Livestreaming womöglich nur noch begrenzt möglich

Livestreaming womöglich nur noch begrenzt möglich
Kurzfassung: Fernsehübertragungen via Livestreaming stellen juristisch gesehen die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke dar, automatisch stellen sich daher diesbezüglich urheberrechtliche Fragen.
Livestreaming womöglich nur noch begrenzt möglich GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 26.04.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Untrennbar einhergehend mit dem Urheberrecht sind beispielsweise die juristischen Gebiete des Musik-, Film-, Verlags-, und Presserechts. Sachverhalte dieser Rechtsgebiete werfen immer auch rechtliche Probleme der Weiterverbreitung eines Werkes durch mehrfache Nutzung auf.

So auch im Falle einer Fernsehübertragung via Livestreaming, den der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich zu entscheiden hatte. In seinem Urteil vom 07.03.2013 (Az.: C-607/11) entschied er über die Erfolgsaussichten einer Klage, welche anscheinend mehrere Fernsehsender gegen ein Unternehmen - den Betreiber eines Livestreaming-Dienstes - eingereicht hatten. Die Sender rügten dabei, durch die von diesem Unternehmen vorgenommenen Übertragungen via Livestreaming in ihren Urheberrechten verletzt worden zu sein.

Die Richter des EuGH gaben den Fernsehsendern anscheinend Recht. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei den betroffenen Übertragungen um eine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, für welche die Genehmigung des Urhebers unerlässlich ist. Auch das Vorliegen einer Empfangsberechtigung der Sendungen über das Fernsehen stellt dazu allem Anschein nach keine Ausnahme dar. Selbst Fernsehnutzer, welche eine Fernsehempfangslizenz besitzen, unterliegen damit dem EuGH nach der urheberrechtlichen Genehmigungspflicht. Mithin sprachen sich die Richter am EuGH wohl für eine Begrenzung des Livestreamings aus, sollten die Urheber der betroffenen Sendungen nicht einverstanden sein.

Geschützt werden soll daher womöglich die Möglichkeit der Urheber, eine ungewollte Weiterverbreitung ihrer Werke zu unterbinden. Mithin ist dies nach richterlicher Auffassung ein weiterer Schritt in die richtige Richtung, um die ohnehin schon oft schwierige Frage nach der Urheberschaft nicht weiter zu verkomplizieren. Da anders als im Patent- oder Markenrecht im Urheberrecht kein öffentliches Register existiert, werden diesbezügliche Nachforschungen mithin auf diese Weise vereinfacht.

Bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit bereits erfolgten Urheberrechtsverletzungen, aber auch bei allgemeinen Unsicherheiten bezüglich der Urheberschaft eines Werkes, ist juristischer Rat unerlässlich.

Ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt hilft, den Durchblick zu wahren und gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

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