Bundesinnenminister Dr. Friedrich begrüßt parlamentarische Zustimmung zur neugeregelten Bestandsdatenauskunft

Kurzfassung: Bundesinnenminister Dr. Friedrich begrüßt parlamentarische Zustimmung zur neugeregelten BestandsdatenauskunftDer Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Gesetz zur Neuregelung der Bestandsdaten ...
[Bundesministerium des Innern (BMI) - 03.05.2013] Bundesinnenminister Dr. Friedrich begrüßt parlamentarische Zustimmung zur neugeregelten Bestandsdatenauskunft

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Gesetz zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft zugestimmt. Mit dem Gesetz werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.
Der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, begrüßte den Be-schluss der Länder: "Die Bestandsdatenauskunft stellt ein unverzichtbares Ermittlungsinstrument für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden dar. Durch die heutige Entscheidung des Bundesrats ist sichergestellt, dass das Gesetz zur Bestandsdatenauskunft wie geplant am 1.7.2013 in Kraft treten kann. Ich freue mich, dass wir in dieser wichtigen Frage in beiden Kammern eine parteiübergreifende gute Lösung gefunden haben, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts rechtzeitig umzusetzen."
Durch die Bestandsdatenauskunft kann der Inhaber eines Telefonanschlusses, einer Email-Adresse oder einer bei der Interneteinwahl vergebenen IP-Adresse festgestellt werden. Auch kann - in besonderen Einzelfällen und nur auf richterlichen Beschluss hin - auf PIN oder PUK eines Endgerätes zugegriffen werden. Die Neuregelungen beschränken sich auf die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Teilweise sind die Anforderungen höher als vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben. Neue Befugnisse für Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden werden nicht geschaffen.
Durch die Bestandsdatenauskunft kann beispielsweise bei einer vermissten Person über die Bestandsdatenauskunft festgestellt werden, ob diese ein Mobiltelefon hat, um anschließend zu versuchen, den Aufenthaltsort der vermissten Person einzugrenzen. Wird ein Mobiltelefon - sei es von einer vermissten Person oder einem Verbrechensopfer - aufgefunden, kann zudem über die Bestandsdatenauskunft die PIN erfragt und das Telefon entsperrt werden um festzustellen, mit wem die Person zuletzt in Kontakt stand - diese Kontaktpersonen können unter Umständen wertvolle Hinweise zur Ermittlung der vermissten Person oder zur Aufklärung der Straftat liefern.
Ähnliches gilt für anonyme Suizidankündigungen im Internet. Die Email- oder IP-Adresse der suizidgefährdeten Person kann wiederum - sofern entsprechende Daten beim Provider vorhanden sind - einem Anschluss zugeordnet werden, was für die Identifizierung der Person und die Einleitung von Hilfsmaßnahmen unerlässlich ist.
Ziel des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetztes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft (BT-Drs. 17/12034) ist es, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 (1 BvR 1299/05) umzusetzen. Der Deutsche Bundestag hatte das entsprechende Gesetz zur Änderung von Telekommunikationsgesetz (TKG), Strafprozessordnung (StPO), Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), Bundespolizeigesetz (BPolG), Zollfahndungsdienstegesetz (ZFdG), Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) und MAD-Gesetz (MADG) bereits am 20.März 2013 beschlossen. Das Gesetz soll am 1. Juli 2013 in Kraft treten - an diesem Tag läuft die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Übergangsfrist ab und fallen alle alten Rechtsgrundlagen fort.

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