29.04.2013 10:00 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Mietvertragskündigung zur gewerblichen Nutzung der Mietsache möglich
Mietvertragskündigung zur gewerblichen Nutzung der Mietsache möglichKurzfassung: Nach aktueller Rechtsprechung kann ein Vermieter auch dann ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung haben, wenn die Wohnung zu beruflichen Zwecken genutzt werden soll.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 29.04.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Vermieter im Falle der Wohnraummiete nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt unter anderem dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hierbei handelt es sich dann um die sog. Eigenbedarfskündigung.
Mit Urteil vom 26.09.2012 (Az. VIII ZR 330/11) äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu der Frage, ob auch eine Kündigung zwecks einer Nutzung der Wohnung zu gewerblichen Tätigkeiten ein berechtigtes Interesse des Vermieters darstellen kann. Die Karlsruher Richter halten dabei die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch einen Vermieter, der mit seiner Familie im gleichen Haus wohnt und die Räume für seine Ehefrau, die in diesen eine Rechtsanwaltskanzlei betreiben möchte, benötigt, für wirksam. Die Mieter hatten der Kündigung widersprochen und Härtegründe geltend gemacht.
Insbesondere soll Tatsache, dass der Vermieter in demselben Haus wie der betroffene Mieter wohnte, für ein berechtigtes Interesse an der Kündigung sprechen. Die Entscheidung des Vermieters, ob die berufliche Tätigkeit innerhalb seiner Wohnung oder in einer von seiner Wohnung getrennten, in demselben Haus gelegenen anderen Wohnung ausgeübt werden soll, sei zu respektieren, sofern der Nutzungswunsch nachvollziehbar und vernünftig begründet sei. Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Die gesetzlichen Regelungen zum Mietrecht entscheiden grundsätzlich deutlich zwischen Gewerberaum- und Wohnraummietverhältnissen. So besteht bei gewerblichen Mietverhältnissen weder ein besonderer Kündigungsschutz noch die sog. Sozialklausel, das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Kündigung.
Gerade bei der Gewerberaummiete werden Mietverhältnisse oft für lange Dauer eingegangen. Zudem werden häufig hohe Summen für den Umbau und den Erhalt der Mietsache investiert. Gerade in solchen Fällen sollten die Bestimmungen des Mietvertrags daher gut überlegt sein. Es ist daher ratsam, den Mietvertragsentwurf durch einen im gewerblichen Mietrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
http://www.grprainer.com/Gewerbliches-Mietrecht.html
Mit Urteil vom 26.09.2012 (Az. VIII ZR 330/11) äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu der Frage, ob auch eine Kündigung zwecks einer Nutzung der Wohnung zu gewerblichen Tätigkeiten ein berechtigtes Interesse des Vermieters darstellen kann. Die Karlsruher Richter halten dabei die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch einen Vermieter, der mit seiner Familie im gleichen Haus wohnt und die Räume für seine Ehefrau, die in diesen eine Rechtsanwaltskanzlei betreiben möchte, benötigt, für wirksam. Die Mieter hatten der Kündigung widersprochen und Härtegründe geltend gemacht.
Insbesondere soll Tatsache, dass der Vermieter in demselben Haus wie der betroffene Mieter wohnte, für ein berechtigtes Interesse an der Kündigung sprechen. Die Entscheidung des Vermieters, ob die berufliche Tätigkeit innerhalb seiner Wohnung oder in einer von seiner Wohnung getrennten, in demselben Haus gelegenen anderen Wohnung ausgeübt werden soll, sei zu respektieren, sofern der Nutzungswunsch nachvollziehbar und vernünftig begründet sei. Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Die gesetzlichen Regelungen zum Mietrecht entscheiden grundsätzlich deutlich zwischen Gewerberaum- und Wohnraummietverhältnissen. So besteht bei gewerblichen Mietverhältnissen weder ein besonderer Kündigungsschutz noch die sog. Sozialklausel, das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Kündigung.
Gerade bei der Gewerberaummiete werden Mietverhältnisse oft für lange Dauer eingegangen. Zudem werden häufig hohe Summen für den Umbau und den Erhalt der Mietsache investiert. Gerade in solchen Fällen sollten die Bestimmungen des Mietvertrags daher gut überlegt sein. Es ist daher ratsam, den Mietvertragsentwurf durch einen im gewerblichen Mietrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
http://www.grprainer.com/Gewerbliches-Mietrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/78887GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Mietvertragskündigung zur gewerblichen Nutzung der Mietsache möglich" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Mietvertragskündigung zur gewerblichen Nutzung der Mietsache möglich" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.