14.05.2013 10:57 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BGH kippt Klauseln in Rechtsschutzversicherungsbedingungen
BGH kippt Klauseln in RechtsschutzversicherungsbedingungenKurzfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) soll die sogenannte "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" in Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherern für unwirksam erklärt haben.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 14.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Diese Klauseln sollen bestimmen, dass die Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)” gewähren.
Die beiden Klauseln seien von zahlreichen Rechtsschutzversicherern verwendet worden. Vor der Entscheidung des BGH divergierte die diesbezügliche Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte. Der BGH soll nun aber mit zwei Urteilen vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) festgestellt haben, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen könne, welche Geschäfte von dem in ihnen enthaltenen Ausschluss erfasst sein sollen. Problematisch sei insoweit wohl, dass es sich bei "Effekten" und "Grundsätzen der Prospekthaftung" um keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache handle und sich ihre Bedeutung auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens nicht ausreichend erschließe. Die Klauseln seien daher nicht transparent genug und unwirksam. Daraufhin soll der BGH den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Rechtsschutzversicherern die Verwendung der Klauseln untersagt haben.
Wird durch die Rechtsschutzversicherung kein Rechtsschutz gewährt, so stellt dies für viele Anleger einen Grund dar, bei Schwierigkeiten mit ihrer Beteiligung keinen Rechtsanwalt aufzusuchen und einen gerichtlichen Prozess nach Möglichkeit zu umgehen. Dies kann unter Umständen sehr misslich sein, wenn diesen Anlegern beispielsweise aufgrund einer falschen Anlageberatung eigentlich Schadensersatzansprüche gegen die sie beratenden Finanzdienstleister zustehen würden, die vor einer möglichen Verjährung durchgesetzt werden müssten.
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH beinhaltet daher jedenfalls für Anleger, die von einer "Effektenklausel" oder "Prospekthaftungsklausel" betroffen sind, erfreuliche Nachrichten und zwingt Rechtsschutzversicherungen insoweit zum Umdenken. Auch hinsichtlich anderer in Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln muss stets am Einzelfall geprüft werden, ob sie wirksam sind oder nicht. Hierbei kann ein im Versicherungsrecht und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt behilflich sein.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
Die beiden Klauseln seien von zahlreichen Rechtsschutzversicherern verwendet worden. Vor der Entscheidung des BGH divergierte die diesbezügliche Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte. Der BGH soll nun aber mit zwei Urteilen vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) festgestellt haben, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen könne, welche Geschäfte von dem in ihnen enthaltenen Ausschluss erfasst sein sollen. Problematisch sei insoweit wohl, dass es sich bei "Effekten" und "Grundsätzen der Prospekthaftung" um keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache handle und sich ihre Bedeutung auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens nicht ausreichend erschließe. Die Klauseln seien daher nicht transparent genug und unwirksam. Daraufhin soll der BGH den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Rechtsschutzversicherern die Verwendung der Klauseln untersagt haben.
Wird durch die Rechtsschutzversicherung kein Rechtsschutz gewährt, so stellt dies für viele Anleger einen Grund dar, bei Schwierigkeiten mit ihrer Beteiligung keinen Rechtsanwalt aufzusuchen und einen gerichtlichen Prozess nach Möglichkeit zu umgehen. Dies kann unter Umständen sehr misslich sein, wenn diesen Anlegern beispielsweise aufgrund einer falschen Anlageberatung eigentlich Schadensersatzansprüche gegen die sie beratenden Finanzdienstleister zustehen würden, die vor einer möglichen Verjährung durchgesetzt werden müssten.
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH beinhaltet daher jedenfalls für Anleger, die von einer "Effektenklausel" oder "Prospekthaftungsklausel" betroffen sind, erfreuliche Nachrichten und zwingt Rechtsschutzversicherungen insoweit zum Umdenken. Auch hinsichtlich anderer in Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln muss stets am Einzelfall geprüft werden, ob sie wirksam sind oder nicht. Hierbei kann ein im Versicherungsrecht und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt behilflich sein.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/80099GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "BGH kippt Klauseln in Rechtsschutzversicherungsbedingungen" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "BGH kippt Klauseln in Rechtsschutzversicherungsbedingungen" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.