09.04.2013 08:53 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Schiffsfonds laut BGH
Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Schiffsfonds laut BGHKurzfassung: Die Klagen auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen von Fondsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs beinhalte, wies der Bundesgerichtshof ab.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 09.04.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Die Schifffahrtskrise hat ihre Spuren nicht nur in Deutschland hinterlassen, auch international ist die Branche betroffen. Zahlreiche Anleger von Schiffsfonds sind in den vergangenen Jahren tagtäglich mit schlechten Nachrichten konfrontiert worden. Doch ein besonders schwerer Schlag für Anleger ist es, wenn von diesen auch bereits erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert werden.
Unter gewissen Umständen könnte eine Fondsgesellschaft eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG keine Berechtigung haben, erhaltene Ausschüttungen zurückzuverlangen. In zwei (noch nicht veröffentlichten) Urteilen über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei der Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11) schaffte der BGH Aufklärung über dieses Thema.
Ein Rückzahlungsanspruch kann laut BGH nicht allein dadurch entstehen, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden. Nur wenn im Gesellschaftsvertrag gewisse Regelungen verankert sind, sei die Rückforderung von zulässigen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an Kommanditisten machbar. Dies verneinte der BGH in seinen beiden Urteilen und wies die Klagen der Beteiligungsgesellschaften auf die Rückzahlung von Ausschüttungen ab.
Möglicherweise können einige von Rückzahlungsansprüchen betroffene Anleger jetzt doch aufatmen. Anhand einer objektiven Auslegung der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften verneint der BGH den Anspruch auf Rückzahlung. Eine Einzelfallbetrachtung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages ist also essentiell und entscheidend. Sollte die Fondsgesellschaft Anlegern gegenüber Rückforderungsansprüche geltend machen, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass sich betroffene Anleger am besten bereits an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden sollten, bevor sie den verlangten Zahlungen nachkommen. Ein solcher kann anhand einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages nachprüfen, ob sie zur Zahlung überhaupt verpflichtet sind oder keine Zahlungen leisten müssen.
Auch wenn Betroffene bereits bei der Zeichnung ihres Schiffsfonds über bestehende Risiken bzw. darüber, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Beteiligung handelt, nicht ausreichend aufgeklärt wurden, prüft ein Rechtsanwalt, ob ihnen deshalb Schadensersatzansprüche zustehen können.
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html
Unter gewissen Umständen könnte eine Fondsgesellschaft eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG keine Berechtigung haben, erhaltene Ausschüttungen zurückzuverlangen. In zwei (noch nicht veröffentlichten) Urteilen über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei der Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11) schaffte der BGH Aufklärung über dieses Thema.
Ein Rückzahlungsanspruch kann laut BGH nicht allein dadurch entstehen, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden. Nur wenn im Gesellschaftsvertrag gewisse Regelungen verankert sind, sei die Rückforderung von zulässigen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an Kommanditisten machbar. Dies verneinte der BGH in seinen beiden Urteilen und wies die Klagen der Beteiligungsgesellschaften auf die Rückzahlung von Ausschüttungen ab.
Möglicherweise können einige von Rückzahlungsansprüchen betroffene Anleger jetzt doch aufatmen. Anhand einer objektiven Auslegung der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften verneint der BGH den Anspruch auf Rückzahlung. Eine Einzelfallbetrachtung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages ist also essentiell und entscheidend. Sollte die Fondsgesellschaft Anlegern gegenüber Rückforderungsansprüche geltend machen, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass sich betroffene Anleger am besten bereits an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden sollten, bevor sie den verlangten Zahlungen nachkommen. Ein solcher kann anhand einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages nachprüfen, ob sie zur Zahlung überhaupt verpflichtet sind oder keine Zahlungen leisten müssen.
Auch wenn Betroffene bereits bei der Zeichnung ihres Schiffsfonds über bestehende Risiken bzw. darüber, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Beteiligung handelt, nicht ausreichend aufgeklärt wurden, prüft ein Rechtsanwalt, ob ihnen deshalb Schadensersatzansprüche zustehen können.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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