ist die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt anzuraten, welcher sich auch in diesen Bereichen bestens auskennt und die wichtigen Verknüpfungen herstellen kann.
Aber auch wenn es bereits zu Urheberrechtsverletzungen gekommen ist, sollten Betroffene einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen. Sollten Sie in Ihrem Urheberrecht verletzt worden sein, kann ein Rechtsanwalt Ihnen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen behilflich sein.
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html
In dem von dem EuGH zu entscheidenden Fall sollen mehrere Fernsehsender gegen ein Unternehmen geklagt haben, welches einen Livestreamingdienst betreibt. Die Fernsehsender waren wohl der Ansicht, dass die Urheberrechte an ihren Sendungen durch das Unternehmen verletzt werden. Im Vorabentscheidungsverfahren wurde der Fall dann anscheinend an den EuGH herangetragen: Dieser hat sich nunmehr zu dem Sachverhalt geäußert.
Der EuGH soll nun entschieden haben, dass eine Verbreitung von Fernsehsendungen via Livestreaming nicht ohne Zustimmung des Urhebers möglich sei. Sollte ein Werk einer mehrfachen Nutzung unterliegen, so müsse jede Weiterverbreitung eines Werks vorab mit dem Urheber abgesprochen werden. Unter Umständen könne der Urheber daher auch eine Weiterverbreitung via Livestreaming verbieten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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