19.04.2013 09:56 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BAG trifft Entscheidung zu Verdachtskündigungsfällen
BAG trifft Entscheidung zu VerdachtskündigungsfällenKurzfassung: Die Verdachtskündigung eines Arbeitnehmers soll in dem Urteil vom 25.10.2012 (Az.: 2 AZR 700/11) durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden worden sein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.04.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Eine Verdachtskündigung stellt eine Kündigung dar, die durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen werden kann. Diese kann jedoch nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung begangen hat.
Das BAG war in dem vorliegenden Fall damit konfrontiert, dass ein Arbeitnehmer gegen ein Bundesland als seinen Arbeitgeber klagte. Dieser sei durch seinen Arbeitgeber zunächst suspendiert worden, als diesem bekannt wurde, dass gegen den Arbeitnehmer strafrechtlich ermittelt wird und auch bereits Klage erhoben wurde. Erst später soll sich herausgestellt haben, dass keine Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte, da es an Beweisen mangelte. Trotzdem soll die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen worden sein.
Nun soll die Klage durch das BAG abgewiesen worden sein. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung mit der Abstellung auf die grundsätzliche Möglichkeit der Erhebung einer Verdachtskündigung. Es sei dem BAG zufolge von Nöten, dass es starke Verdachtsmomente gebe und diese zudem geeignet seien, das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zerstören. Ferner ist es als die Pflicht des Arbeitgebers anzusehen, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.
Vielmehr führte das BAG aus, dass der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang die in Rede stehenden Tatsachen, auf welchen er seinen Verdacht stützt, beweisen müsse. Weiterhin ist erforderlich, dass ein so schwerwiegender Verdacht vorliegt, der das Nichtzutreffen fast ausschließt. Die strafrechtliche Bewertung sei indes für die Beurteilung der Kündigung unbedeutend. Im konkreten Fall konnte das Land diesen Beweis wohl nicht führen.
In allen rechtlichen Fragestellungen rund um den Vertragsabschluss, Abmahnung oder Kündigung sollten betroffene Arbeitnehmer einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Im Arbeitsrecht muss mit kurzen Fristen gerechnet werden. Bei Kündigung sollte man sich umgehend von einem Anwalt beraten lassen. Die Klagefrist lässt dem Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Wer vertragliche Ansprüche durchsetzen will, muss an die Ausschlussfrist in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag denken. Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, dass Rechte nicht verfallen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
Das BAG war in dem vorliegenden Fall damit konfrontiert, dass ein Arbeitnehmer gegen ein Bundesland als seinen Arbeitgeber klagte. Dieser sei durch seinen Arbeitgeber zunächst suspendiert worden, als diesem bekannt wurde, dass gegen den Arbeitnehmer strafrechtlich ermittelt wird und auch bereits Klage erhoben wurde. Erst später soll sich herausgestellt haben, dass keine Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte, da es an Beweisen mangelte. Trotzdem soll die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen worden sein.
Nun soll die Klage durch das BAG abgewiesen worden sein. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung mit der Abstellung auf die grundsätzliche Möglichkeit der Erhebung einer Verdachtskündigung. Es sei dem BAG zufolge von Nöten, dass es starke Verdachtsmomente gebe und diese zudem geeignet seien, das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zerstören. Ferner ist es als die Pflicht des Arbeitgebers anzusehen, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.
Vielmehr führte das BAG aus, dass der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang die in Rede stehenden Tatsachen, auf welchen er seinen Verdacht stützt, beweisen müsse. Weiterhin ist erforderlich, dass ein so schwerwiegender Verdacht vorliegt, der das Nichtzutreffen fast ausschließt. Die strafrechtliche Bewertung sei indes für die Beurteilung der Kündigung unbedeutend. Im konkreten Fall konnte das Land diesen Beweis wohl nicht führen.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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