Vorliegen eines "Werks der Baukunst"

Vorliegen eines "Werks der Baukunst"
Kurzfassung: Nicht jedes Gebäude ist urheberrechtliche geschützt. Erforderlich ist vielmehr, dass es sich um ein sogenanntes "Werk der Baukunst" handelt. Dies setzt eine gewisse Individualität voraus.
Vorliegen eines GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 10.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Essen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Gerade wenn es um kleinere Gebäude geht, fragen sich Bauherren und Architekten oft, ob diese urheberrechtlich geschützt werden können. Wichtig für diesen urheberrechtlichen Schutz ist, dass ein "Werk der Baukunst" vorliegt. Dies ist allerdings oft nicht leicht zu bestimmen und daher eine Frage, die sich zum Problem für die Beteiligten entwickeln kann.

Nicht jedes architektonisch und visuell ansehnliche Gebäude kann urheberrechtlichen Schutz genießen, sondern es ist erforderlich, dass sich das Gebäude von typischen Bauwerken abhebt und sich durch seine Individualität auszeichnet. So wird dieses Attribut eher selten vergeben. Dabei muss es sich nicht immer um ein bewohnbares Gebäude handeln. Gerichtlich bejaht wurde das Vorliegen eines "Werks der Baukunst" nämlich z.B. auch bei der neuen, einfallsreichen und außergewöhnlichen Kombination verschiedener Gestaltungselemente bei der WC-Anlage einer Autobahnraststätte (Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Oktober 2001, Az.: 05 (O) 4475/01). Auch Teile eines Bauwerkes, wie etwa ein Treppenhaus (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1998, Az.: I ZR 104/96), können urheberrechtlich geschützt sein.

Für den einen bedeutet die Qualifizierung eines Gebäudes als "Werk der Baukunst" Schutz, für den anderen kann dies aber auch Nachteile haben. So kann vor allem der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerkes in seiner Handlungsfreiheit nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Es können etwa Ansprüche gegen Umgestaltungen bestehen. Oft sind Architekten in diesen Fällen nicht zu einer Kooperation bereit und akzeptieren keine Abweichungen von den urheberrechtlich geschützten Bauplänen. Kommt es dennoch zu Umgestaltungen, dann können möglicherweise auch Schadensersatzansprüche gegeben sein. Ein Urheberrecht des Architekten kann dabei selbst noch Jahre nach seinem Tod gelten, so dass sich unter Umständen sogar noch seine Erben darauf berufen können.

Sowohl der Inhaber eines Urheberrechts, der sich gegen mögliche Beeinträchtigen schützen oder sich gegen aktuelle Eingriffe in seine Rechte wehren möchte, als auch der Eigentümer eines urheberrechtliche geschützten Gebäudes, der möglicherweise Veränderungen daran vornehmen möchte, sollten sich in derartigen Fällen durch einen im Urheberrecht und Baurecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser kann umfangreich und einzelfallbezogen prüfen, welche Ansprüche bestehen.

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