03.05.2013 18:06 Uhr in Handel & Dienstleistungen von Kanzlei Björn Wrase
Abmahnung Urheberrecht
Geplante Änderungen zum AbmahnwesenKurzfassung: Die rechtliche Abmahnung ist im Urheberrecht wie auch im Wettbewerbsrecht ein oft benutztes Mittel und immer mit negativen Folgen (Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz sowie Rechtsverfolgungskosten) verbunden. Des weiteren muss meistens selbst ein Anwalt beauftragt werden, damit dann erst eine effektive Verteidigung gegen die Abmahnung, sei es aus urheberrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Sicht, erfolgen kann.
[Kanzlei Björn Wrase - 03.05.2013] Die Regierung plant nun eine grundsätzliche Änderung in Bezug auf das Abmahnwesen, da das Rechtsmittel Abmahnung nicht selten missbraucht wird, und sowohl Verbraucher aus urheberrechtlicher Sicht (Stichwort: Filesharing) als auch Mitbewerber/Unternehmer aus wettbewerbsrechtlicher Sicht mit Abmahnungen überzogen werden, in denen hohe und nach der Auffassung der Bundesregierung unverhältnismäßige Aufwendngen geltend gemacht werden.
Geplant ist insbesondere die Begrenzung der Kosten, die durch den Ausspruch der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt entstehen. Diese Kosten bemessen sich zum jetzigen Zeitpunkt nach dem Gegenstandswert des zu beurteilenden Sachverhalts.
Der Gegenstandswert wird in in den Filesharing-Abmahnungen, die überwiegend aktuelle Musiktitel oder Filmwerke zum Gegenstand haben, mit Werten von 10.000,00 Euro bis hin zu 100.000,00 Euro angegeben. Demgemäß belaufen sich die Kosten, die allein dafür entstehen, dass der Rechtsanwalt die urheberrechtliche Abmahnung (fast ausschließlich ein vorformulierter Standardschriftsatz) ausspricht, schnell auf einige hundert Euro. Zusammen mit den innerhalb der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatzansprüchen landet man so regelmäßig bei einem Betrag um die 1.000,00 Euro, der aktuell gefordert wird, sofern ein aktuelles Musikalbum oder ein aktueller Film im Rahmen einer Tauschbörse genutzt wird. Es leuchtet schnell ein, dass diese Beträge weit überzogen und unverhältnismäßig sind und demnach eine Änderung bzw. Begrenzung der Rechtsverfolgungskosten erfolgen muss.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist der Sachverhalt allerdings etwas anders zu beurteilen. Hier bewegen sich die Gegenstandswerte einer Abmahnung - je nach der Anzahl der Wettbewerbsverstöße - regelmäßig in einem Bereich von ca. 10.000,00 bis hin zu 50.000,00 Euro. Ist die Angelegenheit umfangreich, können diese Werte schnell überschritten werden. Wettbewerbsverstöße haben eine viel weitreichende Intensität als urheberrechtliche Verstöße. Hier werden nachhaltig Verbraucherinteressen beeinträchtigt, sodass eine Reduzierung der Gegenstandswerte aus diesem Bereich skeptisch zu betrachten ist.
Zusätzliche Informationen zu den Rechtsgebieten Abmahnung UWG, Unterlassungserklärung, Urheberrechtsverletzung, Wettbewerbsrecht, und weitere Themen findet man auch auf der Internetpräsenz www.kanzlei-wrase.de
Geplant ist insbesondere die Begrenzung der Kosten, die durch den Ausspruch der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt entstehen. Diese Kosten bemessen sich zum jetzigen Zeitpunkt nach dem Gegenstandswert des zu beurteilenden Sachverhalts.
Der Gegenstandswert wird in in den Filesharing-Abmahnungen, die überwiegend aktuelle Musiktitel oder Filmwerke zum Gegenstand haben, mit Werten von 10.000,00 Euro bis hin zu 100.000,00 Euro angegeben. Demgemäß belaufen sich die Kosten, die allein dafür entstehen, dass der Rechtsanwalt die urheberrechtliche Abmahnung (fast ausschließlich ein vorformulierter Standardschriftsatz) ausspricht, schnell auf einige hundert Euro. Zusammen mit den innerhalb der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatzansprüchen landet man so regelmäßig bei einem Betrag um die 1.000,00 Euro, der aktuell gefordert wird, sofern ein aktuelles Musikalbum oder ein aktueller Film im Rahmen einer Tauschbörse genutzt wird. Es leuchtet schnell ein, dass diese Beträge weit überzogen und unverhältnismäßig sind und demnach eine Änderung bzw. Begrenzung der Rechtsverfolgungskosten erfolgen muss.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist der Sachverhalt allerdings etwas anders zu beurteilen. Hier bewegen sich die Gegenstandswerte einer Abmahnung - je nach der Anzahl der Wettbewerbsverstöße - regelmäßig in einem Bereich von ca. 10.000,00 bis hin zu 50.000,00 Euro. Ist die Angelegenheit umfangreich, können diese Werte schnell überschritten werden. Wettbewerbsverstöße haben eine viel weitreichende Intensität als urheberrechtliche Verstöße. Hier werden nachhaltig Verbraucherinteressen beeinträchtigt, sodass eine Reduzierung der Gegenstandswerte aus diesem Bereich skeptisch zu betrachten ist.
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Willy-Brandt-Str. 69, 20457 Hamburg, Deutschland
Tel.: 040 - 357 30 633; http://kanzlei-wrase.de/
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